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Rechnungslegungspflicht

OLG Frankfurt a. M.20 W 49/9702.09.1998WuM 1999, 61

WEG §§ 27, 28; BGB §§ 675, 666, 667; ZPO § 888

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechnungslegungspflicht; Rechenschaftspflicht; WEG-Verwalter; Verwalter; Verwaltungsunterlagen; Herausgabe

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1) Zur Rechnungslegungspflicht und zur Rechenschaftspflicht des ausgeschiedenen WEG Verwalters.

2) Der ausgeschiedene Verwalter hat unerledigte Aufgaben zu erfüllen und seine bisherige Tätigkeit abzuwickeln. Die Verwaltungsunterlagen sind vollständig und grundsätzlich als Originale herauszugeben, die der frühere Verwalter sich bei Dritten erforderlichenfalls beschaffen muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die berechtigte Verfahrensrüge der nicht durchgeführten mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 WEG) mußte sich bei den Anträgen Nr. 4 und 5 auswirken. Beim Antrag Nr. 4 hätte das LG [Hanau] bei sachgerechter Antragsauslegung (OLG Frankfurt OLGZ 1987, 49; KG ZMR 1994, 277 [= WM 1994, 294]; BayObLG WM 1990, 178; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 34) erkennen können, daß die Rechnungslegung (§§ 675, 666 BGB, 28 Abs. 4 WEG), bestehend aus einer Gesamtabrechnung ohne Einzelabrechnung (Staudinger/Bub, 12. Aufl., § 28 WEG Rn. 473; Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 28 Rn. 119), vom ausgeschiedenen Verwalter zum 30.6.1995, dem Zeitpunkt der Beendigung des Verwalteramtes, verlangt wird. Es hätte die Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung aber auch darauf hinweisen müssen, daß die mit Schriftsatz v. 24.9.1996 vorgelegte Ermächtigung der Verwaltung (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG) von der Eigentümergemeinschaft Z. stammt und damit hier nicht herangezogen werden kann, um die Prozeßführungsbefugnis der Verwalterin zu begründen, die sich im übrigen aber auch aus der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltervertrag ergeben könnte. Aus dem gleichen Grund konnte das LG beim Antrag Nr. 5 nicht von einer Verfahrensvollmacht der Verwalterin ausgehen. Wird diese aber nach weiterer Aufklärung festgestellt, könnte ein Ergänzungs- und Berichtigungsanspruch bezüglich der Abrechnung 1994 in Anlehnung an die Entscheidung des AG Hanau (Beschl. v. 17.11.1995 - 41 Il 80/95 - Blatt 255 der Akten) in Betracht kommen (KG ZMR 1988, 70/72 [= WM 1988, 189]). Der frühere Verwalter hat nämlich unerledigte Aufgaben zu erfüllen und seine bisherige Tätigkeit abzuwickeln (OLG Hamm OLGZ 1975, 157; Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 28 Rn. 59). Hierzu ist die Antragsgegnerin auch grundsätzlich bereit (Schriftsatz v. 24.4.1996). Aus diesen Gründen war die Sache zu den Anträgen Nr. 4 und 5 zurückzuverweisen.

Im übrigen konnte der Senat, da eine weitere Aufklärung nicht erforderlich erscheint, selbst abschließend entscheiden. (...)

Hinsichtlich des Antrages zu Nr. 1 war die Entscheidung des AG [Hanau] im Teilbeschluß v. 3.7.1996 wiederherzustellen. Soweit das LG unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH (MDR 1983, 650) meint, der Herausgabeantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des BGH (a. a. O.), die zum Ehegattenunterhalt ergangen ist, ist für den Anspruch auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen (§§ 675, 667 BGB, vgl. dazu OLG Frankfurt ZMR 1994, 376; BGH ZfIR 1997,284 [= WM 1997, 294]) nicht einschlägig. Insoweit ist vielmehr anerkannt, daß dieser Antrag, der eine gemeinschaftsbezogene Forderung beinhaltet (Senatsbeschl. 20 W 34/97 v. 7.7.1997), die Verwaltungsunterlagen nicht noch näher bezeichnen muß, da ein Vollstreckungstitel gemäß § 888 ZPO vollstreckt wird. Dies deswegen, weil die Herausgabepflicht Teil der Rechenschaftspflicht ist (OLG Hamburg OLGZ 1987,188; BayObLGZ 1975, 327; KG NJW 1972, 2093; Staudinger/Bub, a. a. O., § 26 WEG Rn. 403 b). Erst bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit der nach § 888 ZPO erzwungenen Herausgabe wäre nach den §§ 260 Abs. 2 BGB, 889 ZPO zu verfahren. Der Anspruch ist auf die Herausgabe der Originalunterlagen gerichtet, ohne daß es auf die Eigentumsverhältnisse daran ankäme (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 26 Rn. 98; BayObLG WM 1992, 644). (...)

Die Antragsgegnerin hat aber unstreitig einige Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Zeit vor 1995, im Zusammenhang mit der auch von ihr durchgeführten Mietverwaltung an die Firma K. herausgegeben. Die Wohnungseigentümer müssen sich allerdings nicht auf eine Abtretung der Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Fa. K. einlassen, wozu die Antragsgegnerin bereit ist, sondern können die Beschaffung von der Antragsgegnerin als früherer Verwalterin beanspruchen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich ist (§ 21 Abs. 4 WEG; vgl. für die Beschaffung von Bauunterlagen vom Bauträger-Verwalter in Kopie: OLG Hamm NJW-RR 1988, 268).