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Räumungsvollstreckung unter Hinzuziehung eines Transportunternehmens

AG Lichtenberg34 M 8095/0408.11.2004GE 2005, 491

ZPO §§ 885, 811, 812; GvKostG § 4 Abs. 1; GVGA § 180

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, im Rahmen einer Räumungsvollstreckung ein Umzugsunternehmen zu beauftragen, um unpfändbare Sachen in das Pfandlokal zu schaffen. Er kann dafür vom vollstreckenden Vermieter einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Das gilt auch, wenn der Vermieter ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen geltend macht (entgegen AG Wedding, Beschluß vom 12. Juli 2004 - 35 M 8075/04 = GE 2004, 965 f.).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem mit Vollstreckungsklausel versehenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lichtenberg. Nach dem Urteil sind die Schuldner zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Drei-Zimmer-Wohnung verpflichtet. Unter dem 3. September 2004 erteilte die Gläubigerin Räumungsauftrag beim Amtsgericht Lichtenberg. Die zuständige Gerichtsvollzieherin machte die Ausführung des Auftrages mit Schreiben vom 9. September 2004 von der Einzahlung eines Kostenvorschusses der Gläubigerin in Höhe von 2.000 € abhängig. Vom dem Kostenvorschuß, den die Gerichtsvollzieherin nach ihrer Erfahrung geschätzt hat, entfallen 500 € auf jedes Zimmer der Drei-Zimmer-Wohnung Räumungskosten und pauschal 600 € auf Gerichtsvollzieherkosten, die Kosten der Schloßöffnung und etwaige Lagerkosten von Räumgut. Mit Schreiben vom 22. September 2004 beantragte die Gläubigerin die Herabsetzung das Kostenvorschusses auf die anfallenden Gebühren und Auslagen für den Schlosser unter Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts an sämtlichen in der Wohnung vorhanden Sachen der Schuldner, die dort verbleiben sollen. Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des Auftrags ohne Einzahlung des von ihr veranschlagten Kostenvorschusses ab.

Gegen die Ablehnung des Räumungsauftrages durch die Gerichtsvollzieherin hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt.

(...)

II. Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Gerichtsvollzieherin hat die Durchführung des Räumungsauftrages zu Recht von der Zahlung eines Kostenvorschusses von 2.000 € abhängig gemacht, den die Gläubigerin nicht gezahlt hat, so daß ihre Weigerung, den Auftrag auszuführen, nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 GvKostG kann ein Gerichtsvollzieher die Durchführung eines Vollstreckungsauftrages von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen, der die voraussichtlichen Kosten deckt. Vorliegend bemessen sich die voraussichtlichen Kosten der Vollstreckung nach dem für eine Beräumung der Wohnung anzusetzenden Kosten. Daß die Gläubigerin ein Vermieterpfandrecht an den in der Wohnung befindlichen Sachen des Schuldners geltend macht, ändert hieran nichts.

Gemäß § 885 Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher bei der Räumungsvollstreckung bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, aus der Wohnung wegzuschaffen und dem Schuldner bzw. einem Bevollmächtigten oder einem Familienangehörigen zu übergeben. Wenn für den Schuldner niemand anwesend ist, hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu nehmen. Die dafür voraussichtlich notwendigen Kosten hat die Gläubigerin vorzuschießen.

Auch der Umstand, daß die Gläubigerin ein Vermieterpfandrecht an sämtlichen vorhandenen Sachen geltend gemacht und die Gerichtsvollzieherin aufgefordert hat, alle Sachen in der Wohnung zu belassen, verpflichtet die Gerichtsvollzieherin nicht zur Herabsetzung des Kostenvorschusses. Zwar ist anerkannt, daß der Vermieter an pfändbaren Sachen des Mieters ein bestehendes Vermieterpfandrecht (§§ 562 Abs. 1, 562 b Abs. 1 BGB) geltend machen und den Gerichtsvollzieher auffordern kann, die Sachen in der Wohnung zu belassen. Insoweit wird die Regelung des § 885 ZPO materiell-rechtlich vom Vermieterpfandrecht überlagert (LG Berlin DGVZ 1988, 155). Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall einen beschränkten Räumungsauftrag (§ 753 Abs. 1 ZPO) auszuführen. Gleichwohl war die Gerichtsvollzieherin zur Vorschußanforderung für eine vollständige Beräumung der Wohnung berechtigt, weil nicht feststeht, auf welche konkreten Gegenstände sich das Vermieterpfandrecht erstreckt. Die Gläubigerin kann ein Vermieterpfandrecht nur an pfändbaren Sachen geltend machen. Auf Gegenstände, die dem Pfändungsschutz der §§ 811, 812 ZPO unterfallen, erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit darf der Gerichtsvollzieher das vom Gläubiger ausgeübte Vermieterpfandrecht bei der Vollstreckung in eigener Zuständigkeit konkretisieren, weil die Unpfändbarkeit nach den Verhältnissen bei der Ausführung des Auftrags zu prüfen und von Amts wegen zu beachten ist (vgl. LG Berlin, aaO., 155, 157; LG Frankfurt DGVZ 1983, 1732; LG Baden-Baden DGVZ 2003, 24).

