Rangfolge in der Zwangsversteigerung
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rangfolge in der Zwangsversteigerung; Entstehen der Beitragspflicht für Schutzwasserentsorgung mit Erlaß der Satzung; keine rückwirkende Heilung eines vor Erlaß der Satzung erlassenen Beitragsbescheides
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für den Beginn des Vierjahreszeitraumes für das Recht auf Befriedigung aus dem zwangsversteigerten Grundstück wegen der rückständigen Beiträge für öffentliche Lasten ist das Entstehen der Beitragspflicht, nicht der vorherige Erlaß des Beitragsbescheides maßgebend.
2. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Satzung, mit dem der zunächst mangels vorher erlassener Satzung rechtswidrige Beitragsbescheid ex nunc rechtmäßig wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 24. November 2005 die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Wohnungs- und Miteigentum der Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 31. Januar 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 394,71 € und Säumniszuschläge seit März 2001 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
2 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
(...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
6 1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks, wie der Beteiligte zu 2 meint, oder von dem Tag des Zuschlags auszugehen ist. In beiden Fällen ist der Beitrag innerhalb des Zeitraums fällig geworden.
7 a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, daß das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit u. a. eine wirksame Satzung voraussetzt (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, daß dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 31. Januar 2001 nicht erfüllt war, sondern daß erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, daß die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab seinem Erlaß jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung, BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 im Laufe des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus.
8 b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, daß die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, daß ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlaß einer gültigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO).
9 2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, daß ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück bzw. dem Wohnungs- oder Teileigentum ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist deshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man für seine Berechnung den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks zugrunde, ergibt sich das ohne weiteres, denn sie erfolgte mit Beschluß des Amtsgerichts vom 24. November 2005. Sieht man die Erteilung des Zuschlags als den maßgebenden Berechnungszeitpunkt an, gehört der Beitrag in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte innerhalb des Vierjahreszeitraums wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des Beitrags die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 10 Anm. 6.17 b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag auf Zulassung des Beitritts im Oktober 2006 bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Zulassung zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG).
10 3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdegericht muß bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befinden.
Leitsatz
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Für den Beginn des Vierjahreszeitraumes für das Recht auf bevorrechtigte Befriedigung aus dem zwangsversteigerten Grundstück wegen der rückständigen Beiträge für öffentliche Lasten ist das Entstehen der Beitragspflicht, nicht der vorherige Erlaß des Beitragsbescheides maßgebend. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Satzung, mit dem der zunächst mangels vorher erlassener Satzung rechtswidrige Beitragsbescheid ex nunc rechtmäßig wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem von einem anderen Gläubiger betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich eines Wohnungs- und Miteigentums beantragte am 17. Oktober 2006 ein weiterer Gläubiger die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren. Als bevorrechtigte Ansprüche gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 31. März 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag nebst Säumniszuschlägen sei März 2001 geltend. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid war die am 22. September 2003 erlassene Satzung zur Abwasserbeseitigung, die rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft trat. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Gläubigers.
Der Beschluß
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Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für begründet. Der weitere Gläubiger sei wegen seiner geltend gemachten Ansprüche zu beteiligen. Maßgebend für die bevorrechtigte Befriedigung wegen der Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beiträge sei das Entstehen der Beitragspflicht, nicht der vorherige Erlaß des Beitragsbescheides am 31. Januar 2001. Die Beitragspflicht sei erst mit dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Satzung am 1. Januar 2003 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt sei der zunächst mangels vorher erlassener Satzung rechtswidrige Beitragsbescheid rechtmäßig geworden und habe ein Befriedigungsrecht des weiteren Gläubigers an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags bestanden. Der Vierjahreszeitraum sei somit unabhängig davon gewahrt, ob man für seine Berechnung den Tag der ersten Beschlagnahme am 24. November 2005 oder die Erteilung des Zuschlags zugrunde lege, denn in letzterem Fall komme es darauf an, daß der Berechtigte innerhalb des Vierjahreszeitraums die Beschlagnahme erwirkt habe, wobei auf den Antrag auf Zulassung des Beitritts im Oktober 2006 abzustellen sei.