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Räumung wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz durch Lagerung sog. „Polenböller“

AG Hannover474 C 13200/1904.05.2020GE 2020, 1120

BGB §§ 543, 546

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Lagerung von sog. „Polenböllern“ in der Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der beklagte Mieter bewohnt die Wohnung der Kl. seit Anfang 2008. Im August 2019 wurde der Kl. bekannt, dass der Bekl. sog. „Polenböller“ zu Hause lagerte, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Aufgrund dessen wurde der Bekl. im Zuge eines Strafverfahrens durch einen Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 6. September 2019 erklärte die Kl. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2020, aufgrund unzumutbaren Mieterverhaltens. Der Bekl. widersprach der Kündigung mit dem Verweis auf den Grad seiner Behinderung von 30 %.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung gem. §§ 543, 546 I BGB. […]

Die Kl. war berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen, da insofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch eine einmalige Pflichtverletzung kann so erheblich sein, dass dem anderen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BeckOK BGB/Wiederhold, 53. Auflage, § 543 BGB Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bekl. hat Sprengkörper, nämlich sog. „Polenböller“, in der Wohnung gelagert, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hat. Diese sind nicht nur geeignet, die Mietsache in ihrer Substanz zu beschädigen, sondern stellen darüber hinaus auch eine Gefahr für die Gesundheit der Mitmieter des Hauses dar. Sprengkörper dieser Art sind in Deutschland nicht zugelassen. Die Sprengstoffmenge übersteigt die in Deutschland erlaubte Grenze und zudem ist die Stoffzusammensetzung nicht immer bekannt. Darüber hinaus gibt es keine Qualitätsprüfungen der Produkte, wodurch diese eine gesteigerte Gefährlichkeit aufweisen. Somit folgt eine erhebliche Gefahr durch den Umgang mit derartigen Sprengkörpern. Der Gebrauch von Sprengkörpern allgemein ist - ungeachtet der Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Sprengkörper - gem. § 23 II 2 1. SprengV nur in der Silvesternacht erlaubt und nicht darüber hinaus. Sofern der Bekl. also vorträgt, die Sprengkörper benutzen zu wollen, um Ratten im Garten des Hauses zu beseitigen, handelt es sich nicht um eine für Laien gängige und mitnichten um eine anerkannte Methode der Schädlingsbekämpfung.

