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Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, strafrechtliche Rehabilitierung außergerichtlicher Strafmaßnahmen, Schadensersatzanspruch im Beschwerdeverfahren beim EGMR, Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens nach einem Urteil des EGMR

EGMR44164/14 - Madaus/Deutschland09.06.2016unveröffentlicht

EMRK Art. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StrRehaG § 1 Abs. 1 u. Abs. 5; VermG § 1 Abs. 7; DDR-RehaG § 11 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verfahrensgarantien aus Art. 6 EMRK gelten auch für das deutsche strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren.

2. Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergibt sich in einem Verfahren über zwei Instanzen ein grundsätzlicher Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz. Es bedarf besonderer Gründe von erheblichem Gewicht, um ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

3. Die gerichtliche Verweigerung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren jedenfalls dann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wenn das Gericht zuvor sein richterliches Ermessen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG dahingehend ausgeübt hatte, dass es eine mündliche Verhandlung für erforderlich befand und es diesen Termin dann wieder absetzte, ohne dass sich die zu bewertende Tatsachen- oder Rechtslage im Verfahren geändert hat.

4. Die Abgabe einer Pressemitteilung der Anwälte des Antragstellers zu einem bevorstehenden Erörterungstermin in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist auch dann kein Grund von erheblichem Gewicht zur Absetzung eines einmal anberaumten Termins, wenn diese sich darin optimistisch über den Ausgang äußern und ankündigen, der Termin könne dazu dienen, ein „wichtiges Stück Zeitgeschichte aufzudecken“.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Verfahrensablauf

1. Die Rechtssache entstand durch eine Beschwerde (Nr. 44164/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die am 26. Mai 2014 gemäß Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend „die Konvention“) durch einen deutschen Staatsbürger, Herrn Udo Madaus (nachfolgend „der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof eingereicht wurde.

2. Der Beschwerdeführer wurde durch Herrn S. von Raumer, einen in Berlin zugelassenen Anwalt, vertreten. Die deutsche Bundesregierung (nachfolgend „die Regierung“) wurde durch ihre Bevollmächtigten Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten.

3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass ihm die Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten verweigert worden war und rügte, dass ein zuvor vom erstinstanzlichen Gericht angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt worden war, nachdem seine Anwälte eine Presseerklärung veröffentlicht hatten.

4. Am 1. September 2014 wurde die Beschwerde gemäß Art. 6 und 10 der Konvention bezüglich der Nichtgewährung einer mündlichen Verhandlung an die Regierung übermittelt, während der übrige Teil der Beschwerde gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt wurde.

Sachverhalt: I. Die Umstände des Falles

5. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1924 geboren und lebt in Köln. Sein Vater war Eigentümer einer Arzneimittelfabrik, der Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland besaß, welches in den Jahren 1946 und 1947 Gegenstand von Enteignungsmaßnahmen wurde, nachdem ihn eine Behörde als „aktiven Nazi“, „Naziverbrecher“ und „Kriegsgewinnler“ eingestuft hatte. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands blieb der Antrag des Beschwerdeführers auf Restitution des Vermögens gemäß dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ohne Erfolg.

6. Im Jahr 2006 beschritt der Beschwerdeführer im Namen seines verstorbenen Vaters den Rechtsweg gemäß dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG). Er machte geltend, die Enteignung und sonstigen Maßnahmen hätten strafrechtlichen Charakter, obwohl die Schuld seines Vater nicht von einem Gericht, sondern von einer behördlichen Stelle festgestellt worden sei. Unter Verweis darauf, der historische Hintergrund der unter sowjetischer Militäradministration ergriffenen Maßnahmen müsse neu bewertet werden, legte er äußerst umfangreiche Unterlagen vor. Insbesondere die Bestimmungen aus den Jahren 1946 und 1947, aufgrund derer die Maßnahmen gegen seinen Vater ergriffen wurden, könne man aus heutiger Sicht als Strafverfolgung einstufen. Neuere Forschungsarbeiten hätten gezeigt, dass damit das Ziel verfolgt worden sei, einzelne Deutsche für ihre angeblichen Verbrechen zu bestrafen. Der Beschwerdeführer forderte unter anderem, die Beschlüsse aus dem Jahr 1946, mit denen sein Vater zum Nazi erklärt worden war, sowie die anschließenden Beschlüsse, ihn zu enteignen, sein persönliches Vermögen sowie das Vermögen seines Unternehmens zu beschlagnahmen, für rechtsstaatswidrig und damit für nichtig zu erklären. Dem Beschwerdeführer zufolge beläuft sich der Wert seiner Restitutionsansprüche auf rund 90 Mio. €.