Die Gegenansicht (vgl. AG Wedding GE 2004, 966; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl. 2004, 885 Rn. 20 jeweils m. w. N.), die dem Gerichtsvollzieher jegliche Prüfungskompetenz abspricht, überzeugt nicht. Sie übersieht, daß in der Regel bei der Räumung von Mietwohnungen davon ausgegangen werden muß, daß nur spärlicher Hausrat vorhanden ist, der nicht der Pfändung unterliegt. Auch die Gläubigerin trägt keinerlei Umstände vor, die das Vorhandensein pfändbarer Habe nahelegen.

Allein die Möglichkeit, daß ein Gerichtsvollzieher bei der Bestimmung der unpfändbaren Gegenstände einer Fehleinschätzung unterliegen kann, rechtfertigt es nicht, die Aussonderung der unpfändbaren Habe entgegen § 885 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger zu überlassen. Denn zum einen hat es der Gläubiger in der Hand, den Gerichtsvollzieher über alle für die Bestimmung des Umfanges der pfändbaren Habe maßgeblichen Umstände - wie die Begründung eines neuen Haushalts - in Kenntnis zu setzen. Zum anderen kann ein Gerichtsvollzieher bei der Prüfung der Pfändbarkeit von beweglichen Sachen regelmäßig auf einen Erfahrungsschatz aus der täglichen Praxis zurückgreifen, über den der Vollstreckungsgläubiger nicht verfügt.

Darüber hinaus ist bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der dem Vermieterpfandrecht unterworfenen Habe allein dem Gläubiger überlassen werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB und §§ 811 ff. ZPO Ausfluß grundrechtlich geschützter Wertvorstellungen sind. Sowohl die "Würde des Menschen" (Art. 1 GG) als auch die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" (Art. 2 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) verbieten eine Kahlpfändung des Schuldners. Diese Prinzipien, denen auch § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht, hat der Gerichtsvollzieher als selbständiges Organ der Rechtspflege zu beachten. Es ist daher nicht geboten, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Gläubiger auch erkennbar unpfändbare Sachen zu überlassen.

Dem Interesse des Vermieters an einer kostengünstigen Beräumung wird dadurch Genüge getan, daß der Gerichtsvollzieher für den Fall, daß ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht ist, der Möglichkeit, daß nicht die gesamte Wohnung zu beräumen, sondern ein Teil der Einrichtung in ihr zurückzulassen ist, bei der Bemessung der notwendigen Transportkapazitäten Rechnung zu tragen hat.

Schließlich gebietet auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 10/03 (DGVZ 2003, 88 ff.) keine andere Betrachtungsweise. Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um die Beräumung eines gewerblichen Altenwohn- und Pflegeheimes. Bei einem solchen Objekt sind erkennbar keine unpfändbaren Sachen des Schuldners vorhanden, die Schutzvorschriften der §§ 811 ff. ZPO greifen nicht.

Die Höhe des von der Gerichtsvollzieherin angesetzten Vorschusses ist nicht zu beanstanden. Der Gerichtsvollzieher hat die Kosten nach seiner Berufserfahrung zu schätzen, Kosten von 2.000 € für eine Drei-Zimmer-Wohnung sind nicht unangemessen.

Anmerkung der Redaktion: Das Landgericht Berlin hat mit Beschluß vom 14. Februar 2005 - 81 T 1145/04 -, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin/Vermieterin gegen den Beschluß des AG Lichtenberg zurückgewiesen und dabei auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ferner hat die Kammer, Einzelrichterin, noch auf § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO verwiesen. Diese gesetzliche Verpflichtung könne der Gerichtsvollzieher bei Überlassung der gesamten Sachen an den Vermieter nicht mehr erfüllen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streit geht weiter: Darf der Gerichtsvollzieher trotz Ausübung des Vermieterpfandrechtes auf alle dem Mieter gehörenden Sachen die Räumungsvollstreckung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen, der die Transportkosten für das gesamte Mobiliar in der Wohnung umfaßt?