Zudem bedürfte es zu der Nutzung der Sprengkörper einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 SprengG, eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 I SprengG (vgl. § 23 II 1 1. SprengV). Darüber hinaus ist ausschließlich der Besitz von Sprengkörpern der Kategorien F1 und F2 für Laien erlaubt. Sprengkörper der Kategorie F3 oder höher erfordern auch in der Silvesternacht einer Genehmigung. Sog. „Polenböller“ hingegen fallen unter § 40 SprengG und sind mithin nicht genehmigungsfähig. Demnach hat der Bekl. nicht nur sog. „Polenböller“ angekauft oder selbst hergestellt, sondern diese auch noch durch Glasscherben verändert, so dass diese an Gefährlichkeit gewonnen haben, und diese auch im Garten des Miethauses zünden wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass von jedem Sprengkörper eine spezifischer Explosionsgefahr ausgeht. Insbesondere bei nicht zugelassenen oder von Laien selbst gebauten Sprengkörpern ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Gefährdung der Umgebung vorliegt, die darin begründet liegt, dass die Sprengkörper durch eine Fehlfunktion detonieren können. Die von dem Bekl. durchgeführte Ummantelung der Sprengkörper durch Glasscherben verstärkt diese Gefährlichkeit des Sprengkörpers. Umherfliegende Glasscherben können erhebliche Verletzungen bei Menschen oder Tieren hervorrufen. Überdies steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben die Steigerung der Gefährlichkeit der Sprengkörper beabsichtigt wurde. Die Maßnahme wurde mit dem Vorsatz vorgenommen, um bei der Detonation die Zerstörungskraft der sog. „Polenböller“ zu steigern. Insoweit hat der Bekl. zugestanden, Ratten mit den Sprengkörpern erlegen zu wollen. Sofern der Bekl. vorträgt, er hätte bei der kontrollierten Detonation der Sprengkörper hinreichend Abstand zu Gebäuden und etwaigen Dritten gehalten, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Die Explosion eines nichtgenehmigten Sprengkörpers ist insbesondere aufgrund ihrer Unkontrollierbarkeit besonders gefährlich. Der Bekl. wird als Laie kaum in der Lage sein, das Ausmaß der Explosionen der einzelnen Sprengkörper richtig bewerten zu können. Darüber hinaus würde jedwede Prognose durch herumfliegende Glassplitter erschwert. Angesichts des Umstandes, dass der Bekl. gewillt war, die Sprengkörper im Garten des Hauses zu zünden, kann eine Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich der Achtung von Belangen seiner Mitmieter und seiner Vermieterin nicht negiert werden. Im Übrigen ist bereits die Lagerung der Sprengkörper in der Wohnung des Bekl., insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Modifikation der Sprengkörper durch das Anbringen von Gegenständen, ein Verstoß gegen Punkt 2 Ziffer 4 der Hausordnung. Die unter Punkt 2 der Hausordnung aufgelisteten Handlungen dienen der Sicherheit der Hausgemeinschaft und des Gebäudes selbst. Aufgrund der Gefährlichkeit von Sprengkörpern, denen die Eigenschaft anhaftet, auch ohne gezieltes Anfachen der Zündschnur zu detonieren, ist eine erhebliche Gefährdung der Mietsache zu befürchten. Sofern der Bekl. dazu ausführt, eine mögliche Explosion würde lediglich seine Küche betreffen, in der die Sprengkörper gelagert wurden, vermag die Aussage keine Abhilfe zu schaffen. Sollte sich eine Beschädigung durch die Sprengkörper auf die Küche des Bekl. begrenzen lassen, handelt es sich trotz dessen um eine Beschädigung des Gebäudes, welches im Eigentum der Kl. steht. Das Ausmaß der Beschädigung erfordert nicht, dass

e Küche betreffen, in der die Sprengkörper gelagert wurden, vermag die Aussage keine Abhilfe zu schaffen. Sollte sich eine Beschädigung durch die Sprengkörper auf die Küche des Bekl. begrenzen lassen, handelt es sich trotz dessen um eine Beschädigung des Gebäudes, welches im Eigentum der Kl. steht. Das Ausmaß der Beschädigung erfordert nicht, dass Wohnungen von Mitmietern in Mitleidenschaft gezogen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass es bei einer unkontrollierten Detonation der Sprengkörper in der Küche zu einer Kumulation der Sprengkraft der verschiedenen Sprengkörper kommen könnte, obgleich es sich um lediglich um „wenige“ Sprengkörper handelte, wie der Bekl. betonte. Die Zerstörungskraft würde durch jeden explodierenden Sprengkörper gesteigert.

Des Weiteren ist es der Kl. unzumutbar an dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist festzuhalten. Die Feststellung der Unzumutbarkeit hat gem. § 543 I 2 BGB im Wege der Interessenabwägung zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung einer Person, die schon lange Zeit im Haus wohnt und von Krankheiten seelischer oder körperlicher Art geplagt wird, muss ein erhöhtes Maß an Verständnis und Rücksichtnahme erfolgen. Vorliegend hat der Bekl. Sprengkörper in seiner Küche gelagert, die einen Verstoß gegen § 40 SprengG darstellen. Somit hat der Bekl. dadurch, dass er die Sprengkörper in seiner Wohnung aufbewahrte, bereits einen Straftatbestand erfüllt. Darüber hinaus hat der Bekl. erklärt, die mit Glasscherben versetzten Sprengkörper verwenden zu wollen und diese im Garten des Mietshauses explodieren zu lassen. Damit besteht eine konkrete Gefährdungslage der Bausubstanz des Gebäudes sowie eine konkrete Gefährdung für die Gesundheit der Mitmieter. Insoweit trifft die Kl. als Vermieterin die Pflicht, ihre Mieter zu schützen. Auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung aus Art. 13 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG kann eine Abwägung zugunsten des Bekl. nicht erfolgen. Die Handlung des Bekl. stellt aus der Sicht eines objektiven Dritten eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, ein Problem zu lösen. Bezogen auf eine etwaige Rattenplage im Garten hätte der Bekl. sich an die Vermieterin halten müssen, um sie dazu zu bewegen, sich des Problems anzunehmen. Sich selbst der Rattenplage anzunehmen und diese dann auch noch mit Sprengkörpern erlegen zu wollen, fällt weder in den Zuständigkeitsbereich des Bekl. als Mieter noch in seinen Kompetenzbereich. Die Schädlingsbekämpfung obläge allein einem Fachmann.

