Räumungsvollstreckung
ZPO §§ 724 , 885 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumungsvollstreckung; Lebensgefährte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der Zwangsvollstreckung bedarf es gegen den mitbesitzenden Le-bensgefährten keines besonderen Räumungstitels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die Gerichtsvollzieherin hat aufgrund des Räumungstitels gegen den Schuldner und Frau B. und deren zwei Kinder zu räumen.
Die Kammer teilt nicht die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, daß es zur Räumung der Lebensgefährtin des Schuldners eines besonderen Voll-streckungstitels bedarf. Der Mitbesitz von Frau B., die gemeinsam mit dem Schuldner die gesamte Wohnung bewohnt, wird nicht vom Vermieter ab geleitet, sondern gründet in den tatsächlichen persönlichen Beziehungen zu dem Schuldner.
Dieser Sachverhalt ist dem des mitbesitzenden Ehegatten gleichzustellen, der nicht Vertragspartner des Vermieters ist. Gegen den mitbesitzenden Ehegatten bedarf es aber nach fast einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. AG Schwarzenbek, DGVZ 90, 47; LG Darmstadt DGVZ 80, 110; Zöller, ZPO, 15. Aufl. § 885 Rdnr. 5 m. w. N.) keines besonderen Titels.