Rauchen auf dem Balkon
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wohnungseigentümer kann einem anderen das Rauchen auf einem Balkon unter seiner Wohnung untersagen lassen, wenn jenem noch ein anderer Balkon zum Rauchen zur Verfügung steht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.
I. Die Parteien sind Miteigentümer einer WEG. Der Kl. bewohnt die Wohnung im 3. Obergeschoss, der Bekl. die darüber gelegene Wohnung im 4. Obergeschoss.
Beide Wohnungen verfügen über einen Nordostbalkon und über einen Südwestbalkon. Der Nordostbalkon des Kl. ist überdacht, auf dem Südwestbalkon hat der Kl. ein ca. 50 cm breites Vordach aus Glas angebracht.
Der Kl. nutzt den Nordostbalkon, ebenso wie den Südwestbalkon, zum Rauchen. Mit der Klage begehrte der Kl. die anderweitige Ausrichtung eines Strahlers auf dem Balkon des Bekl. und die anderweitige Anbringung einer Vogelfutterstelle. Mit der Widerklage begehrte der Bekl. von dem Kl. die Unterlassung des Rauchens auf dem Nordostbalkon.
Der Bekl. behauptet, durch das Rauchen auf dem Nordostbalkon ziehe der Rauch in sein Schlafzimmer. Ferner rauche der Kl. in erheblichem Umfang.
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 17.5.2013 und 19.8.2013 Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens zur Widerklage wird auf die Schriftsätze vom 24.7.2013, 23.8.2013 und 9.9.2013 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2013 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Ausrichtung des Strahlers teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage mit Urteil vom 2.10.2013 stattgegeben. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Bekl. stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zu. Der Kl. könne ohne Weiteres seinen Südwestbalkon zum Rauchen nutzen, da er aufgrund des angebrachten Glasdaches genauso geeignet sei wie der Nordostbalkon. Der Kl. habe keine nachvollziehbaren Gründe für das Rauchen auf dem Nordostbalkon aufgeführt, so dass es sich lediglich um schikanöses Verhalten handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2.10.2013 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl. vom 23.10.2013, mit der er den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag bezüglich der Widerklage weiterverfolgt. Er führt weiter aus, das Amtsgericht habe verkannt, dass Rauchen zum zulässigen Gebrauch gehöre. Nur starkes und exzessives Rauchen sei unzulässig. Es läge alleine in seinem Ermessen, welchen der Balkone er zum Rauchen verwende, solange die Grenze nach §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG nicht überschritten werde. Ferner sei der Südwestbalkon nur von dem Gästezimmer aus zu erreichen. Bei Regen könne der Südwestbalkon nicht genutzt werden, ohne nass zu werden.
Der Kl. beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2.10.2013, Az. 33 C 1922/13 (93) abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
Der Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beantragt ferner im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2.10.2013, 33 C 1922/13 (93) abzuändern, soweit dem Bekl. die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits (Klageantrag 1a und b: Strahler) alleine auferlegt wurden.
Der Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil in Bezug auf die Widerklageentscheidung. Bezüglich der Anschlussberufung ist er der Ansicht, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben, da die Position des Strahlers auch von außen hätte verändert werden können und dies nicht aufgeklärt worden sei.
II. Das Amtsgericht hat der Widerklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Dem Bekl. steht gegenüber dem Kl. ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zu.
Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer den Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen und von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Festzuhalten ist zunächst, dass sich bezüglich dieser Voraussetzungen keine allgemeinverbindlichen Aussagen treffen lassen, sondern stets eine Abwägung im Einzelfall zu erfolgen hat.
Grundsätzlich ist dem Kl. zuzustimmen, dass das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG ist. Dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist, wie sich z. B. bereits aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HessNRSG) ergibt.
Daher erfordert gerade auch das Zusammenleben im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Einzelfallabwägung zwischen den verschiedenen Interessen und Belangen.
Vorliegend ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wohnungen in der WEG über jeweils zwei Balkone verfügen und das Rauchen lediglich auf einem dieser Balkone untersagt werden soll. Dadurch handelt es sich bei der Belästigung durch das Rauchen um einen vermeidbaren und gerade nicht um einen unvermeidbaren Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Aufgrund dessen war zu Recht von dem Amtsgericht keine Beweisaufnahme bezüglich des Maßes der Belästigung vorzunehmen.
Weiterhin zu Recht ist das Amtsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, dass das vollständige Rauchverbot auf dem Nordostbalkon den Kl. nicht unangemessen benachteiligt und von dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot aus §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG getragen ist.