Des Weiteren wird aus dem Schriftwechsel des Bekl. deutlich, dass es an der Einsichtsfähigkeit mangelt, zu erkennen, welche Gefahr von den Sprengkörpern in seiner Wohnung ausgeht. Vielmehr wird durch die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben deutlich, dass der Bekl. sich keinerlei Gedanken über die Gefährlichkeit der Mittel machte oder diese gänzlich verkannt hat. Demnach darf die Kl. befürchten, dass der Bekl. von seinem Vorhaben keinen Abstand nimmt oder zumindest erneut Sprengkörper ankaufen oder herstellen würde, die für sein Umfeld gefährlich sind. Dies wird insbesondere durch die Aussage des Bekl. deutlich, wonach er beteuert, sich sog. „Polenböller“ aus einem Ansinnen vor Silvester 2018 heraus beschafft zu haben, welches er sich selbst nicht erklären könne. Wohingegen er zu einem anderen Zeitpunkt vorträgt, er brauche die sog. „Polenböller“, um sich einer Rattenplage anzunehmen.

Eine Abmahnung war nach § 543 III 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Die von dem Bekl. verursachte Gefährdung müssen die Mitmieter und die Kl. nicht hinzunehmen. Das Risiko, dass die Abmahnung erfolglos bleiben würde, kann den Mitmietern und der Kl. nicht zugemutet werden. In diesem Falle würde über einen nicht absehbaren Zeitraum die vorgenannte konkrete Gefährdung der Hausbewohner fortbestehen (vgl. AG Pinneberg, Urteil vom 29.8.2002 - 68 C 23/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.5.2010 - I-24 U 170/09).

