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Räumungsvollstreckung ohne Anwesenheit des Gläubigers

LG Berlin82 T 639/0431.01.2005GE 2005, 803

ZPO 885; GvKostG § 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Räumungsvollstreckung besteht aus zwei Teilen: Zunächst ist der Schuldner aus dem Besitz zu setzen, danach ist der Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Eine Anwesenheit von Schuldner oder Gläubiger ist dazu nicht erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unter Vorlage des Vollstreckungstitels beauftragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 22. Januar 2004 die Beteiligte zu 1) mit der Räumung der im Titel genannten Wohnung des Schuldners. Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 bat die Gerichtsvollzieherin die Gläubigerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten um Überweisung eines Vorschusses i. H. v. 3.000 € binnen 4 Wochen, anderenfalls der Auftrag als zurückgenommen betrachtet werde. Nachdem der Vorschuß gezahlt wurde, beraumte die Gerichtsvollzieherin den Termin zur zwangsweisen Räumung der Wohnung auf den 27. Februar 2004 an. In der entsprechenden Terminsmitteilung an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vermerkte die Gerichtsvollzieherin:

"Ist bei der Räumung der Gläubiger oder ein mit Vollmacht versehener Vertreter nicht anwesend, gehe ich davon aus, daß der Auftrag zurückgenommen werden soll."

Zu dem angesetzten Räumungstermin erschienen für die Gläubigerin deren Mitarbeiterin Frau ... sowie die Hauswartsfrau des Objektes. Die Gerichtsvollzieherin führte gleichwohl die Zwangsräumung nicht durch, sondern stellte die Zwangsvollstreckung ein, da die für die Gläubigerin erschienenen Personen keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hätten. Hierfür setzte die Gerichtsvollzieherin folgende Kosten an:

1. Bereitstellungskosten für den Fuhrunternehmer 660,01 €

2. Bereitstellungskosten für den Schlosser 46,00 €

Summe 706,01 €

Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die Gerichtsvollzieherin hat zu Unrecht die Zwangsräumung am 27. Februar 2004 nicht durchgeführt. Die hierdurch angefallenen Kosten (Bereitstellungskosten Fuhrunternehmer und Schlosser) dürfen deshalb gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG nicht erhoben werden.

Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer Räumungsbenachrichtigung vom 4. Februar 2004 zu Unrecht geäußert, sie gehe davon aus, daß der Räumungsauftrag zurückgenommen werden solle, wenn weder der Gläubiger noch ein mit Vollmacht versehener Vertreter bei der Räumungsvollstreckung anwesend sei. Für eine derartige unterstellte Rücknahme des Vollstreckungsauftrages gibt es keine gesetzliche Grundlage. Ein Vollstreckungsauftrag kann nur unter den in § 3 Abs. 4 Satz 4 und 5 GvKostG genannten Voraussetzungen als zurückgenommen angesehen werden. Dies betrifft einmal den Fall, daß damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen. Der zweite Fall ist gegeben, wenn der von dem Gerichtsvollzieher erforderte Vorschuß nicht fristgerecht eingegangen ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Gerichtsvollzieherin hätte deshalb von der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages nicht ausgehen dürfen. Eine gesetzliche Grundlage für ihr Vorgehen hat die Gerichtsvollzieherin nicht genannt. Auch für die Kammer ist keine solche Grundlage ersichtlich. Es steht jedoch nicht im Belieben des Gerichtsvollziehers, von der Rücknahme eines Vollstreckungsauftrages unter anderen als gesetzlich bestimmten Voraussetzungen auszugehen.

