Räumungsvollstreckung gegen volljährig gewordene Kinder
ZPO § 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist im Räumungsurteil lediglich der Mieter angeführt, ist die Zwangsvollstreckung auch gegen seine minderjährigen Kinder zulässig. Das gilt auch dann, wenn diese inzwischen volljährig geworden sind. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die Gerichtsvollzieherin hat von den von ihr mitgeteilten Gründen gegen die Vollstreckung des Räumungstitels Abstand zu nehmen, denn der beantragten Räumung steht durch die unstreitige Tatsache, daß neben der Schuldnerin in ihrer Wohnung auch die inzwischen volljährig gewordene Tochter lebt, kein Vollstreckungshindernis entgegen.
Entgegen der Ansicht der Schuldnerin - und der Gerichtsvollzieherin - bedarf der Gläubiger gegenüber der Tochter keines Räumungstitels, denn diese hat an der Wohnung keinen Mitbesitz, sondern nur ein vom Besitzrecht der Schuldnerin abgeleitetes Recht zur Nutzung, sie ist damit lediglich Besitzdienerin (so BGH GE 2004, 1094 f.). Anders als ein Ehemann, der bereits aus den Verpflichtungen der Ehegatten untereinander Mitgewahrsam und damit Mitbesitz an den gemieteten Räumen hat, steht den Kindern einer Mietpartei kein selbständiges Nutzungsrecht an der Wohnung zu, sie können dies regelmäßig nur unter der Weisung ihrer Eltern ausüben. Dies gilt auch für volljährig gewordene Kinder, denen die Eltern bis zur Volljährigkeit im Rahmen des Sorgerechts Unterhalt und damit auch Unterkunft zu gewähren haben und dies, wenn die Unterhaltspflicht über den Zeitpunkt der Volljährigkeit andauert, auch nach dem 18. Geburtstag zu tun haben.
Zum Zeitpunkt der Erlangung des rechtskräftigen Räumungstitels war die Tochter der Schuldnerin minderjährig. Es bedurfte daher nach herrschender Meinung keines eigenen Räumungstitels ihr gegenüber. Durch den Eintritt der Volljährigkeit zwischen Titelerlangung und Vollstreckungstermin ändert sich dieses Erfordernis nicht, denn die Besitzverhältnisse haben sich allein durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht geändert. Dies ist zwar bei volljährigen Kindern, die gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil in der Wohnung leben, vorstellbar, wenn diese eigenes Einkommen haben und daher mit dem Elternteil, der die Wohnung gemietet hat, eine Vereinbarung über die anteilige Kostentragungspflicht treffen, so daß sie daraus - ähnlich wie ein Untermieter - ein selbständiges Nutzungsrecht gegenüber dem Mieter erwerben, im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Eine solche Konstellation dürfte allein durch den 18. Geburtstag der Tochter auch nicht eingetreten sein, zumindest hat dies der Schuldnervertreter nicht vorgetragen.
Dies läßt sich auch dem Klageabweisungsantrag zum Az. 14 C 92/05 des Amtsgerichts Mitte vom 31.5.2005 entnehmen, in dem die Schuldnerin als Begründung für die Weiterführung des Mietverhältnisses anführt, daß sie mit ihren zwei (kleinen) Kindern in der Wohnung lebt, wobei möglicherweise eines dieser Kinder die jetzt volljährige Tochter ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach herrschender Meinung sind minderjährige Kinder lediglich Besitzdiener, weswegen aus einem Räumungsurteil gegen ihre Eltern auch gegen sie selbst vollstreckt werden kann. Warum es dabei auf die Volljährigkeit ankommen soll, ist ungeklärt, denn auch Volljährige können Besitzdiener sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin war zur Räumung verurteilt worden. Zum damaligen Zeitpunkt war ihre Tochter, die in der Wohnung lebte, noch minderjährig. Als die Gerichtsvollzieherin den Räumungsauftrag erhielt, war die Tochter allerdings volljährig geworden, weswegen die Zwangsvollstreckung zunächst nicht durchgeführt wurde.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 14. November 2006 gab das Amtsgericht Mitte der Erinnerung des Vermieters statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Auf die inzwischen erlangte Volljährigkeit der Tochter komme es nicht an, weil sich dadurch die Besitzverhältnisse nicht geändert hätten. Anders könne es lediglich dann sein, wenn die mit im Haushalt lebenden volljährigen Kinder ein eigenes Einkommen hätten und sich an den Wohnkosten beteiligten.