7. Am 26. Juni 2008 beraumte das Landgericht Dresden auf Antrag des Beschwerdeführers den Termin für eine öffentliche Verhandlung für den 19. August 2008 an.

8. Am 21. Juli 2008 veröffentlichten die Anwälte des Beschwerdeführers eine Presseerklärung unter der folgenden Überschrift:

„Wende bei der Aufarbeitung der kommunistischen Industriereform? LG Dresden erörtert erstmals strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag in mündlicher Verhandlung.“

In der Presseerklärung gingen die Anwälte insbesondere darauf ein, dass die innerstaatlichen Gerichte bis zu diesem Zeitpunkt das Ziel der fraglichen Maßnahmen als wirtschaftspolitisch motiviert angesehen hätten, mit anderen Worten, dass ihr Zweck darin bestand, in bestehende Eigentumsstrukturen einzugreifen. Sie stellten den Umstand, dass das Landgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt hatte, als potentiellen Wendepunkt in der ständigen Rechtsprechung dar und kündigten an, sie würden in ihrem Plädoyer anlässlich der Verhandlung eingehend darlegen, was mit der sogenannten „Wirtschaftsreform“ eigentlich beabsichtigt gewesen sei. Zugleich gaben sie Datum, Zeit und Ort der Verhandlung bekannt.

9. Am 8. August 2008 setzte das Landgericht die für den 19. August vorgesehene Verhandlung ab und setzte für das schriftliche Verfahren eine am 15. September 2008 ablaufende Frist fest. Das Gericht befand, dass gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG eine Entscheidung im Allgemeinen ohne öffentliche Verhandlung gefällt werden sollte. Der Verhandlungstermin sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG (vgl. unten stehende Ziffer 13) angesetzt worden, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Rechtsansicht zu erläutern, die derjenigen des Landgerichts und des Dresdner Oberlandesgerichts (Berufungsinstanz) zuwiderlaufe und durch besonders umfangreichen Tatsachenvortrag gestützt werde. In Ausübung seines Ermessens sah das Landgericht von einer Verhandlung ab, da entgegen seiner früheren Auffassung nunmehr kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn für die Rechtssache zu erwarten sei. Tatsächlich sei die Anberaumung eines Verhandlungstermins genutzt worden, um in einer auch im Internet veröffentlichten Presseerklärung den Eindruck zu erwecken, das Landgericht habe mit der Anberaumung einer Verhandlung andeuten wollen, es werde von seiner gefestigten Rechtsprechung abrücken. Überdies wurde in der Presseerklärung angekündigt, der Beschwerdeführer werde die Verhandlung zum Anlass nehmen, „ein wichtiges Stück Zeitgeschichte“ aufzudecken. Dies habe gezeigt, dass die Anhörung als öffentliches Forum hätte genutzt werden sollen. Angesichts dieser Umstände sah das Gericht von der Abhaltung einer Verhandlung ab.

10. Am 24. August 2009 wies das Landgericht die Klage des Beschwerdeführers ab, nachdem seine Anträge wegen Befangenheit der Richter ohne Erfolg geblieben waren. Es führte aus, dass die gegen den Vater des Beschwerdeführers ergriffenen Maßnahmen keine strafrechtlichen gewesen seien. Die Enteignung habe keine weiteren Folgen zu seinem persönlichen Nachteil nach sich gezogen. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers gebe es keine Hinweise, dass im Jahr 1947 ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Dass der Vater des Beschwerdeführers sein Wahlrecht, seine Gewerbeerlaubnis und sein persönliches Vermögen verlor, sei eine notwendige Folge der Enteignung gewesen.

11. Am 26. November 2010 wies das Dresdner Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung ab und machte sich dabei die Gründe des Landgerichts vollumfänglich zu eigen. Ergänzend führte das OLG aus, dass die vorgelegten Dokumente weder den strafrechtlichen Charakter der fraglichen Maßnahmen noch die Ausstellung eines Haftbefehls belegen konnten. Eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich, da die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung des Falles ausreichten.

12. Mit Beschluss vom 19. November 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, sich mit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu befassen, mit der dieser die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Persönlichkeitsrechte geltend gemacht hatte (2 BvR 1511/11).

II. Einschlägiges innerstaatliches Recht

13. Die einschlägigen Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) lauten wie folgt:

„§ 1

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.

§ 3

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.

