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Räumungsvollstreckung

LG Krefeld2 T 31/1304.10.2013GE 2014, 61

BGB § 275 Abs. 2; ZPO § 885 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsvollstreckung; Herausgabe von unpfändbaren/wertlosen Sachen an Schuldner

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Räumungsschuldner hat wegen faktischer Unmöglichkeit keinen Anspruch gem. § 885 Abs. 5 ZPO auf Herausgabe einzelner Gegenstände, wenn diese nicht oder nur mit erheblichem Aufwand in dem Räumungsgut auffindbar sind (hier: über 200 unsortierte, unbeschriftete Umzugskisten).

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. [...]

Soweit der Schuldner sich dagegen beschwert, dass ihm die Rückgabe einzelner Gegenstände seines eingelagerten Hab und Gutes verwehrt wird, kann er sich zwar grundsätzlich auf § 885 Abs. 5 ZPO berufen, wonach einem Räumungsschuldner unpfändbare Sachen ohne Weiteres herauszugeben sind. Das gilt nach dem Rechtsgedanken des § 275 Abs. 2 BGB (faktische Unmöglichkeit) jedoch nicht, wenn einzelne Gegenstände aufwendig aus dem Räumungsgut herausgesucht werden müssen (vgl. Schmidt‑Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 885 Rn. 55). Nach den Ausführungen der Obergerichtsvollzieherin D., die die Vollstreckung vorgenommen hat, befindet sich das Räumungsgut unsortiert in über 200 Umzugskisten. Was die einzelnen Umzugskisten beinhalten, ist - wie üblich bei einer Räumungsvollstreckung - mangels Beschriftung nicht ohne Öffnen der Kisten ersichtlich. Vor der Verpackung in die Kisten hat der Schuldner nicht von der mehrfach gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, unpfändbare Habe wegzunehmen oder gesondert zu verpacken und zu bezeichnen. Angesichts dessen erscheint die Herausgabe einzelner Gegenstände faktisch unmöglich. Diese Entscheidung verwehrt es dem Schuldner jedoch nicht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Räumungsgut insgesamt herauszuverlangen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Räumungsschuldner hat bei faktischer Unmöglichkeit keinen Anspruch auf Herausgabe einzelner Gegenstände, wenn diese nicht oder nur mit erheblichem Aufwand in dem Räumungsgut auffindbar sind, so entschied das LG Krefeld in einem Fall, wo einzelne unpfändbare Gegenstände aus über 200 unsortierten und unbeschrifteten Umzugskisten hätten herausgesucht werden müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnung des Schuldners/Mieters wurde geräumt. In der Wohnung befanden sich u. a. 200 unsortierte, unbeschriftete Umzugskisten, die vom Gerichtsvollzieher weggebracht wurden. Der Schuldner verlangte Herausgabe einzelner Gegenstände seines eingelagerten Hab und Gutes, was ihm der Gerichtsvollzieher verwehrte. Dagegen erhob der Schuldner Erinnerung, die das Amtsgericht zurückwies. Das führte zur Beschwerde des Schuldners zum Landgericht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Krefeld (Einzelrichter) wies die Beschwerde zurück. Soweit der Schuldner sich dagegen beschwere, dass ihm die Rückgabe einzelner Gegenstände seines eingelagerten Hab und Gutes verwehrt werde, könne er sich zwar grundsätzlich auf § 885 Abs. 5 ZPO berufen, wonach einem Räumungsschuldner unpfändbare Sachen ohne Weiteres herauszugeben seien.

Das gelte nach dem Rechtsgedanken des § 275 Abs. 2 BGB (faktische Unmöglichkeit) jedoch nicht, wenn einzelne Gegenstände aufwendig aus dem Räumungsgut herausgesucht werden müssten.

Nach den Ausführungen des Gerichtsvollziehers, der die Vollstreckung vorgenommen habe, befände sich das Räumungsgut unsortiert in über 200 Umzugskisten. Was diese beinhalteten, sei – wie üblich bei einer Räumungsvollstreckung – mangels Beschriftung nicht ohne Öffnen der Kisten ersichtlich.

Vor der Verpackung in die Kisten habe der Schuldner nicht von der mehrfach gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, unpfändbare Habe wegzunehmen oder gesondert zu verpacken und zu bezeichnen. Angesichts dessen erscheine die Herausgabe einzelner Gegenstände faktisch unmöglich.

Diese Entscheidung verwehre es dem Schuldner jedoch nicht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Räumungsgut insgesamt herauszuverlangen.