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war aufgrund eines vollstreckbaren (Versäumnis-) Urteils zur Räumung verurteilt worden. Die vom Vermieter wegen der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieherin machte die Ausführung des Auftrages von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.000 Euro abhängig (Drei-Zimmer-Wohnung, 500 Euro für jedes Zimmer und 500 Euro für Gerichtsvollzieherkosten, Kosten der Schloßöffnung und etwaige Lagerkosten von Räumgut). Der Vermieter machte sein Vermieterpfandrecht an sämtlichen in der Wohnung vorhandenen Sachen des Schuldners geltend und verweigerte den Kostenvorschuß. Die Gerichtsvollzieherin lehnte danach den Räumungsauftrag ab. Die vom Vermieter eingelegte Erinnerung hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Lichtenberg kam zu der Auffassung, daß der Gerichtsvollzieher für die Räumung einen Kostenvorschuß verlangen dürfe. Auch der Umstand des geltend gemachten Vermieterpfandrechts an sämtlichen vorhandenen Sachen verpflichte den Gerichtsvollzieher nicht zur Herabsetzung des Kostenvorschusses. Denn es stehe nicht fest, auf welche konkreten Gegenstände sich das Vermieterpfandrecht erstrecke, da der Gläubiger dieses nur an pfändbaren Sachen geltend machen dürfe. Daher dürfe der Gerichtsvollzieher das vom Gläubiger ausgeübte Vermieterpfandrecht bei der Vollstreckung in eigener Zuständigkeit konkretisieren, weil die Unpfändbarkeit nach den Verhältnissen bei der Ausführung des Auftrages zu prüfen und von Amts wegen zu beachten sei. Die Entscheidung des AG Wedding (GE 2004, 966) überzeuge nicht. Sie übersehe, daß in der Regel bei der Räumung von Mietwohnungen davon ausgegangen werden müsse, daß nur spärlicher Hausrat vorhanden sei, der nicht der Pfändung unterliege. Ferner verweist das AG in Anwendung der §§ 562, 811 ff. ZPO sowie Art. 1 und 2, 20 und 28 GG darauf, daß eine Kahlpfändung des Schuldners verboten sei. Diese Prinzipien habe auch der Gerichtsvollzieher als selbständiges Organ der Rechtspflege zu beachten. Dem Interesse des Vermieters an einer kostengünstigen Beräumung werde dadurch Genüge getan, daß der Gerichtsvollzieher für den Fall, daß ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht werde, der Möglichkeit, daß nicht die gesamte Wohnung zu beräumen, sondern ein Teil der Einrichtung in ihr zurückzulassen ist, bei der Bemessung der notwendigen Transportkapazitäten Rechnung zu tragen habe.

Das Landgericht Berlin, ZK 81, hat die Beschwerde des Vermieters mit denselben Gründen wie das AG Lichtenberg zurückgewiesen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es wird zunächst auf die Anmerkung zum Beschluß des AG Wedding GE 2004, 924, ferner auch auf die in GE 2005, 243 veröffentlichten Entscheidungen des Landgerichts Berlin, ZK 82, sowie des AG Charlottenburg und AG Mitte mit Anmerkung in GE 2005, 214 Bezug genommen. Ferner wird auf die Entscheidung des AG Leer vom 10. März 2005 - 13 a M 798/05 (in diesem Heft Seite 493) hingewiesen. Der Streit geht nicht nur um Rechtsfragen, sondern hat einen erheblichen wirtschaftlichen Hintergrund. Das heißt nicht, daß die Entscheidung der Rechtsfragen von den wirtschaftlichen Auswirkungen abhängig gemacht werden müßte. Dennoch können diese bei Abwägungsfragen auch zur Schutzwürdigkeit des Schuldners, wohl aber auch des Gläubigers, eine gewichtige Rolle spielen.

Auf den Punkt gebracht geht es nur um eine Frage: Darf der Gerichtsvollzieher, der zwar auch ein Organ der Rechtspflege, aber kein Richter ist, ohne vorherige Prüfung des Einzelfalls bei der Räumung immer einen Kostenvorschuß für eine vollständige Räumung der Wohnung und Abtransport der Sachen zur Einlagerung abhängig machen, oder hat er bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts auf alle Sachen in der Wohnung nur die Pflicht zur Öffnung der Wohnung und Inbesitzsetzung des Vermieters mit der Folge, daß der Mieter im Rahmen der ihm zustehenden Rechte und gerichtlichen Möglichkeiten die Unpfändbarkeit bestimmter Sachen geltend machen kann? Diese Frage ist nach hier vertretener Ansicht dahin zu beantworten, daß der Mieter auf den Rechtsweg zu verweisen und damit nicht schutzlos ist.

Die schon erwähnte Entscheidung des AG Leer bestätigt diese Ansicht mit gut nachvollziehbarer Begründung. Das Vermieterpfandrecht könne sich auch auf Gegenstände erstrecken, die eigentlich der Pfändung nicht unterliegen würden. § 811 ZPO gelte aber für die Räumungsvollstreckung nicht, da sich diese Norm auf Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen beziehe.