Räumung und Herausgabe der Mieträume
ZPO §§ 99, 567
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde des Bekl. zu 2) gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Schlussurteil ist gemäß den §§ 567 Abs. 1, 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist innerhalb der Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Das Urteil ist dem Bekl. zu 2) am 19. Mai 2006 zugestellt worden und die Beschwerdeschrift ist beim Landgericht am 2. Juni 2006 eingegangen.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die durch die Beschwerdegründe nicht entkräftet worden sind. Im Hinblick auf die Beschwerde ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1. Ohne Erfolg macht der Bekl. zu 2) mit der Beschwerde geltend, dass das Landgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass er bereits im Oktober 2003 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei und deswegen bezüglich des geltend gemachten Räumungsanspruchs nicht passiv legitimiert gewesen sei. Der Bekl. zu 2) hat eine solche Behauptung nicht aufgestellt und hierfür auch keinen Beweis angetreten. Der Bekl. zu 2) hat sich im Schriftsatz vom 8. März 2006 den Vortrag des Bekl. zu 1) zu seinem „Ausscheiden im Jahr 2003„ zu eigen gemacht und ausgeführt, dass die Hausverwaltung der Kl. darüber informiert worden sei, dass er, der Bekl. zu 2), aus dem gemeinsamen Restaurantbetrieb beider Bekl. ausscheidet. Der Bekl. zu 2) hat in diesem Zusammenhang den notariellen Vertrag vom 9. Oktober 2003 vorgelegt, wonach der Bekl. zu 2) seinen Gesellschaftsanteil auf den Bekl. zu 1) übertragen hat. Dies betrifft (nur) das Ausscheiden des Bekl. zu 2) aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Stellung des Bekl. zu 2) als Mietvertragspartei blieb davon aber unberührt. Der Bekl. zu 2) hat auch nicht substantiiert behauptet, dass mit der Kl. bzw. der für sie handelnden Hausverwaltung eine Vertragsänderung mit dem Inhalt vereinbart worden sei, dass der Bekl. zu 2) aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
2. Soweit der Bekl. zu 2) weiter geltend macht, dass der Räumungsklage das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, weil er bereits im Oktober 2003 aus den Mieträumen ausgezogen sei, ist auch dies unerheblich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat (BGH GE 1996, 255). Für eine solche Räumungsklage besteht daher auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der ausgezogene Mieter den Vermieter von seinem Auszug in Kenntnis gesetzt hat (OLG Düsseldorf ZMR 1987, 377 und 423; LG Berlin GE 2004, 352 [ZK 62]; LG Berlin GE 2005, 1431 [ZK 64 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung], vgl. Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V.A., Rn. 22; Kinne in Schach/Kinne/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, Teil II, Rn. 82; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rn. 1058). Soweit der Bekl. zu 2) darauf abhebt, dass er den Räumungsanspruch der Kl. nicht hätte erfüllen können, weil nur noch der Bekl. zu 1) im Besitz der Schlüssel und damit der Mietsache gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Dem ausgezogenen Mieter ist die Erfüllung seiner Rückgabepflicht nicht unmöglich, da diese objektiv - wenn auch nur von dem zurückgebliebenen Mitmieter - erbracht werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der Räumungstitel es dem Vermieter nicht nur ermöglicht nach § 283 BGB auf vereinfachtem Weg ein Schadensersatzanspruch gegen den ausgezogenen Mieter durchzusetzen, sondern auch Schutz dafür bietet, dass der ausgezogene Mieter seinen Entschluss revidiert und in die Räume zurückkehrt (Bub/Treier/Scheuer, aaO., V. A. Rn. 22; Wolf/Eckert/Ball, aaO., Rn. 1059; vgl. BGHZ 65, 226).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.