Der Vortrag des Bekl., es läge ein Fall der sozialen Härte vor, mag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten entscheiden. Eine besondere soziale Härte im Sinne des § 574 I BGB liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 574 BGB, der den Schutz des Mieters und der mit ihm zusammenlebenden Personen vor unbilligen Nachteilen erreichen will, eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art vorliegt, die diejenigen Umstände, Unbequemlichkeiten und Nachteile, die die Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum üblicherweise mit sich bringen, übersteigt und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck nicht zumutbar ist. Der Bekl. hat einen Grad der Behinderung von 30 aufgrund einer Operation am Herzen. Diese äußert sich durch Kurzatmigkeit und Schweißausbrüche. Dabei handelt es sich jedoch nicht um derartige Einschränkungen, die es dem Bekl. unmöglich machen dürften, neuen Wohnraum zu beschaffen. Aufgrund seiner Behinderung ist der Bekl. nicht auf bestimmte Voraussetzungen in seinem Umfeld angewiesen, die eine bestimmte Beschaffenheit der neuen Wohnung voraussetzen oder des Umfeldes, in dem sich die Wohnung befindet. Darüber hinaus ist aufgrund eines Umzugs auch keine Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes zu befürchten, welche eine hinreichende Härte darstellen könnte, um einen Verbleib in der Wohnung zu rechtfertigen (vgl. Schmidt-Futterer/Blank § 574 Rn. 47 f.). Der Bekl. ist vielmehr gesundheitlich hinreichend stabil, einen Umzug durchzuführen. Auch der Vortrag, der Bekl. könne dem Umzug nicht ohne Fremdhilfe bewältigen, begründet keine soziale Härte. Insoweit ist es dem Bekl. möglich, durch Umzugshelfer Abhilfe zu schaffen. Zumal ein Umzug ein lediglich temporärer Umstand ist, welcher auch für einen gesunden Menschen eine Belastung darstellt. Die angespannte Situation am Wohnungsmarkt ist für die Begründung sozialer Härte nicht ausreichend. Der Bekl. hat zwar nachgewiesen, sich bei der Wohnungsvermittlung gemeldet zu haben und dort abgewiesen worden zu sein, jedoch ist die Beschaffung einer Wohnung über die Wohnungsvermittlung der Stadt Hannover nicht die einzige Möglichkeit, die dem Bekl. zur Verfügung steht. Vielmehr obliegt es dem Bekl., sich auf dem freien Wohnungsmarkt um entsprechende Wohnungen zu bemühen. Denn auch auf dem freien Wohnungsmarkt wird sozialer Wohnraum angeboten. Ein Fall der sozialen Härte läge erst dann vor, wenn Ersatzwohnraum nicht beschafft werden kann (Schmidt-Futterer/Blank § 574 Rn. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Bekl. hat nicht nachgewiesen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend um eine neue Wohnung bemüht zu haben. Insoweit überwiegt das Interesse der Kl., ihre Mieter zu schützen, das Interesse des Bekl. am Verbleib in seiner Wohnung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Lagerung von sog. „Polenböllern“ in der Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf, so das AG Hannover.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der auf Räumung und Herausgabe seiner Mietwohnung verklagte Mieter lagerte in seiner Wohnung sog. „Polenböller“, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Er wurde deshalb durch einen Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem die Klägerin von der Lagerung der Böller erfahren hatte, erklärte sie unverzüglich die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung. Der Beklagte widersprach der Kündigung mit dem Verweis auf seinen 30 %igen Behinderungsgrad. Er behauptet zudem, sich mit den Sprengkörpern der vorherrschenden Rattenplage annehmen zu wollen. Insoweit sei sein Vorhaben – das habe er aus dem Internet erfahren – eine übliche Rattenbekämpfungsmethode.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG verurteilte den Beklagten zur Räumung. Die fristlose Kündigung sei berechtigt gewesen, der dafür notwendige wichtige Grund auch gegeben. Der Beklagte habe Sprengkörper, nämlich sog. „Polenböller“, in der Wohnung gelagert, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt habe. Diese seien nicht nur geeignet, die Mietsache in ihrer Substanz zu beschädigen, sondern stellten darüber hinaus auch eine Gefahr für die Gesundheit der Mitmieter des Hauses dar.

Sprengkörper dieser Art seien in Deutschland nicht zugelassen. Die Sprengstoffmenge übersteige die in Deutschland erlaubte Grenze, zudem sei die Stoffzusammensetzung nicht immer bekannt. Darüber hinaus gebe es keine Qualitätsprüfungen der Produkte, wodurch diese eine gesteigerte Gefährlichkeit aufwiesen. Somit folgt eine erhebliche Gefahr durch den Umgang mit derartigen Sprengkörpern.

Der Gebrauch von Sprengkörpern sei außerdem nur in der Silvesternacht erlaubt und nicht darüber hinaus. Sofern der Beklagte also vorträgt, die Sprengkörper benutzen zu wollen, um Ratten im Garten des Hauses zu beseitigen, handele es sich nicht um eine für Laien gängige und mitnichten um eine anerkannte Methode der Schädlingsbekämpfung.

Zudem bedürfte es zur Nutzung der Sprengkörper einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach dem Sprengstoffgesetz. Darüber hinaus sei Laien ausschließlich der Besitz von Sprengkörpern der Kategorien F1 und F2 erlaubt. Sprengkörper der Kategorie F3 oder höher erforderten auch in der Silvesternacht eine Genehmigung. Sogenannte „Polenböller“ hingegen seien nicht einmal genehmigungsfähig. Zusätzlich habe der Beklagte diese Sprengkörper durch Glasscherben noch gefährlicher gemacht und im Garten des Miethauses zünden wollen.

Umherfliegende Glasscherben könnten erhebliche Verletzungen bei Menschen oder Tieren hervorrufen. Die Explosion eines nichtgenehmigten Sprengkörpers sei insbesondere aufgrund ihrer Unkontrollierbarkeit besonders gefährlich und für Laien nicht kontrollierbar.

