veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Räumungsvollstreckung

BGHVIII ZR 2/0713.03.2007unveröffentlicht

ZPO § 712, § 719 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsvollstreckung; Zwangsvollstreckungseinstellung; Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Vertrauensschutzes

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1.Der Schuldner kann sich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

2.Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, daß vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Amtsgericht hat den Bekl. verurteilt, das von ihm gemietete Einfamilienhaus zu räumen und geräumt an die Kl. herauszugeben. Zugleich hat es die Hilfswiderklage des Bekl. abgewiesen, mit der dieser die Verurteilung der Kl. begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kl. betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem Bekl. mitgeteilt, daß er die zwangsweise Räumung des Hauses am 22. März 2007 vornehmen werde. Der Bekl. beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II. 2 Der Antrag des Bekl. ist begründet.

3 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind hier gegeben.

4 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluß vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = ZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, daß vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (Senatsbeschluß vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, daß bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vorgenommen würden. Darauf durfte der Bekl. vertrauen. Dementsprechend hat der Bekl.

vertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 angekündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt.

5 2. Der Bekl. hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), daß ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139, 142) dafür, daß durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen geschaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwarten, daß der Bekl., falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, wie von den Kl. behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von dem Bekl. behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Interesse der Kl. steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits oben erwähnt, selbst erklärt haben, daß sie bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. Erfolg oder Mißerfolg hat, läßt sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen.