Räumungsfristverlängerung wegen Beschaffung von Ersatzwohnraum
ZPO § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Macht der Mieter zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO geltend, die ursprünglich gewährte Räumungsfrist habe zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausgereicht, hat das Gericht - erforderlichenfalls im Wege einer Beweiserhebung - tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Mieter bislang entfalteten Bemühungen zur erfolgreichen Beschaffung von Ersatzwohnraum hinreichend intensiv gewesen sind. Eine Versagung des Verlängerungsantrags wegen nicht hinreichender Bemühungen des Mieters ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, da das Amtsgericht den von der Bekl. geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der im erstinstanzlichen Urteil gewährten Räumungsfrist, soweit es zu deren Nachteil entscheiden hat, verfahrensfehlerhaft verneint hat.
Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist - trotz hinreichender Bemühungen des Mieters - erfolglos war (vgl. Kammer, Beschl. v. 5. April 2018 - 67 T 40/18, GE 2018, 713 = WuM 2018, 383 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vortrag der Bekl. erfüllt:
Die Bekl. hat - unter Vorlage eines fachärztlichen Attests - behauptet, die von ihr entfalteten Bemühungen zur Anmietung von Ersatzwohnraum seien nicht nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern auch pandemiebedingt nicht unerheblich erschwert. Sie seien deshalb bislang trotz intensiver Bemühungen erfolglos geblieben. Das Amtsgericht hat eine Verlängerung der Räumungsfrist über den 31. Juli 2020 hinaus verneint, da der „gesundheitliche Zustand der Schuldnerin für die Entscheidung weniger maßgeblich“ sei. Damit allerdings hat es den Vortrag der Bekl. nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, bislang auch gesundheitsbedingt nicht zur erfolgreichen Anmietung von Ersatzwohnraum in der Lage gewesen zu sein.
Bei der neuerlich im Rahmen des § 721 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung wird das Amtsgericht den gesamten Vortrag der Bekl. zu berücksichtigen und - erforderlichenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme über ihren von den Kl. bestrittenen Vortrag - darüber zu befinden haben, ob der Bekl. auch bei hinreichend intensiver Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 möglich wäre. Dabei werden nicht nur die besonderen persönlichen Verhältnisse der Bekl. zu berücksichtigen sein. Es wird auch zu erwägen sein, ob ihr mit Blick auf die zwischen den Parteien streitige Möglichkeit zur rechtzeitigen Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht nur wegen der zusätzlichen pandemiebedingten Erschwernisse (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 26. März 2020 - 67 S 16/20, GE 2020, 543 = COVuR 2020, 428, beckonline Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 5. April 2020 - 65 S 205/19, WuM 2020, 301, beckonline Tz. 6), sondern auch deshalb Beweiserleichterungen zugute kommen, weil die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) besonders gefährdet ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, GE 2019, 905 = NJW 2019, 2765, beckonline Tz. 52 [zu § 574 Abs. 2 BGB]; Kammer, Beschl. v. 5. April 2018 - 67 T 40/18, GE 2018, 713 = WuM 2018, 383 [zu § 721 Abs. 3 ZPO]).
Keinen Erfolg hatte die Beschwerde, soweit mit ihr eine Erstreckung der Räumungsfrist über den 18. Oktober 2020 hinaus begehrt wird. Denn gemäß § 721 Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO darf die Räumungsfrist, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils an, nicht mehr als ein Jahr betragen. Diese Frist läuft an dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Tag ab.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Begründet der Mieter seinen Antrag auf Räumungsfristverlängerung damit, die ursprüngliche Frist habe zur Ersatzwohnraumbeschaffung nicht ausgereicht, muss das Gericht klären, ob seine Bemühungen hinreichend intensiv gewesen sind. Versagt werden könne eine längere Räumungsfrist nur dann, „wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre“.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte einen Antrag zur Verlängerung der Räumungsfrist für den Zeitraum 1. August bis 18. Oktober 2020 gestellt. Das AG hatte den Antrag abgewiesen, das LG den Beschluss aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Räumungsfrist kann verlängert werden, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der Räumungsfrist trotz hinreichender Bemühungen des Mieters erfolglos war. Die Beklagte habe unter Vorlage eines fachärztlichen Attests behauptet, ihre Bemühungen zur Anmietung von Ersatzwohnraum seien nicht nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern auch pandemiebedingt nicht unerheblich erschwert gewesen und deshalb bislang trotz intensiver Bemühungen erfolglos geblieben. Das AG habe den Vortrag der Beklagten, gesundheitsbedingt keinen Ersatzwohnraum gefunden zu haben, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Bei seiner Entscheidung werde das AG, erforderlichenfalls durch Beweisaufnahme, darüber befinden müssen, ob der Beklagten auch bei hinreichend intensiver Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 möglich wäre. Dabei seien die besonderen persönlichen Verhältnisse der Beklagten zu berücksichtigen, die zusätzlichen pandemiebedingten Erschwernisse und die besonderen Schwierigkeiten des Berliner Wohnungsmarktes.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Da die Frage, ob eine „hinreichend intensive Suche“ nach Ersatzwohnraum sich nicht beweiskräftig, sondern nur spekulativ beantworten lässt, eröffnet der Beschluss jedwedem Verlängerungsantrag Tür und Tor.