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Räumungsvollstreckung ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens

AG Wedding35 M 8075/0412.07.2004GE 2004, 965

ZPO §§ 766, 811, 811 c, 812, 885; GvKostG § 4 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, im Rahmen einer Räumungsvollstreckung in jedem Fall ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen zu beauftragen und dafür vom vollstreckenden Vermieter einen entsprechenden Kostenvorschuß zu verlangen, wenn der Vermieter an allen Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Dabei ist nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen zu unterscheiden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil des hiesigen Gerichts hinsichtlich der von dem Schuldner innegehaltenen Wohnung. Sie erteilte dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 7.5.2004 einen entsprechenden Räumungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher setzte einen Räumungstermin für den 22. Juni 2004 fest und forderte zugleich einen Kostenvorschuß i. H. v. 3.000 EUR an, von dessen Einzahlung er die Durchführung des Auftrages abhängig machte. Mit Schreiben vom 21.5.2004 erwiderte die Gläubigerin, daß sie nur zur Zahlung eines Kostenvorschusses i. H. v. 400 EUR bereit sei, weil der Gerichtsvollzieher davon absehen möge, ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen zu beauftragen. Notwendige Kosten seien nur seine Gebühren sowie die Auslagen für einen Schlosser. Zugleich machte sie ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen des Schuldners geltend, auch an den nach den §§ 811, 811 C, 812 ZPO nicht pfändbaren Sachen. Der Gerichtsvollzieher lehnte eine Ausführung des Auftrages unter diesen Bedingungen ab. Die Gläubigerin hat Erinnerung mit dem Antrag eingelegt, den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrages entsprechend ihren Wünschen anzuweisen. Sie begründete dies u. a. damit, daß der Gerichtsvollzieher keine Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen habe, da sie an allen Sachen ihr Vermieterpfandrecht geltend mache. Im übrigen wäre sie sonst bereit, durch ein von ihr selbst beauftragtes Umzugsunternehmen die Gegenstände erheblich kostengünstiger aus der Wohnung entfernen zu lassen, außerdem könnten die Gegenstände ohnehin in der Wohnung verbleiben, da sie auch bereit sei, die Räume dem Gerichtsvollzieher als Verwahrungs- und späteren Versteigerungsort zu überlassen. Es sei deshalb nicht nötig, teure Transport- und Lagerkosten zu verursachen.

Die gem. § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Gemäß § 4 Abs. 1 GvKostG kann ein Gerichtsvollzieher die Durchführung eines Vollstreckungsauftrages von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Dieser Vorschuß darf jedoch nicht höher angesetzt sein als die voraussichtlich entstehenden Kosten. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers nach dem GvKostG und die entstehenden Auslagen für die Öffnung der Wohnungstür durch einen Schlosser werden voraussichtlich keinen höheren Betrag als die von der Gläubigerin auch eingeräumten 400 EUR ausmachen. Die restlichen 2.600 EUR hat der Gerichtsvollzieher offensichtlich als Kostenvorschuß für die Beauftragung eines Transportunternehmens angefordert, um gem. § 885 Abs. 3 ZPO nötigenfalls alle von ihm für unpfändbar gehaltenen Sachen des Schuldners in die Pfandkammer transportieren lassen zu können, sowie für die dann entstehenden Lagerkosten. Diese Kosten sind jedoch nicht notwendig, wenn der Gerichtsvollzieher den Räumungsauftrag der Gläubigerin auftragsgemäß ausführt. Zu einer solchen auftragsgemäßen Ausführung ist der Gerichtsvollzieher gem. § 753 Abs. 1 ZPO verpflichtet, da die von der Gläubigerin gewünschte Art der Durchführung des Räumungsauftrages weder dem Gesetz noch der GVGA widerspricht. Die Gläubigerin hat ihr Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen des Schuldners geltend gemacht und einem Abtransport widersprochen, wozu sie gem. § 562 Abs. 1, § 562 b Abs. 1 BGB berechtigt ist. Die Ausübung dieses Rechtes hat der Gerichtsvollzieher zu beachten. Hinsichtlich der pfändbaren Gegenstände ist dies in Rechtsprechung und Literatur seit eh und je einhellige Meinung, dies sieht auch der Gerichtsvollzieher nicht anders. Unterschiedliche Meinungen bestehen nur bzgl. der Frage, ob sich die Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes bei einer Räumungsvollstreckung auch auf unpfändbare Sachen erstrecken kann oder nicht. Nach materiellem Recht, nämlich nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB, ist dies nicht der Fall. Mit Rücksicht hierauf verneinte ein Teil der früheren Rechtsprechung - insbesondere das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 28.5.1986, DGVZ 1986, S. 156 ff. - diese Möglichkeit (vgl. auch LG Frankfurt DGVZ 1983, 173; LG Baden-Baden DGVZ 2003, 24). Alle diese Entscheidungen stammen jedoch aus einer Zeit vor der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.2.2003, DGVZ 2003, S. 88 f. Nach dieser Entscheidung ist es allein Sache des Gläubigers zu bestimmen, an welchen Sachen er sein Vermieterpfandrecht ausübt mit der Folge, daß er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken kann, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Eine Unterscheidung zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen nimmt der Bundesgerichtshof dabei nicht mehr vor (so auch schon früher: LG Köln DGVZ 1996, 75; LG Gießen DGVZ 1991, 156). Er erklärt vielmehr ausdrücklich, daß eine Herausgabevollstreckung gem. § 885 ZPO es nicht erfordert, die Sachen, an denen der Gläubiger ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, aus den Räumen zu entfernen. Dieser Entscheidung entsprechen auch die einschlägigen Kommentare (vgl. Zöller/Stöber, 24. Aufl., § 885 ZPO Rdnr. 20; Schuschke/Walker, 3. Aufl., Kommentar zum 8. Buch der ZPO, § 885 ZPO Rdnr. 15). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht auch in Einklang mit den dienstlichen Anweisungen in § 180 Nr. 4 GVGA, nach denen ein Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen im Falle der Räumung nicht zu entfernen hat, wenn ein Gläubiger der Entfernung wegen eines