§ 11

… (3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält. …”

Die Rechtslage

I. Geltend gemachter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention

14. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die innerstaatlichen Gerichte durch ihre Entscheidung ohne Verhandlung sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention verletzt hätten; diese Bestimmung - soweit einschlägig - lautet wie folgt:

„in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … [hat jede Person ein Recht darauf, dass] … von einem … Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich … verhandelt wird.“

15. Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass in der hier zu verhandelnden Rechtssache kein Strafantrag gegen den Beschwerdeführer vorlag. Das Ziel des Antrages des Beschwerdeführers vor dem Landgericht Dresden bestand im Wesentlichen darin, das Ansehen seines Vaters wiederherzustellen und die Beschlüsse zur Enteignung und Beschlagnahme des väterlichen Vermögens gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 StrRehaG (vgl. oben stehende Ziffer 13) für nichtig erklären zu lassen. Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Recht auf Wahrung des guten Rufs ein Bürgerrecht beziehungsweise „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention ist (vgl. unter anderen Präzedenzfällen Werner ./. Polen, Nr. 26760/95, 15. November 2001, Ziffer 33). Gleichermaßen sind Verfahren mit dem Ziel, eine Enteignung durch den Staat rückgängig zu machen, als „Feststellung zivilrechtlicher Ansprüche“ anzusehen (vgl. Aldo und Jean-Baptiste Zanatta ./. Frankreich, Nr. 38042/97, 28. März 2000, Ziffern 24-25, unter Verweis auf Guillemin ./. Frankreich, 21. Februar 1997, Reports of Judgments and Decisions (Entscheidungssammlung des EGMR) 1997 Bd. I). Der Gerichtshof hat sich daher davon überzeugt, dass die hier in Rede stehenden Rechte bei autonomer Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention „zivilrechtlicher“ Natur waren. Diese Bestimmung ist daher auf das streitgegenständliche Verfahren anwendbar, was vor dem Gerichtshof auch nicht bestritten wurde. Dem gegenüber wurde der Vortrag des Beschwerdeführers, in seinem Recht verletzt worden zu sein, von der Regierung bestritten.

A. Zulässigkeit

16. Der Gerichtshof hält fest, dass die vorliegende Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 35 Abs. 3 (a) der Konvention ist. Es hält des Weiteren fest, dass keine sonstigen Gründe für eine Unzulässigkeit gegeben sind. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Der Vortrag des Beschwerdeführers

17. Der Beschwerdeführer trug vor, dass gegen sein Recht auf eine öffentliche Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen worden sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichts in den Fällen Fredin ./. Schweden (Nr. 2) (23. Februar 1994, Serie A Nr. 283-A), und Allan Jacobsson ./. Schweden (Nr. 2) (19. Februar 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998 Bd. I) vertrat er die Ansicht, dass es nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein könne, keine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Er hob hervor, dass sein vor den innerstaatlichen Gerichten zu verhandelnder Fall zahlreiche Sachverhaltsfragen sowie komplexe Rechtsprobleme aufwerfe, die von grundlegender Bedeutung seien. Er sehe daher keinen Grund, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

18. Der Beschwerdeführer trug weiter vor, dass - gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG - eine Verhandlung nur abzuhalten sei, wenn das Gericht dies für erforderlich halte. Der Umstand, dass das Landgericht entschieden hatte, eine Verhandlung anzuberaumen, sei Beleg für das Bestehen eines solchen Erfordernisses und nicht nur als eine reine Gefälligkeit zu verstehen.

2. Der Vortrag der Regierung

19. Die Regierung trug vor, dass kein Verstoß gegen Art. 6 vorliege, da angesichts der besonderen Umstände des Falles keine mündliche Verhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten erforderlich gewesen sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Pákozdi ./. Ungarn (Nr. 51269/07, 25. November 2014, Ziffer 27) hielt sie eine mündliche Verhandlung dann für entbehrlich, wenn das Gericht in der Lage sei, die streitige Angelegenheit auf Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Unterlagen fair und in angemessener Weise zu klären. Die Möglichkeit, auf eine persönliche Anhörung der betroffenen Partei zu verzichten, sei nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (mit Verweis auf Fexler ./. Sweden, Nr. 36801/06, 13. Oktober 2011, Ziffer 57). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Suhadolc ./. Slovenia ((Entsch.), Nr. 57655/08, 17. November 2011) brachte die Regierung das Argument vor, es sei mit den Vorgaben der Konvention vereinbar, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom innerstaatlichen Recht in das Ermessen der zuständigen Gerichte gestellt werde. In seinem Antrag beim Landgericht habe der Beschwerdeführer keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorgetragen, die nicht auch angemessen anhand des Akteninhalts hätten entschieden werden können. Die eingereichten Unterlagen hätten als Beweismittel nicht ausgereicht, um die Rechtsprechung des Landgerichts im Hinblick auf die grundsätzliche Bewertung der Rechtssache zu ändern, insbesondere im Hinblick auf den [rechtlichen] Charakter des Enteignungsverfahrens und die Frage, ob gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Haftbefehl ausgestellt worden sei.

