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Räumungsschutz für Untermieter

LG Berlin51 T 167/1608.03.2016GE 2016, 529

ZPO §§ 765 a, 940 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Legt der Schuldner im Räumungsschutzverfahren ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung vor, aus dem sich nicht ergibt, dass bei Räumung akute Lebensgefahr besteht, hat das Vollstreckungsgericht darauf hinzuweisen, um dem Schuldner Möglichkeit zur Ergänzung zu geben.

2. Droht bei sofortiger Räumung eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, ist auch einem Besitzer der Mietsache, gegen den im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 940 a ZPO Räumung angeordnet worden ist, ein befristeter Räumungsschutz zu gewähren.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen des Beschlusses vom 8. März 2016

häufig von der Redaktion verfasst

Im Wege der einstweiligen Anordnung war vorab Räumungsschutz für eine Woche zu bewilligen. Eilbedürftigkeit ist gegeben, weil ein Räumungstermin auf den 9.3.2016 festgesetzt worden ist.

Eine Entscheidung über den Räumungsschutzantrag in der Hauptsache ist noch nicht möglich, weil dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, seinen Vortrag, dass eine Räumung für ihn aufgrund einer Grunderkrankung lebensgefährlich wäre, durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu belegen. Auf dieses Erfordernis ist der Schuldner bisher nicht - insbesondere nicht in erster Instanz durch das Amtsgericht - hingewiesen worden. Die Art und Schwere der Erkrankung hat der Schuldner durch Vorlage eines Attestes der V. vom 24.2.2016, eines Entlassungsbriefes vom 5.2.2016 sowie eines Krankenhaus-Briefes vom 23.1.2016 belegt, so dass Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung vorliegen. Jedoch geht aus keiner der ärztlichen Bescheinigungen hervor, dass durch die Räumung akute Lebensgefahr (die Gefahr eines Herzinfarktes) besteht und wie hoch diese Gefahr einzuschätzen ist. Da das Amtsgericht den Schuldner auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat und auch in der angefochtenen Entscheidung sich mit keinem Wort zu der behaupteten Gesundheits- und Lebensgefahr verhält, war dem Schuldner in der Beschwerdeinstanz Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Hierzu ist die einstweilige Einstellung des Räumungsverfahrens erforderlich.

Aus den Gründen des Beschlusses vom 21. März 2016 (ebenfalls 51 T 167/16)

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat überwiegend Erfolg. Räumungsschutz gemäß § 765 a Abs. 1 ZPO war zu gewähren, nachdem Prof. Dr. I. und Assistenzarzt Dr. B. - beide vom V. - dem Schuldner bescheinigt haben, dass die psychische und körperliche Belastung, wie sie im Rahmen einer Räumungssituation auftritt, bei der gegebenen hochgradig eingeschränkten Herzinsuffizienz eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Schuldners darstelle. Damit liegt ein Umstand vor, der die Räumung aktuell unakzeptabel im Sinne der genannten Bestimmung erscheinen lässt. Andererseits ist die Frist im Hinblick auf die ebenfalls zu beachtenden Interessen der Gläubigerseite auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Hauptmieterin wurde bereits eine fünfmonatige Räumungsfrist gewährt, die am 30.9.2015 erfolglos ablief. Ein nachfolgender Räumungsschutzantrag der Hauptmieterin war erfolglos. Der hiesige Schuldner war nie Mieter der zu räumenden Wohnung. Bei dieser Sachlage kann der Gläubigerseite nicht zugemutet werden, mit der Räumung bis zur vollständigen Genesung des Schuldners zuzuwarten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Zwangsräumung sind widerstreitende Grundrechte gegeneinander abzuwägen: Art. 14 GG (Eigentumsschutz) und Art. 2 GG (Gesundheitsgefahren für Räumungsschuldner). Das gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Schuldner, der nicht Mieter war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Hauptmieterin war zur Räumung verurteilt worden; gegen ihren Untermieter war nach § 940 a ZPO die Räumung durch einstweilige Verfügung angeordnet worden. Nach Ablauf der Räumungsfrist und nach erfolglosem Räumungsschutzantrag der Hauptmieterin beantragte der Untermieter Räumungsschutz unter Berufung auf eine schwerwiegende Herzerkrankung. Er legte dafür ein Attest des Krankenhauses vor. Das Amtsgericht wies den Räumungsschutzantrag zurück.

Die Beschlüsse

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 8. März 2016 erließ das Landgericht Berlin eine einstweilige Anordnung mit Räumungsschutz für eine Woche, um dem Schuldner Gelegenheit zur Ergänzung des ärztlichen Attestes zu geben. Eine akute Gesundheitsgefährdung ergebe sich aus den bisher eingereichten Unterlagen nicht; das Amtsgericht habe darauf den Schuldner aber nicht hingewiesen.

Mit Beschluss vom 21. März 2016 gewährte das Landgericht Berlin alsdann Räumungsfrist bis zum 30. April 2016, da die neue ärztliche Bescheinigung eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestätigt habe. Wegen der Dauer des Räumungsverfahrens sei die Frist aber auf ein Mindestmaß zu beschränken, da dem Vermieter nicht zuzumuten sei, die vollständige Genesung des Schuldners abzuwarten.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine „vollständige Genesung“ (so das Landgericht) ist bei einer hochgradigen Herzinsuffizienz kaum zu erwarten. Dem Richter im Räumungsschutzverfahren geht es wie weiland Odysseus im Mittelmeer, der die Wahl hatte, entweder zu nah an einem Ungeheuer vorbeizusegeln und vom Monster gefressen zu werden oder im gegenüberliegenden Strudel unterzugehen (Odyssee: Skylla und Charybdis). Eine fortdauernde Erkrankung, die bei einer Räumung akut lebensgefährlich wird, erfordert einen dauernden Räumungsschutz; ein dauernder Räumungsschutz für einen Wohnraumbesitzer, der möglicherweise auch kein Entgelt (mehr) zahlt, verletzt das Grundrecht auf Eigentum. Vermieter müssen also damit rechnen, dass es im Räumungsschutzverfahren ungewiss ist, wohin die Gratwanderung des Vollstreckungsgerichts führt.