dnr. 20; Schuschke/Walker, 3. Aufl., Kommentar zum 8. Buch der ZPO, § 885 ZPO Rdnr. 15). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht auch in Einklang mit den dienstlichen Anweisungen in § 180 Nr. 4 GVGA, nach denen ein Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen im Falle der Räumung nicht zu entfernen hat, wenn ein Gläubiger der Entfernung wegen eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes widerspricht. Auch die GVGA unterscheidet hierbei nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Gegenständen.

Mitunter wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur mit Einschränkungen für gerechtfertigt gehalten, nämlich nur dann, wenn das vom Gläubiger ausgeübte Pfandrecht vom Schuldner nicht bestritten wird (vgl. Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 885 ZPO Rdnr. 6). Der Schuldner wurde im Erinnerungsverfahren angehört, hat aber keine Stellung genommen, so daß das Gericht gem. § 138 Abs. 3 ZPO von der Wirksamkeit des von der Gläubigerin ausgeübten Pfandrechtes auszugehen hatte. Die Frage, ob der einschränkenden Meinung zu folgen ist, wenn der Schuldner bei der Räumung anwesend ist und dann dem Belassen unpfändbarer Gegenstände in der Wohnung widerspricht, bedarf im Augenblick noch keiner Entscheidung. In jedem Falle fehlt aber dem Gerichtsvollzieher die gesetzliche Kompetenz zum Schuldnerschutz von Amts wegen, nämlich an Stelle des ggf. abwesenden Schuldners einer Ausübung des Vermieterpfandrechtes widersprechen zu können. Im übrigen kann eine Einschätzung des Gerichtsvollziehers, welche Gegenstände unpfändbar sind, durchaus unzutreffend sein, wenn der nicht anwesende Schuldner zwischenzeitlich woanders seinen Hausstand begründet hat und beispielsweise die Voraussetzungen des § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus diesem Grund gar nicht mehr vorliegen. Der Schuldner ist demzufolge nach - oder evtl. bei - der Vollstreckung darauf angewiesen, selbst bzw. durch einen Bevollmächtigten seine durch § 562 Abs. 1 S. 2 BGB geschützten Rechte im Wege der Klage oder einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter geltend zu machen, so daß das Prozeßgericht - und nicht das Vollstreckungsgericht - über diese materiell-rechtliche Einwendung zu entscheiden hat (vgl. hierzu auch Schuschke in WuM 2004, 137 [139]). Es ist nach Durchführung der Vollstreckung Aufgabe der Gläubigerin - und nicht des Gerichtsvollziehers -, für die gesetzmäßige Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu sorgen und die berechtigten Einwendungen des Schuldners zu beachten. Die Gläubigerin hat bereits angekündigt, daß sie dem Schuldner die von ihm gewünschten Gegenstände jederzeit herausgeben werde.