20. Des Weiteren vertrat die Regierung die Ansicht, das Landgericht habe zu Recht die Besorgnis gehegt, dass die Anwälte die bevorstehende mündliche Verhandlung als „öffentliches Forum“ missbrauchen und ausführlich die Umstände der damals vorgenommenen Enteignungsmaßnahmen erläutern würden. Es sei offenkundig gewesen, dass die Anwälte des Beschwerdeführers ihren Vortrag nicht auf diejenigen Aspekte beschränken würden, die das Gericht für maßgeblich hielt. Darüber hinaus sei absehbar gewesen, dass die Anwälte des Beschwerdeführers sich nicht vom Gericht durch Beschränkung ihres Rederechts würden Einhalt gebieten lassen. Ebenso offenkundig sei gewesen, dass eine Zuhörerschaft von Personen, die wie der Beschwerdeführer von den damaligen Enteignungen betroffen waren, mit Verärgerung reagieren werde, sollte sie gewahr werden, dass das Gericht die von den Anwälten des Beschwerdeführers bereits angekündigten Ausführungen für unerheblich erachte. Dementsprechend habe das Gericht befürchten müssen, es solle dem „Druck der Straße“ ausgesetzt und die Verhandlung zu Zwecken einer Reklame missbraucht werden.

21. Abschließend trug die Regierung vor, der Umstand, dass bereits eine mündliche Verhandlung anberaumt gewesen sei, gewähre dem Beschwerdeführer nicht das Recht, eine solche Verhandlung zu fordern. Nach ihrer Ansicht lag es allein im Ermessen des Landgerichts, zu entscheiden, ob es eine Verhandlung einberufen und demzufolge auch, ob es eine entsprechende Verhandlung aufheben wolle.

3. Die Bewertung des Gerichtshofs

22. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst bei einem Verfahren vor einem Gericht erster und einziger Instanz das Recht auf eine „öffentliche Verhandlung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 den Anspruch auf eine „mündliche Verhandlung“, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine solche Verhandlung entbehrlich erscheinen ließen (vgl. Göç ./. Türkei [Große Kammer], Nr. 36590/97, ECHR 2002 Bd. V, Ziffer 47, sowie die darin zitierte Rechtsprechung). Indem sie die Rechtspflege transparent macht, trägt eine mündliche Verhandlung zur Verwirklichung des in Art. 6 Abs. 1 verfolgten Ziels bei, ein faires Verfahren zu gewährleisten, dessen Gewähr eines der Grundprinzipien der demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention ist (vgl. Mehmet Emin Şimşek ./. Türkei, Nr. 5488/05, 28. Februar 2012, Ziffer 28; Szücs ./. Österreich, 24. November 1997, Ziffer 42, Reports of Judgments and Decisions 1997 Bd. VII). In einem Verfahren, das über zwei Instanzen verfolgt worden ist, muss im Allgemeinen mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung vorsehen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. Salomonsson ./. Schweden, Nr. 38978/97, 12. November 2002, Ziffer 36; Alatulkkila et al. ./. Finnland, Nr. 33538/96, 28. Juli 2005, Ziffer 53).

23. Bezüglich zivilrechtlicher Verfahren hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Natur der Umstände, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung begründen, sich im Wesentlichen aus der Art der vom zuständigen innerstaatlichen Gericht zu entscheidenden Streitfragen ableitet und nicht aus der Häufigkeit der betreffenden Sachlage. Dies bedeutet nicht, dass die Weigerung, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt ist (vgl. Miller ./. Schweden, Nr. 55853/00, 8. Februar 2005, Ziffer 29).

24. Der Gerichtshof hat außergewöhnliche Umstände in solchen Fällen angenommen, in denen das Verfahren ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße fachspezifische Fragen betraf (vgl. Schuler-Zgraggen ./. Schweiz, 24. Juni 1993, Serie A Nr. 263, Ziffer 58; Varela Assalino ./. Portugal [Entsch.], Nr. 64336/01, 25. April 2002; und Speil ./. Österreich [Entsch.], Nr. 42057/98, 5. September 2002). Eine mündliche Verhandlung kann auch entbehrlich sein, wenn der Fall keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht auch auf Grundlage der Gerichtsakte und der schriftlichen Einlassungen der Parteien klären lassen (vgl. Döry ./. Schweden, Nr. 28394/95, 12. November 2002, Ziffer 37).

25. Ausgehend von den oben dargestellten Erwägungen wird der Gerichtshof im Folgenden untersuchen, ob außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Rehabilitierung rechtfertigten.

