Rauchen
BGB §§ 535, 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rauchen; Nikotinablagerungen; Wohnungsrückgabe; besenrein
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verursachung von Nikotinablagerungen in der Mietwohnung ist auch dann, wenn sie ungewöhnlich stark ist, Folge eines als vertragsgemäß anzusehenden Mietgebrauchs.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aus den Gründen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Soweit der Kl. die Notwendigkeit des Neutapezierens von Wohnzimmer, Büroraum und Schlafzimmer mit übermäßigen Nikotinverfärbungen dieser Räume begründet hat, fehlt es an einer schadenersatzbegründenden Handlung der Bekl. Die Kammer ist der Auffassung, daß Rauchen, auch wenn es übermäßig betrieben wird, Teil der privaten Lebensgestaltung des Mieters ist, der er in den angemieteten Räumen ungehindert nachgehen darf. Dies gilt ungeachtet der gewandelten Einstellungen zum Rauchen in der Öffentlichkeit. Die Verursachung von Nikotinablagerungen in den angemieteten Räumen auch dann, wenn sie ungewöhnlich stark sind, kann nicht als Verletzung der dem Mieter obliegenden Obhutspflicht angesehen werden, sondern ist Folge eines als vertragsgemäß anzusehenden Mietgebrauchs (so auch LG Köln NJW-RR 1991, 1162 [= WM 1991, 578]).
Schließlich steht dem Kl. gegen die Bekl. auch kein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten für die Beseitigung der Verschmutzungen des Toilettenbeckens, der Badezimmertür, des Waschbeckens im Duschzimmer und auf Beseitigung der Fett- und Wasserlaufspur in der Küche in Höhe von insgesamt 60 DM zu. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, auf die gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird. Die Bekl. schuldeten mit der "besenreinen" Übergabe der Wohnung nur die Beseitigung groben Schmutzes (vgl. hierzu auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, IV 598 m. w. N.); der Vortrag des Kl. reicht nicht aus, um das Zurücklassen von groben Verschmutzungen darzutun.