Auch sofern der Kl. nunmehr in der Berufung vorträgt, er könne auf dem Südwestbalkon bei Regen nicht rauchen, ohne nass zu werden, so vermag das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. Der Kl. selbst gab an, dass er das Vordach auf dem Südwestbalkon als Regenschutz für die offene Balkontür angebracht hat. Daher ist durchaus davon auszugehen, dass der Kl. auf dem Südwestbalkon auch bei Regen rauchen kann. Sofern er dann nur einen kleinen Teilbereich vor der Balkontür nutzen kann und nicht den gesamten Balkon, so ist ihm dies im Rahmen der Gesamtabwägung zumutbar.
Dass der Südwestbalkon nur über das Gästezimmer betreten werden kann, vermag ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu verhelfen. Zunächst einmal hat der Kl. nicht vorgetragen, wie häufig dieses Zimmer durch Gäste genutzt wird. Ferner obliegt ihm allein die Zimmeraufteilung in seiner Wohnung, so dass auch dies nicht zu Lasten der weiteren Eigentümer gehen kann. Insbesondere ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch bei Nutzung des Gästezimmers dieses wohl durchaus in der meisten Zeit des Tages durchquert werden kann, um auf den Balkon zu gelangen. Eine Unzumutbarkeit mag es lediglich in den Nachtstunden geben. Inwiefern der Kl. diese jedoch zum Rauchen nutzen möchte, ist schon fraglich. Da dies jedoch absolute Ausnahmesituationen sein dürften, wäre es dem Kl. insofern zuzumuten, die Wohnung zu verlassen oder in der Wohnung an einem geöffneten Fenster zu rauchen.
Das Gleiche gilt für das Argument, dass der Kl. morgens bevorzugt den Nordostbalkon nutzt, da es dort zu dieser Zeit wärmer ist.
Der Kl. selbst möchte in seiner eigenen Wohnung nicht rauchen, sondern den Balkon dafür nutzen. Umso mehr ist jedoch eine Abwägung zugunsten der Bekl. erforderlich, welche ebenfalls von dem Geruch und Rauch in ihrer Wohnung verschont werden möchten.
Aufgrund der Gesamtabwägung der vorstehenden Argumente hält das Gericht ein vollständiges Rauchverbot für angemessen und zumutbar.
Der Berufungskl. erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Er wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung 2 Gerichtsgebühren erspart werden können gemäß Nr. 1222 KV.
Bezüglich der Anschlussberufung wird darauf hingewiesen, dass die Anschließung im Fall der Berufungsrücknahme oder der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung verliert, § 524 Abs. 4 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wohnungseigentümer kann einem anderen das Rauchen auf einem Balkon untersagen lassen, wenn dieser einen anderen Balkon zum Rauchen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Wohnungseigentümer A wohnt über Wohnungseigentümer B, einem Raucher. B hat einen Nordost- und einen Südwestbalkon, Letzterer hat eine schmalere Glasüberdachung. A beschwert sich, dass beim Rauchen auf dem Nordostbalkon Rauchschwaden in sein Schlafzimmer dringen und verlangt Unterlassung. Das AG verurteilt B dazu. Hiergegen die Berufung an das LG, weil nur starkes und exzessives Rauchen unzulässig und B auf seinem Südwestbalkon dem Regen ausgesetzt sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG erlässt einen Hinweisbeschluss, dass die Berufung erfolglos bleiben wird. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinen Räumen nur so Gebrauch zu machen, dass keinem anderen über das unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Erforderlich sei stets eine Abwägung im Einzelfall. Rauchen sei zwar Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG, aber dennoch nicht uneingeschränkt zulässig, wie sich in Hessen aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ergebe. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Rauchen nur auf einem der beiden Balkone untersagt werden soll. Deshalb handelt es sich bei der Belästigung durch das Rauchen um einen vermeidbaren Nachteil. Das vollständige Rauchverbot auf dem Nordostbalkon sei nicht unangemessen. Durch das – wenn auch schmalere – Vordach auf dem Südwestbalkon ist B in der Lage, auch bei Regen zu rauchen. Der Zumutbarkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Südwestbalkon nur über das Gästezimmer zu betreten ist. B möchte sich nicht auf das Rauchen in seiner eigenen Wohnung beschränken, sondern einen Balkon dafür nutzen. Umso mehr sei eine Abwägung zugunsten des A erforderlich. Dies führe zum völligen Rauchverbot auf dem Nordostbalkon.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das hessische Nichtraucherschutzgesetz bezieht sich nicht auf den Bereich der Mietwohnungen und des Wohnungseigentums (§ 2 Abs. 3: Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen). Fraglich bleibt, wie das LG entschieden hätte, wenn B nur über einen einzigen Balkon verfügt, wie es ja meistens der Fall ist. Nach der Abwägung des LG dürfte er dann wohl nur innerhalb der Wohnung rauchen, um A nicht über den Balkon in dessen Wohnung zu belästigen? Oder müsste dann eine Beweisaufnahme über das Ausmaß der Belästigung durchgeführt werden? Was ist heutzutage exzessiv?