26. Der Gerichtshof hält fest, dass die innerstaatlichen Gerichte keinen Grund sahen, den Fall weiter zu untersuchen oder Zeugen vorzuladen, da sie den Sachverhalt als hinreichend belegt erachteten. Der Gerichtshof hält jedoch ebenfalls fest, dass einige Umstände des Sachverhalts streitig waren, namentlich ob ein Haftbefehl gegen den Vater des Beschwerdeführers ausgestellt worden war und ob die gegen ihn verhängten Sanktionen ihn für sein Verhalten während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes verfolgen sollten, somit strafrechtlichen Charakter hatten, ober ob sie vielmehr politische Maßnahmen zum Aufbau eines neuen Wirtschaftssystems darstellten.

27. Der Gerichtshof nimmt überdies zur Kenntnis, dass das innerstaatliche Recht und die Rechtspraxis bei Verfahren gemäß dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz eine mündliche Verhandlung als Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung vorsehen, keine solche Verhandlung einzuberufen. Es wird in das Ermessen der innerstaatlichen Gerichte gestellt, zu eruieren, ob Gründe für die Einberufung einer Verhandlung vorliegen. Es ist unstreitig, dass das Landgericht Dresden in derartigen Rechtssachen bislang noch nie eine mündliche Verhandlung anberaumt hat. Ungeachtet dessen hatte das Landgericht im vorliegenden Fall einen Termin für eine solche Verhandlung angesetzt. Gründe hierfür waren, wie in der Entscheidung des Landgerichts vom 8. August 2008 dargestellt (vgl. oben stehende Ziffer 9), der besonders umfangreiche Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers und, dass ihm die Gelegenheit gegeben werden sollte, seine Rechtsauffassung zu erläutern. Der Gerichtshof erkennt, dass das Landgericht zum damaligen Zeitpunkt zu der Ansicht gelangt war, eine solche Verhandlung sei erforderlich, und sieht keinen Anlass, von dieser Ansicht abzuweichen.

28. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erkennt der Gerichtshof, dass für den Zeitpunkt der Anberaumung der Verhandlung keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen werden können, die zu einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Sinne der ständigen Rechtsprechung geführt hätten.

29. Somit bleibt allein zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände nach dem für die Verhandlung festgesetzten Termin vom 26. Juni 2008 auftraten.

30. Aus der Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 8. August 2008 geht hervor, dass der einzig neue Aspekt, der zwischenzeitlich hinzugetreten war, darin bestand, dass der Beschwerdeführer sich mit einer Presseerklärung an die Öffentlichkeit gewandt hatte. Der Gerichtshof hält fest, dass das Landgericht dem Inhalt der Presseerklärung und der darin enthaltenen Interpretation der Gründe, aus denen das Landgericht eine Verhandlung anberaumt habe, ablehnend gegenüberstand und daher annahm, die Rechtssache nicht länger mit dem Beschwerdeführer und seinen Anwälten verhandeln zu können. Indes sieht der Gerichtshof das seitens des Landgerichts nicht gegebene Einverständnis mit der Art, in der die Anwälte des Beschwerdeführers ihre Öffentlichkeitsarbeit betrieben, nicht als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs an. Ebenso wenig sieht sich der Gerichtshof durch das Argument der Regierung überzeugt, die Befürchtung des Landgerichts, die Zuhörerschaft bei der mündlichen Verhandlung könne auf die Rechtsauffassung des Gerichts verärgert reagieren, habe die Absetzung des Verhandlungstermins rechtfertigt. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass es mit Wahrscheinlichkeit zu Störungen gekommen wäre, die eine öffentliche Verhandlung unmöglich gemacht hätten und die nicht mit den einem Gericht in Deutschland zu Gebote stehenden Maßnahmen hätten eingedämmt werden können.

31. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Grund für die systematische Nicht-Anberaumung mündlicher Verhandlungen von Rechtssachen zur Ermittlung von Ansprüchen aus dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz darin bestand, die Verfahren zugunsten der Opfer des DDR-Regimes zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. die Absicht des Gesetzgebers beim Gesetzesentwurf in Bundestagsdrucksachen [BT-Drs.], Nr. 12/1608, S. 2). Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Verhandlung nur elf Tage vor dem Verhandlungstermin abgesetzt. Dass diese Absetzung es ermöglicht habe, die Rechtssache des Beschwerdeführers beschleunigt zu entscheiden oder erforderlich war, um die allgemeine Arbeitsbelastung des Gerichts zu vermindern, wurde nicht dargelegt.

