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Rechnungsnachweispflicht

OVG BerlinOVG 2 B 47.8203.06.1983GE 1983, 753

§ 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechnungsnachweispflicht; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es erscheint sehr zweifelhaft, ob die Versagung einer Feststellung des zulässigen Mieterhöhungsbetrages aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen ohne weiteres auf die fehlende Spezifikation von Rechnungen gestützt werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar haben die Berliner Verwaltungsgerichte in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art wiederholt entschieden, daß der eine Mieterhöhung begehrende Vermieter in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 VwVfG die behaupteten Aufwendungen durch beweiskräftige Unterlagen, insbesondere durch Rechnungen, zu belegen hat. Nicht hinreichend geklärt ist jedoch bisher, wie weit die Mitwirkungspflicht reicht und welche Rechtsfolgen sich aus ihrer Verletzung ergeben. Im vorliegenden Fall hatten die Kl. eine Pauschalrechnung der Firma mit einem bezifferten Pauschalbetrag vorgelegt. Nachdem der Bekl. in der Wohnung des Beigeladenen werterhöhende Arbeiten festgestellt hatte, erscheint sehr zweifelhaft, ob die Versagung einer Mieterhöhung ohne weiteres auf die fehlende Spezifikation der Rechnung hätte gestützt werden können. Wie das Bundesverfassungsgericht zu § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes am 10. Oktober 1978 entschieden hat, widerspricht es dem Grundgesetz, wenn dem Vermieter eine Sachentscheidung allein deshalb verwehrt wird, weil das Erhöhungsverlangen einzelne, von den Gerichten entwickelte Kriterien nicht erfüllt (BVerfGE 49, 244 [249]). Ob diese Grundsätze auf den preisgebundenen Berliner Altbau anwendbar sind, wird aus gegebenem Anlaß rechtsgrundsätzlich zu klären sein.

Rechnungsnachweispflicht — OVG Berlin OVG 2 B 47.82 — vera