Es bestand auch keine Notwendigkeit, die Räumungsvollstreckung nicht durchzuführen, wenn kein mit schriftlicher Vollmacht versehener Vertreter der Gläubigerin anwesend war. Die Räumungsvollstreckung gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht nämlich aus zwei Vollstreckungsakten. Zunächst hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen, wofür weder die Anwesenheit des Schuldners noch die des Gläubigers erforderlich ist (siehe § 180 Nr. 5 GVGA). Der zweite Teil besteht darin, den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Auch hierzu ist nicht notwendig die Anwesenheit des Gläubigers erforderlich (§ 18 Nr. 2 GVGA). Ist der Gläubiger abwesend, kann der Gerichtsvollzieher beispielsweise die geräumte Mietwohnung verschließen und die Schlüssel dem Gläubiger in geeigneter Weise zukommen lassen. Hier lag der Fall sogar so, daß für die Gläubiger sowohl die Hauswartsfrau als auch eine Vertreterin anwesend war. Daß die Gerichtsvollzieherin einen konkreten Anlaß hatte, an der Vertretungsberechtigung zu zweifeln, ist weder ersichtlich noch dargetan. Besondere Vorsicht ist nur bei telegrafischen oder telefonischen Anweisungen zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung (siehe § 111 Nr. 1 GVGA) angebracht. In solchen Fällen soll der Gerichtsvollzieher "nötigenfalls vor Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen eine schriftliche oder mündliche Bestätigung" fordern. Nur in einem solchen Fall bedarf es also besonderer Vorsichtsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers, nicht hingegen notwendig bei Durchführung der Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner.

Hätte die Gerichtsvollzieherin tatsächlich aufgrund konkreter Umstände Zweifel daran gehabt, daß die für die Gläubigerin erschienenen Personen zu deren Vertretung berechtigt waren, hätte sie sich durch telefonische Nachfragen bei der Gläubigerin oder ihren Verfahrensbevollmächtigten über die Vertretungsberechtigung informieren können. Sollten die Zweifel gleichwohl nicht ausgeräumt worden sein, hätte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin den Besitz an der geräumten Wohnung dadurch übertragen können, daß sie entweder der Gläubigerin selbst oder ihren Verfahrensbevollmächtigten den Schlüssel der Mietwohnung zukommen ließ. Keinesfalls war die Gerichtsvollzieherin jedoch berechtigt, von der Rücknahme des Räumungsauftrages auszugehen und die Zwangsvollstreckung einzustellen. Dies gilt um so mehr, als durch diese Einstellung nicht nur ein Zeitverzug bei der Räumungsvollstreckung eingetreten ist, sondern auch Bereitstellungskosten in nicht unerheblicher Höhe angefallen sind.

Diese kann die Gerichtsvollzieherin wegen ihrer unrichtigen Sachbehandlung nicht erheben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gerichtsvollzieher sind überlastet und versuchen zuweilen, dem Gläubiger bestimmte Auflagen zu machen, anderenfalls werde der Vollstreckungsauftrag als zurückgenommen betrachtet. Das ist rechtswidrig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Räumung und zahlte auch den Kostenvorschuß von 3.000 Euro. Der Gerichtsvollzieher übersandte daraufhin eine Terminsmitteilung mit dem Zusatz, daß bei der Räumung der Gläubiger oder ein mit Vollmacht versehener Vertreter anwesend sein müsse, anderenfalls werde davon ausgegangen, daß der Auftrag zurückgenommen werden soll. Nachdem im Räumungstermin zwar ein Vertreter für den Gläubiger anwesend war, der aber keine schriftliche Vollmacht vorlegen konnte, stellte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ein und setzte u. a. Kosten für die Bereitstellung des Möbelwagens an. Die Beschwerde des Gläubigers war erfolgreich.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 31. Januar 2005 stellte das Landgericht Berlin fest, daß die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden könnten. Der Vollstreckungsauftrag könne nur dann als zurückgenommen angesehen werden, wenn die Vollstreckung voraussichtlich fruchtlos sein werde oder wenn der Vorschuß nicht gezahlt werde. Andere gesetzliche Fälle gebe es nicht. Somit sei auch der Gerichtsvollzieher nicht gehindert, die Räumung durchzuführen, wenn der Gläubiger nicht anwesend sei. Notfalls könne nach Räumung durch den Schuldner die Besitzeinweisung dadurch erfolgen, daß der Schlüssel dem Vermieter zugeschickt werde. Keinesfalls sei der Gerichtsvollzieher jedoch berechtigt, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Dies gelte um so mehr, als durch die Einstellung Bereitstellungskosten in nicht unerheblicher Höhe anfielen.