32. Die vorstehenden Erwägungen sind hinreichend, um den Gerichtshof zu dem Schluss gelangen zu lassen, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die es rechtfertigten, auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten und die anfänglich anberaumte Verhandlung abzusetzen.

33. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.

II. Geltend gemachte Verletzung von Art. 10 der Konvention

34. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung geltend. Er berief sich auf Art. 10 der Konvention.

35. Die Regierung wandte ein, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht erschöpft, und bestritt, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers diese Beschwerde umfasste.

36. Der Beschwerdeführer trug vor, dass er [diese] Beschwerde dem Grunde nach in seiner Verfassungsbeschwerde vorgebracht habe, in der er ausgeführt habe, der vom Landgericht bei der Aufhebung der mündlichen Verhandlung verfolgte Zweck sei es gewesen, eine öffentliche Debatte seines Anliegens zu unterbinden.

37. Der Gerichtshof hält fest, dass der Beschwerdeführer weder in seiner zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts noch in den Rechtsausführungen zu seiner Verfassungsbeschwerde einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung geltend gemacht hat. Die Verfassungsbeschwerde stützte sich auf den Vorwurf, das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden. Die bloße Behauptung, das Landgericht habe einer öffentlichen Debatte ablehnend gegenübergestanden, impliziert keinen Vorwurf hinsichtlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung des Beschwerdeführers. Entsprechend hatte das Bundesverfassungsgericht keinen Anlass, in dieser Frage eine Entscheidung zu fällen.

38. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschwerde zu Art. 10 die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht erschöpft hat, wie dies Art. 35 Abs. 1 der Konvention vorschreibt. Dieser Teil der Beschwerde ist daher gemäß Art. 35 Abs. 4 abzuweisen.

III. Anwendung von Art. 41 der Konvention

39. In Art. 41 der Konvention wird folgende Regelung getroffen:

Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

A. Schaden

40. Der Beschwerdeführer machte einen Vermögensschaden in Höhe von 90 Mio. € sowie einen immateriellen Schaden in Höhe von 10.000 € geltend.

41. Die Regierung merkte hierzu an, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der vorgebrachten Verletzung und dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Schadensersatz für erlittenen Vermögensschaden bestehe. Sie hielt dem ferner entgegen, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung bereits eine hinreichende Wiedergutmachung im Hinblick auf einen etwaig erlittenen immateriellen Schaden darstelle.

42. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten Vermögensschaden erkennen; er lehnt diesen Antrag daher ab. Hingegen ist er aus Billigkeitserwägungen der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatz für immateriellen Schaden in Höhe von 3.000 € zuzusprechen ist.

B. Kosten und Auslagen

43. Der Beschwerdeführer machte zudem einen Betrag von 244.593 € für Kosten und Auslagen geltend, die ihm vor den innerstaatlichen Gerichten sowie vor dem Gerichtshof entstanden sind.

44. Die Regierung bestritt diese Forderung. Sie trug vor, dass die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in den innerstaatlichen Verfahren nicht durch die vorgebrachten Rechtsverletzungen verursacht worden seien, da sie in jedem Fall entstanden wären. Darüber hinaus seien die geforderten Beträge unverhältnismäßig.

45. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer Anspruch auf Erstattung von Kosten und Auslagen nur insoweit, als der Nachweis erbracht wird, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und im geforderten Umfang angemessen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der für das innerstaatliche Verfahren beanspruchten Kosten nicht nachgewiesen, dass konkrete Kosten in Verbindung mit dem Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung und der Beschwerde wegen des Unterbleibens einer solchen Verhandlung entstanden sind (vgl. Ohneberg ./. Österreich, Nr. 10781/08, 18. September 2012, Ziffer 41). Demzufolge weist der Gerichtshof das Begehren des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht ab.

46. Bezüglich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof hält dieser fest, dass der Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten ließ, nicht in den Genuss einer Prozesskostenhilfe gelangte und nur teilweise obsiegte. Der Gerichtshof erachtet es daher als angemessen, ihm in Ansehung vergleichbarer Fälle (vgl. Koottummel ./. Österreich, Nr. 49616/06, 10. Dezember 2009, Ziffer 32) unter diesem Titel einen Betrag von 2.500 € zuzüglich etwaiger vom Beschwerdeführer zu zahlender Steuern zuzusprechen. Dieser Betrag versteht sich inklusive Mehrwertsteuer.

C. Verzugszinsen

47. Der Gerichtshof hält es für angemessen, den Verzugszinssatz auf Grundlage des Spitzenrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu berechnen, auf den jeweils drei Prozentpunkte aufzuschlagen sind.

