Räumungsvollstreckung ohne Transportunternehmen bei ausgeübtem Vermieterpfandrecht
ZPO § 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erstreckt der Vermieter sein Vermieterpfandrecht auf alle sich in der Wohnung befindlichen Sachen des Räumungsschuldners/Mieters, muß der Gerichtsvollzieher ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens die Räumung durchführen und alle Gegenstände des Mieters in der Wohnung belassen. Als Kostenvorschuß kann er nur die voraussichtlich entstehenden Kosten einschließlich der Auslagen für die Beauftragung eines Schlossers zur ggf. zwangsweisen Öffnung der Wohnung verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Obergerichtsvollzieher wird (...) auf die Erinnerung des Gläubigers angewiesen, nach Erhalt eines Kostenvorschusses i. H. v. 400 € baldmöglichst ohne Hinzuziehung eines Umzugs- bzw.
Transportunternehmens durchzuführen und dabei alle Gegenstände, an denen die Gläubiger ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht haben (also auch die seiner Ansicht nach unpfändbaren Sachen des Schuldners), in der zu räumenden Wohnung zu belassen.
Aus den Gründen: Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich vor dem hiesigen Gericht vom 24.3.2005 hinsichtlich der von der Schuldnerin innegehaltenen Wohnung. Er erteilte dein zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 21.4.2005 u. a. einen entsprechenden Räumungsauftrag, wobei er zugleich an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen der Schuldnerin sein Vermieterpfandrecht geltend machte. Der Gerichtsvollzieher machte die Ausführung dieses Auftrags von der Einzahlung eines Räumungskostenvorschusses in Höhe von 3.000 € abhängig, den der Gläubiger nicht einzahlte, sondern statt dessen Erinnerung einlegte. Die gem. § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Der Gerichtsvollzieher beabsichtigt, trotz des vom Gläubiger geltend gemachten Vermieterpfandrechts, gem. § 885 Abs. 3 ZPO alle von ihm für unpfändbar gehaltenen Sachen der Schuldnerin durch ein Transportunternehmen in die Pfandkammer schaffen zu lassen und dort einzulagern. Hierzu ist er jedoch nicht berechtigt. Der Gerichtsvollzieher ist gem. § 753 ZPO zu einer auftragsgemäßen Ausführung des Vollstreckungsauftrags verpflichtet, da die von den Gläubigern gewünschte Art der Durchführung des Räumungsauftrags weder dem Gesetz noch der GVGA widerspricht. Die Ausübung des Vermieterpfandrechts gem. § 562 Abs. 1, § 562 b Abs. 1 BGB hat der Gerichtsvollzieher auch hinsichtlich der vermeintlich unpfändbaren Gegenstände zu beachten (vgl. AG Wedding in GE 2004, 965, auf dessen ausführliche Begründung einschließlich der dort zitierten Entscheidung des BGH vollinhaltlich Bezug genommen wird) . Die Schuldnerin wurde im Erinnerungsverfahren angehört und hat keine Stellung genommen, so daß das Gericht gem. § 138 Abs. 3 ZPO von der Wirksamkeit des vom Gläubiger ausgeübten Pfandrechts auszugehen hatte. Dem Gerichtsvollzieher fehlt die gesetzliche Kompetenz, an Stelle der Schuldnerin für diese der Ausübung des Vermieterpfandrechts widersprechen zu können, zumal die Räumungspflicht eines Mieters auch an unpfändbaren Sachen entfällt, wenn ein Vermieter sein Vermieterpfandrecht an allen in den Mieträumen befindlichen Gegenständen ausübt (vgl. KG GE 2005, 613).
Der gegenteiligen Ansicht des LG Berlin in seinen Beschlüssen vom 14.2.2005 (GE 2005, 493) und vom 14.1.2005 (GE 2005, 243 ) vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn sie ist mit der höherrangigen Entscheidung des BGH vom 14.2.2003 (DGVZ 2003, 88 ) nicht in Einklang zu bringen. Soweit das LG Berlin den Unterschied zu dieser Entscheidung darin sieht, daß es sich in seinen Fällen um die Räumung von Privaträumen und nicht von Gewerberaum handelte, ist die Auffassung nicht nachvollziehhar, weil sich in Gewerberäumen ebenso unpfändbare Gegenstände befinden wie in Privaträumen.
Es bedarf somit keiner Bereitstellung eines Transportunternehmens durch den Gerichtsvollzieher und damit auch keines Vorschusses, der hierdurch entstehende Kosten absichert. Als Vorschuß gem. § 4 Abs. 1 GvKostG können nur die voraussichtlich entstehenden Kosten des Gerichtsvollziehers einschließlich der Auslagen für die Beauftragung eines Schlossers zur ggf. zwangsweisen Öffnung der Wohnung verlangt werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsprechung der Amtsgerichte kann man langsam schon als "einhellig" bezeichnen: Erstreckt der Vermieter sein Vermieterpfandrecht auf alle sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände des Mieters/Räumungsschuldners, darf der Gerichtsvollzieher nicht ein Transportunternehmen hinzuziehen, um ggf. auch Müll in die Pfandkammer zu schaffen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter erteilte dem zuständigen Gerichtsvollzieher aufgrund eines vollstreckbaren Räumungstitels (Vergleich) den Räumungsauftrag, wobei er zugleich an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend machte. Dennoch machte der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrages von der Einzahlung eines Räumungskostenvorschusses in Höhe von 3.000 Euro abhängig. Dagegen legte der Vermieter Erinnerung ein und hatte beim Amtsgericht Wedding damit Erfolg.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der Amtsrichter, der schon die Beschlüsse vom 14. Januar und 14. Februar 2005 (GE 2005, 243, 493) erlassen hatte, wies den Gerichtsvollzieher an, die Räumungsvollstreckung ohne Hinzuziehung eines Umzugs- bzw. Transportunternehmens durchzuführen und dabei alle Gegenstände, an denen der Gläubiger/Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte, in der zu räumenden Wohnung zu belassen. Es sei nicht Kompetenz des Gerichtsvollziehers, anstelle des Schuldners/Mieters für diesen der Ausübung des Vermieterpfandrechts zu widersprechen, zumal die Räumungspflicht eines Mieters auch an unpfändbaren Sachen entfalle, wenn ein Vermieter sein Vermieterpfandrecht an allen in den Mieträumen befindlichen Gegenständen ausübe. Dazu bezieht sich das Gericht auch auf eine Entscheidung des Kammergerichtes (GE 2005, 613). Der Kostenvorschuß des Gerichtsvollziehers könne sich also nur auf seine Kosten einschließlich der Auslagen für die Beauftragung eines Schlossers zur ggf. zwangsweisen Öffnung der Wohnung beziehen.