Rauchen im Hausflur als bestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses
WEG § 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rauchen im Hausflur als bestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses; übermäßige Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Aufsuchen des Treppenhauses zum Zwecke des Rauchens widerspricht der Zweckbestimmung eines Hausflurs. Wohnungseigentümer haben untereinander Anspruch auf Unterlassung eines nicht gelegentlichen Rauchens.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller ist wie der Antragsgegner Teil einer WEG. Der Antragsgegner nutzt seine Wohnung selbst, der Antragsteller hat sein Sondereigentum vermietet. Die Mieter des Antragstellers fühlen sich gestört, weil der Antragsgegner täglich im Treppenhaus bis zu fünf Zigaretten raucht, und begehren Unterlassung. Der Antragsgegner begehrt Zurückweisung, weil seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen Rauchen in der Wohnung nicht vertrage. Der Unterlassungsantrag hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsgegner ist nach § 15 Abs. 3 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet es zu unterlassen, das Treppenhaus zum Rauchen aufzusuchen. Denn nach den genannten Vorschriften hat sich jeder Wohnungseigentümer so zu verhalten, dass durch sein Verhalten die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt sind, was bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist. Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist. Durch diese zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses werden die übrigen Wohnungseigentümer und insbesondere der Antragsteller auch in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn auch wenn der Antragsgegner bei geöffnetem Fenster raucht, lässt es sich nicht vermeiden, dass auch Rauch im Treppenhaus verbleibt und auf den Dachboden, der als Trockenboden genutzt wird, zieht. [...] Es reicht aus, dass sich ein Bewohner des Hauses, hier die Mieter des Antragstellers, durch das Rauchen des Antragsgegners im Treppenhaus beeinträchtigt fühlt. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentümer haben untereinander einen Anspruch darauf, dass Rauchen im Treppenhaus - jedenfalls wenn es nicht nur gelegentlich erfolgt - unterlassen wird, entschied das AG Hannover.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentümer nutzte seine Wohnung selbst, aber auch das Treppenhaus: zum Rauchen nämlich, weil seine Ehefrau das Rauchen in der Wohnung gesundheitlich nicht vertrug. Täglich bis zu fünfmal ging er zum Rauchen vor die Wohnungstür in den Hausflur. Ein benachbarter Wohnungseigentümer hatte seine Wohnung vermietet, seine Mieter fühlten sich durch den Rauch gestört, weshalb er von dem anderen Wohnungseigentümer Unterlassung des Rauchens im Treppenhaus verlangte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit dem Unterlassungsverlangen hatte der Wohnungseigentümer Erfolg. Es gehöre nicht zur Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dass es zum Rauchen aufgesucht werde. Würden andere Wohnungseigentümer oder deren Mieter dadurch belästigt, sei das Rauchen zu unterlassen.