veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rauchen, übermäßiges

AG Magdeburg17 C 3320/9919.04.2000WuM 2000, 303

BGB §§ 535, 536, 548

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rauchen, übermäßiges; Teppichboden; Teppich, vergilbter; Schadensersatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übermäßiges Rauchen in der Mietwohnung, das zur übermäßigen Abnutzung des Teppichbodens führt, fällt nicht mehr unter den Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs und verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im übrigen hat die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus pVV des Mietvertrags gegenüber den Kl. in Höhe von 1.339,30 DM, der ebenfalls von dem Guthaben der Kl. in Abzug gebracht werden konnte.

Die Behauptung der Bekl., der Teppichboden in der von den Kl. gemieteten Wohnung sei nach dem Auszug so verschmutzt gewesen, daß ein Austausch habe erfolgen müssen, wurde durch die Vernehmung des Zeugen K. bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe die Wohnung sowohl beim Einzug 1997 an die Kl. übergeben, als auch beim Auszug die Übernahme vorgenommen. Bei Auszug der Kl. aus der Wohnung 1999 sei die Wohnung stark verraucht gewesen. So habe er die Kl. bitten müssen, die Tapeten noch einmal zu übermalen. Der Teppichboden sei leicht vergilbt gewesen. Man habe deutlich erkennen können, wo die Möbel gestanden hätten und wo nicht. Der Zeuge bestätigte, daß er, wie im Abnahmeprotokoll vom 26.1.1999 von ihm selbst vermerkt, die Kl. darauf hingewiesen habe, daß der Teppich gegebenenfalls ausgetauscht werden müsse, wenn eine Reinigung nicht möglich sein würde. Zwar habe ihm ein von ihm herangezogener Raumausstatter erklärt, daß eventuell eine Reinigung möglich, deren Ergebnis jedoch offen sei.

Die Bekl. hat unstreitig von der Firma X. Gebäudereinigungs- und Wirtschaftsdienste GmbH eine Teppichreinigung nach vorheriger Ankündigung an die Kl. durchführen lassen. Als diese nicht den gewünschten Erfolg zeigte, ließ sie den Teppich in der Wohnung austauschen. Die Kosten dafür beliefen sich auf 1.658,70 DM.

Nach Ansicht des Gerichts fiel die Verschmutzung des Teppichbodens bei Auszug aus der Wohnung nicht mehr unter den Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 548 BGB. Grundsätzlich muß der Vermieter danach Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hinnehmen. Nach der Beweisaufnahme steht jedoch fest, daß die Wohnung durch Verschulden der Kl. stark verraucht war. Obwohl die Kl. lediglich ein Jahr und elf Monate in der Wohnung wohnten, waren sowohl Tapeten als auch den Teppich vergilbt. Der Zeuge K. hat bestätigt, daß die Wohnung insbesondere im Hinblick auf den Teppichboden in dem Zustand, wie sie von den Kl. übergeben wurde, nicht weiter vermietbar war. In der Rechtsprechung geht man regelmäßig bei Teppichböden von einer Lebensdauer von zehn Jahren aus. Daß die Verschmutzungen hier bereits nach weniger als zwei Jahren einen Austausch erforderlich machten, spricht ebenfalls dafür, daß eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigung vorlag, die die Kl. nach dem Grundsatz der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen haben. Entgegen der Ansicht des Kl.

vertreters kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen gemäß § 326 BGB entsprechend erfüllt waren. Zwar hat der BGH (WM 1997, 217) entschieden, daß die Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt sein müssen, wenn zur Herstellung des früheren Zustandes erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen. Dieses Urteil ist jedoch zur Gewerberaummiete ergangen. Eine entsprechende Anwendung der dort entwickelten Rechtsprechung auf die Wohnraummiete erscheint nicht angebracht.

Bei der Höhe des von der Bekl. geltend gemachten Schadens ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen. ...