Aus den oben genannten Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig wie folgt:

1. Er erklärt die Beschwerde zu Art. 6 für zulässig und den verbleibenden Teil der Beschwerde für unzulässig;

2. Er stellt fest, dass eine Verletzung von Art. 6 der Konvention stattgefunden hat;

3. Er stellt ferner fest,

(a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten ab dem Tag, zu dem das Urteil gemäß Art. 44 Abs. 2 der Konvention rechtskräftig wird, die folgenden Beträge zu zahlen hat:

(i) 3.000 € (dreitausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern, als Ersatz für immateriellen Schaden;

(ii) 2.500 € (zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers anfallender Steuern, für Kosten und Auslagen;

(b) dass nach Ablauf der oben bezeichneten Dreimonatsfrist bis zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen eine einfache Verzinsung der oben bezeichneten Beträge zu einem Zinssatz erfolgt, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank während des Verzugszeitraums entspricht, zuzüglich eines Aufschlags von drei Prozentpunkten;

4. Er weist die auf gerechte Entschädigung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen ab.

Gemäß § 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in englischer Sprache verfasst und zugestellt am 9. Juni 2016.

Gemäß Art. 45 Abs. 2 der Konvention und § 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird diesem Urteil die Darlegung der persönlichen Meinung der Richterin Yudkivska beigefügt.

Übereinstimmende Meinung der Richterin YUDKIVSKA

Ich schließe mich sowohl den Schlussfolgerungen als auch der Begründung des vorliegenden Urteils an. Der einzige Punkt, in dem ich abweiche, bezieht sich auf Ziffer 15, in dem die Mehrheit zu der Auffassung gelangt, Art. 6 sei auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar, da das „Recht auf Wahrung des guten Rufs ein ‚zivilrechtlicher Anspruch’“ sei. Grundsätzlich ist an dieser Feststellung nichts auszusetzen; ich halte sie jedoch im vorliegenden Fall für nicht anwendbar.

Der Antrag des Beschwerdeführers bezog sich nicht auf sein persönliches Ansehen, sondern auf das Ansehen seines Vaters, der als „Naziverbrecher“ und als ein „Kriegsgewinnler“ eingestuft wurde. Die Auffassung des Gerichtshofs geht zurück auf die Entscheidung der Kommission im Fall Isop ./. Österreich1), in der die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass „das Recht auf Wahrung eines guten Rufs und das Recht, die Berechtigung von rufschädigenden Angriffen gerichtlich prüfen zu lassen, als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Absatz 1 anzusehen sind“. Ob eine natürliche Person das Ansehen eines Familienmitglieds wahren kann und ob die Wahrung dieses guten Rufs als zivilrechtlicher Anspruch einer natürlichen Person anzusehen ist, konnte bislang noch nicht hinreichend belegt werden.

Eine Reihe von Rechtssachen betreffend den guten Ruf eines verstorbenen Familienmitglieds wurde vom Gerichtshof im Lichte des Artikels 8 gewürdigt. In dem Fall Putistin ./. Ukraine kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass „[d]ie Frage, ob die Schädigung des Rufs der Familie eines Beschwerdeführers als Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre angesehen werden kann, aufgeworfen, jedoch nicht abschließend entschieden wurde … Der Gerichtshof kann nachvollziehen, … dass der gute Ruf eines verstorbenen Familienmitglieds einer Person unter bestimmten Umständen die Privatsphäre einer Person und deren Identität beeinträchtigen kann und damit unter den Anwendungsbereich von Artikel 8 fällt“2). Er bestätigte ferner in Dzhugashvili ./. Russland, dass das „Ansehen [verstorbener Privatpersonen] als wesentlicher Bestandteil des guten Rufs ihrer Familie innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 8 verbleibt“3). Nach Ansicht meines geschätzten Kollegen Sir Nicolas Bratza hat jedoch „im Falle einer Rufschädigung … die rufschädigende Aussage, auch wenn sie zweifellos das Ansehen des verstorbenen Vorfahren beeinträchtigt, … keine direkte Auswirkung auf die Privatsphäre oder das Familienleben der Nachkommen4)“.

Es bleibt die Frage, ob das Recht auf Wahrung des guten Rufs eines Familienmitglieds ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 ist.

Die unterschiedlichen Ansätze in dieser Frage im kontinentaleuropäischen Recht und im Common Law sind wohlbekannt. Letzteres folgt der Maxime „actio personalis moritur cum persona“, wie von Richter Bratza in seinem Urteil gemäß dem Recht des Ursprungslandes wie folgt erläutert: „Ein Klagegrund durch Rufschädigung besteht nicht über den Tod des mutmaßlichen Schädigers oder desjenigen der geschädigten Person hinaus.“5) Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass „die der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode [endet]“6).