Da der Beklagte die Sprengkörper im Garten des Hauses zu zünden beabsichtigte, könne eine Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich der Achtung von Belangen seiner Mitmieter und seiner Vermieterin nicht negiert werden. Im Übrigen sei bereits die Lagerung der Sprengkörper in der Wohnung des Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Modifikation der Sprengkörper durch das Anbringen von Gegenständen, ein Verstoß gegen die Hausordnung, die der Sicherheit der Hausgemeinschaft und des Gebäudes selbst dienen soll. Aufgrund der Gefährlichkeit von Sprengkörpern, die auch ohne gezieltes Anfachen der Zündschnur detonieren könnten, sei eine erhebliche Gefährdung der Mietsache zu befürchten. Dass nach Auffassung des Beklagten eine Explosion nur seine eigene Küche, in der die Sprengkörper gelagert wurden, in Mitleidenschaft ziehen würde, entlaste ihn nicht, denn selbst wenn sich eine Beschädigung auf die Küche des Beklagten begrenzen lasse, handele es sich um eine Beschädigung des Gebäudes der Klägerin.

Der Klägerin sei unzumutbar, an dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichem Kündigungsfrist festzuhalten. Durch die Lagerung der Sprengkörper in seiner Küche habe der Beklagte bereits einen Straftatbestand erfüllt. Darüber hinaus habe er die mit Glasscherben versetzten Sprengkörper im Garten des Mietshauses explodieren lassen wollen und damit eine konkrete Gefährdungslage der Bausubstanz des Gebäudes sowie eine konkrete Gefährdung für die Gesundheit der Mitmieter heraufbeschworen. Insoweit trifft die Klägerin als Vermieterin die Pflicht, ihre Mieter zu schützen. Auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung aus Art. 13 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gehe die Abwägung nicht zugunsten des Beklagten aus. Seine Handlung stelle aus der Sicht eines objektiven Dritten eine unverhältnismäßige Maßnahme zur Beseitigung der Rattenplage dar. Dafür hätte er sich an die Vermieterin halten müssen.

Aus dem mit der Klägerin geführten Schriftwechsel gehe auch deutlich hervor, dass es dem Beklagten an der Einsichtsfähigkeit mangelte, zu erkennen, welche Gefahr von den Sprengkörpern in seiner Wohnung ausgeht. Vielmehr werde durch die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben deutlich, dass der Beklagte sich keinerlei Gedanken über die Gefährlichkeit der Mittel machte oder diese gänzlich verkannt hat. Demnach habe die Klägerin befürchten dürfen, dass der Beklagte von seinem Vorhaben keinen Abstand nimmt.

Eine Abmahnung sei nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Die von dem Beklagten verursachte Gefährdung müssten die Mitmieter und die Klägerin nicht hinnehmen. Das Risiko, dass die Abmahnung erfolglos bleiben würde, könne weder den Mitmietern noch der Klägerin zugemutet werden. In diesem Falle würde über einen nicht absehbaren Zeitraum die konkrete Gefährdung der Hausbewohner fortbestehen

Es liege auch kein Fall der sozialen Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB vor. Der Beklagte hat einen Grad der Behinderung von 30 % aufgrund einer Herzoperation. Die Behinderung äußere sich durch Kurzatmigkeit und Schweißausbrüche. Dabei handele es sich nicht um Einschränkungen, die es dem Beklagten unmöglich machen dürften, neuen Wohnraum zu beschaffen. Aufgrund seiner Behinderung sei der Beklagte nicht auf bestimmte Voraussetzungen in seinem Umfeld angewiesen, die eine bestimmte Beschaffenheit der neuen Wohnung voraussetzen oder des Umfeldes, in dem sich die Wohnung befindet. Darüber hinaus sei aufgrund eines Umzugs auch keine Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes zu befürchten, welche eine hinreichende Härte darstellen könnte, um einen Verbleib in der Wohnung zu rechtfertigen. Der Beklagte sei vielmehr gesundheitlich hinreichend stabil, einen Umzug durchzuführen. Die angespannte Situation am Wohnungsmarkt sei für die Begründung sozialer Härte nicht ausreichend. Ein Fall der sozialen Härte läge erst dann vor, wenn Ersatzwohnraum nicht beschafft werden könne.