Es bedarf nach alledem keiner Bereitstellung eines Transportunternehmens durch den Gerichtsvollzieher. Soweit der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, persönliche Papiere des Schuldners zu sichten und diesem zukommen zu lassen, ist hierzu nicht die Beauftragung eines Transportunternehmens notwendig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung der Redaktion: Unter demselben Datum hat das Amtsgericht noch in zwei weiteren Sachen gleichlautend entschieden, bei denen andere Gerichtsvollzieher tätig waren (35 M 8074/04 AG Wedding; 36 M 8059/04 AG Wedding).

Macht der Vermieter ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters geltend, muß der Gerichtsvollzieher ohne ein von ihm beauftragtes Transportunternehmen räumen und kann insofern keinen Kostenvorschuß vom Vermieter verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte einen Räumungstitel gegen den Mieter erstritten und beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung. Dieser verlangte einen Kostenvorschuß von 3.000 e, der sich zum überwiegenden Teil auf voraussichtliche Transport- und Unterbringungskosten (Pfandkammer) bezog. Der Vermieter hatte an allen Sachen in der Wohnung sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht und dabei nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen differenziert. Wegen des Vermieterpfandrechts lehnte er die Zahlung des sich nicht auf die eigentlichen Gerichtsvollzieherkosten erstreckenden Vorschusses ab. Der Gerichtsvollzieher lehnte daraufhin die Ausführung des Räumungsauftrages ab. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Vermieters nach § 766 ZPO.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Wedding wies den Gerichtsvollzieher an, die Vollstreckung ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens durchzuführen und alle Gegenstände, an denen der Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte, in der Wohnung zu belassen. Die Kosten, die wegen der Hinzuziehung eines Transportunternehmens entstehen würden, seien nicht notwendig. Denn der Vermieter habe nach Geltendmachung des Vermieterpfandrechts dem Abtransport von dem Mieter gehörenden Sachen widersprochen, wozu er berechtigt sei. Dabei sei bei der Räumungsvollstreckung nicht zwischen pfändbaren und unpfändbaren Sachen zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es allein Sache des Gläubigers, zu bestimmen, an welchen Sachen er sein Vermieterpfandrecht ausübe mit der Folge, daß er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken könne, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Die Frage, ob das nur dann gelte, wenn das ausgeübte Pfandrecht vom Schuldner/Mieter nicht bestritten werde, bräuchte nicht entschieden zu werden, denn im vorliegenden Fall sei der Mieter im Erinnerungsverfahren angehört worden, habe aber keine Stellung genommen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der die Entscheidung des AG Wedding einsendende Rechtsanwalt Körner, der im Erinnerungsverfahren für den Vermieter tätig war, hat davon gesprochen, daß mit der Entscheidung sowie mit zwei gleichlautenden Parallelbeschlüssen ein "Kartell zerschlagen" werde. Denn die Räumungskosten seien wegen der geforderten Vorschüsse von 3.000 bis 5.000 e exorbitant gestiegen und nicht hinnehmbar, wenn der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters geltend mache. Die Vorgehensweise der Gerichtsvollzieher erstaune, wobei ein plausibler und nachvollziehbarer Grund für den Widerstand der Gerichtsvollzieher gegen derart kostenminimierende Räumungsvollstreckungen bislang nicht erkannt werden könne. Der Leser der Beschlüsse kann sich seine eigenen Gedanken darüber machen, warum Gerichtsvollzieher in jedem Fall Transportunternehmen beauftragen wollen, um Sachen des Vermieters abzutransportieren und zur Pfandkammer zu bringen. Von hier aus soll dazu nicht Stellung genommen werden, zumal die Rechtsfrage bisher umstritten war, ob der Vermieter im Rahmen der Räumungsvollstreckung sein Vermieterpfandrecht auf pfändbare und unpfändbare Sachen des Mieters/Schuldners erstrecken könne. Diese Unterscheidung nimmt der BGH jetzt nicht mehr vor. Das steht auch im Einklang mit den dienstlichen Anweisungen an Gerichtsvollzieher (§ 180 Nr. 4 GVA), nach denen der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen bei der Räumung nicht zu entfernen hat, wenn der Gläubiger widerspricht. Der Beschluß des AG Wedding bringt hierzu jetzt weitere Klarheit, so daß der vollstreckende Vermieter entsprechend reagieren und sein Vermieterpfandrecht geltend machen kann und sollte. Wichtig ist dabei aber, daß dieses sich auch auf unpfändbare Sachen des Mieters erstrecken müßte, denn sonst muß wieder der Möbelwagen kommen. Der Mieter ist dadurch nicht rechtlos gestellt. Er kann seine durch § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten Rechte im Wege der Klage oder einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter geltend machen, so daß dann das Prozeßgericht - also nicht das Vollstreckungsgericht - über diese materiell-rechtlichen Einwendungen zu entscheiden hat.