Die Venedig-Kommission untersuchte unlängst, ob verstorbene Personen ein Recht auf Menschenwürde haben und, sofern zutreffend, welche Rechtssubjekte berechtigt seien, im Namen des Verstorbenen Klage wegen Rufschädigung zu erheben7). Sie kam darin überein, es bestehe „das Potential, dass rufschädigende Inhalte Leid und das Gefühl der Ungerechtigkeit bei Verwandten des Verstorbenen und ihm nahestehenden Personen hervorrufen“, was als „Folgeschaden“ eingestuft werden könne. Zugleich wurde die Besorgnis geäußert, dass „die Einführung des Konzepts eines ‚Folgeschadens’ als Grundlage für die Klageerhebung … entweder zu einem Eingriff in das Recht auf Gleichbehandlung führen kann, sofern dieser Klagegrund einer zuvor festgelegten, begrenzten Gruppe von Menschen zugebilligt wird, die formaljuristisch mit dem Verstorbenen verwandt sind, oder das Risiko einer beträchtlichen ‚Abschreckungswirkung’ auf potentielle Diskursteilnehmer (Journalisten, Verleger etc.) nach sich zieht, bedingt durch die Ausweitung der Klageberechtigung auf jede Person, die eine Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Rufschädigung geltend macht“.

Sie prüfte zudem die bislang nur in stark eingeschränktem Maße vorhandene Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Frage und kam zu dem Schluss, dass „der Gerichtshof unlängst den Verwandten einer verstorbenen Person die Möglichkeit eröffnete, geltend zu machen, dass ihre Rechte durch eine rufschädigende Veröffentlichung über die betreffende Person beeinträchtigt worden waren“. Allerdings „wies der Gerichtshof diesem Interesse nur einen eng begrenzten Geltungsbereich zu“. Die Venedig-Kommission folgerte daraus, dass „die Entscheidung des Gesetzgebers, den Verwandten keinen Klagegrund zuzugestehen, im Lichte der vom EGMR für Fälle im Rahmen von Art. 10 der Konvention angewandten Grundsätze gerechtfertigt erscheint“.

Auch wenn man daher annimmt, dass die Privatsphäre eines Einzelnen unter bestimmten Umständen durch Angriffe auf den guten Ruf eines Familienmitglieds beeinträchtigt werden kann, so hat doch der Gerichtshof zu keiner Zeit ausgeführt, dass das Recht auf Wahrung des guten Rufs eines Familienmitglieds ein zivilrechtlicher Anspruch ist. Es besteht europaweit keine einhellige Meinung zu der Möglichkeit, das Ansehen eines verstorbenen Familienmitglieds vor Gericht zu verteidigen, und es ist meines Erachtens nicht vertretbar, das Recht auf Wahrung des Ansehens eines verstorbenen Familienmitglieds als zivilrechtlichen Anspruch zu bezeichnen.

Da das Ziel des Antrags des Beschwerdeführers darin bestand, eine geldwerte Entschädigung zu erlangen - ein Vermögensinteresse, durch welches der Antrag in den Anwendungsbereich von Art. 6 in seiner zivilrechtlichen Tragweite gelangt -, stimmte ich zu, dass Artikel 6 anwendbar war und angesichts der Umstände des vorliegenden Falles verletzt worden war.

Hinweis: Das vorliegende Urteil wird unter den in Art. 44 Abs. 2 der Konvention dargelegten Umständen rechtskräftig. Eine redaktionelle Überarbeitung bleibt vorbehalten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

nichtamtliche deutsche Übersetzung von Samson-Übersetzungen GmbH, Berlin

Fußnoten:

1) Isop ./. Österreich, Nr. 808/60, Kommissionsentscheidung vom 8. März 1962, Jahrbuch Bd. 5, S. 108

2) Putistin ./. Ukraine, Nr. 16882/03, 21. November 2013, Ziffer 33.

3) Dzhugashvili ./. Russland ((dec.), Nr. 41123/10, 9. Dezember 2014, Ziffer 30.

4) John Anthony Mizzi ./. Malta, Nr. 17320/10, 22. November 2011, zustimmende Meinung des Richters Bratza

5) Ibid.

6) Mephisto, BVerfGE 30, 173, Bundesverfassungsgericht (Erster Senat), 24. Februar 1971.

7) Venedig-Kommission, CDL-AD(2014)040, Rechtshilfeersuchen an das Verfassungsgericht von Georgien zur Frage der Verleumdung des Verstorbenen, Stellungnahme Nr. 784/2014, 15. Dezember 2014.