Rechnungslegung
BGB § 259; MHG § 4; ZPO § 91 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechnungslegung; Betriebskostenabrechnung; Fälligkeit; Abrechnungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Betriebskosten ist in der Regel sechs Monate nach Ablauf der Verbrauchsperiode fällig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Bekl., weil dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Erfüllung der Klageforderung - in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Der mietvertragliche Anspruch auf Rechnungslegung über die Nebenkostenvorauszahlung 1996 war bei Rechtshängigkeit der Klage zulässig und begründet. Der Anspruch auf Rechnungslegung war spätestens mit Ablauf des 31.12.1997 fällig geworden. Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung wird angemessene Zeit nach Beendigung der Verbrauchsperiode fällig. Die Angemessenheit der Abrechnungsfrist ist so zu bestimmen, daß der Vermieter ausreichend Zeit hat, die Belege zu sammeln und ggf. die Abrechnung eines Dritten abzuwarten (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 368). Als angemessen wird in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der Verbrauchsperiode anzusehen sein. Selbst unter Berücksichtigung des vom Bekl. behaupteten Umstands, daß die Abrechnung der Heizkosten auf dem Postwege verlorengegangen sei, rechtfertigt dies nicht eine über zwölf Monate hinausgehende Abrechnungsfrist. Insoweit kann die Jahresfrist in § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV, die für die Abrechnung von Nebenkosten bei preisgebundenem Wohnraum gilt, als Leitlinie herangezogen werden (Sternel, a. a. O.).
Eine abweichende Kostentragungspflicht ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten bei entsprechender Anwendung des § 93 ZPO. § 93 ZPO sieht vor, daß, wenn der Bekl. durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat, dem Kl. die Prozeßkosten zur Last fallen, wenn der Bekl. den Anspruch sofort anerkennt. Der Bekl. hat durch sein Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben, da er sich aufgrund des Schreibens des Klägervertreters v. 14.1.1998, in dem er zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung bis zum 31.1.1998 aufgefordert wurde, in Verzug befand. Sofern er vorträgt, daß dieses Schreiben bei ihm nicht aufzufinden sei und daher davon auszugehen sei, daß er dieses Schreiben nicht erhalten habe, ist dies unerheblich. Er hat damit den Zugang des Schreibens des Klägervertreters v. 14.1.1998 selbst nicht bestritten. Das Aufstellen einer bloßen Vermutung reicht für die Annahme eines prozessualen Bestreitens nicht aus.