veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Räumungsvollstreckung

LG Berlin81 T 251/89007.04.1990GE 1990, 1043

ZPO §§ 724 , 885 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsvollstreckung; Lebensgefährte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der Zwangsvollstreckung bedarf es gegen den mitbesitzenden Le-bensgefährten keines besonderen Räumungstitels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Gerichtsvollzieherin hat aufgrund des Räumungstitels gegen den Schuldner und Frau B. und deren zwei Kinder zu räumen.

Die Kammer teilt nicht die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, daß es zur Räumung der Lebensgefährtin des Schuldners eines besonderen Voll-streckungstitels bedarf. Der Mitbesitz von Frau B., die gemeinsam mit dem Schuldner die gesamte Wohnung bewohnt, wird nicht vom Vermieter ab geleitet, sondern gründet in den tatsächlichen persönlichen Beziehungen zu dem Schuldner.

Dieser Sachverhalt ist dem des mitbesitzenden Ehegatten gleichzustellen, der nicht Vertragspartner des Vermieters ist. Gegen den mitbesitzenden Ehegatten bedarf es aber nach fast einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. AG Schwarzenbek, DGVZ 90, 47; LG Darmstadt DGVZ 80, 110; Zöller, ZPO, 15. Aufl. § 885 Rdnr. 5 m. w. N.) keines besonderen Titels.