Räumungsvollstreckung
ZPO §§ 788, 885, 753
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsvollstreckung; Gerichtsvollzieher; Räumungsgut; Wegschaffung; Kosten der Zwangsvollstreckung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Verbleibt bei einer Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher im Einvernehmen mit dem Gläubiger wertloses Räumungsgut in dem zu räumenden Objekt, so ist die Räumungsvollstreckung bereits mit der Wegschaffung der beweglichen Sachen und der Übergabe der Räumungssache an den Gläubiger beendet.
2. Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, daß er Unrat, Müll und wertloses Gerümpel aus den Räumen entfernen und entsorgen läßt, sind in diesem Fall auch dann keine Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger mit der Resträumung und der Entsorgung des Sperrmülls "beauftragt" hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG München verurteilte den Bekl. zu 1) durch Versäumnisurteil v. 5.2.1997, die Wohnung in der R.-Straße rechts zu räumen und an die Kl. herauszugeben. Aus diesem Schuldtitel betrieb die Kl. am 12.6.1997 die Räumungsvollstreckung. Dabei wurden die aus den Räumen geschafften Sachen des Bekl. zu 1) vom Gerichtsvollzieher bei der Firma W. GmbH auf Kosten des Schuldners eingelagert. Offensichtlich wertloses Räumungsgut verblieb hingegen im Einvernehmen mit der Kl., die am 12.6.1997 in den Besitz der Räume eingewiesen wurde, zunächst weiterhin in den Räumen. Im Räumungsvollstreckungsprotokoll ist hierzu vermerkt:
"Die in der Wohnung, Keller, zurückgelassenen Gegenstände sind nur noch Sperrmüll und können deshalb vom Gläubiger vernichtet werden".
Mit der "Resträumung" der Wohnung beauftragte die Kl. ein Transport- und Entrümpelungsuntemehmen, welches ihr für die Räumung und Sperrmüllentsorgung unter dem 28.6.1997 626,69 DM in Rechnung stellte, die sie am 3.7.1997 beglich.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß v. 14.11.1997 setzte das AG München, Rechtspfleger, die vom Bekl. zu 1) an die Kl. zu erstattenden Kosten der Räumungsvollstreckung auf 2.040,68 DM nebst 4 % Zinsen seit 22.10.1997 fest.
Dem weitergehenden Antrag der Kl., auch die Kosten "für (die) Restäumung gemäß Rechnung der Firma R." in Höhe von 626,69 verzinslich festzusetzen, entsprach es dabei mit der Begründung nicht, diese Kosten seien in diesem Fall keine Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Klägerseite, nicht der Gerichtsvollzieher, habe die Firma R. mit der Räumung beauftragt. Es liege somit kein Akt der Zwangsvollstreckung vor.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3. Hiergegen wendet sich die Kl. mit der zulässigen Erinnerung v. 11.12.1997, die nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger und Vorlage durch den Richter des AG insoweit als sofortige Beschwerde gegen die Rechtspflegerentscheidung v. 14.11.1997 gilt.
Mit dem Rechtsbehelf macht die Kl. im wesentlichen geltend:
Bei der Zwangsräumung am 12.6.1997 habe der Gerichtsvollzieher festgestellt, daß die von der Räumungsfirma W. zurückgelassenen Gegenstände nur noch Sperrmüll und deshalb zu vernichten seien. Um Transport- und Lagerkosten zu sparen, habe der Gerichtsvollzieher die Kl. beauftragt, selbst für die Entfernung des Sperrmülls Sorge zu tragen. Die Kl. habe deshalb sofort die Firma R. mit der Resträumung der Wohnung und Entsorgung des Sperrmülls beauftragt.
Die Räumung sei erst vollständig durchgeführt, wenn auch Müll und Unrat aus den Räumen geschafft worden seien.
II. Das Rechtsmittel der Kl. ist unbegründet. Die angegriffene Rechtspflegerentscheidung v. 14.11.1997 entspricht auch im Umfang ihrer Anfechtung der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdegericht teilt die dort vertretene Rechtsansicht, daß es sich bei den Kosten der "Resträumung" und der Entsorgung wertlosen Räumungsguts durch das von der Kl. beauftragte Transport- und Entrümpelungsunternehmen nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO handelt.
1. Die Räumungsvollstreckung (§ 885 ZPO) obliegt dem Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO) als gesetzlichem Vollstreckungsbeamten (§ 154 GVG).
Räumung ist die Übergabe einer unbeweglichen Sache oder von Teilen einer unbeweglichen Sache (Wohnungen, Räumen ... unter Wegschaffung der beweglichen Sachen [des Schuldners] - vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 885 Rn. 1). Zu den Sachen, die bei der Räumungsvollstreckung aus der Wohnung zu schaffen sind, gehören auch Unrat, Müll und wertloses Gerümpel (Zöller Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 885 Rn. 10). Zutreffend folgert die Kl., daß die Räumung erst vollständig durchgeführt sei, wenn auch Müll und Unrat aus den Räumen geschafft sind. Jedoch bezieht sich diese Aussage, richtig verstanden, nur - und das ist entscheidend - auf die Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, auch wenn er sich bei der Ausführung dieses Teils der Dienstverrichtung regelmäßig unmittelbar von ihm beauftragter Dritter/dritter Unternehmen als Hilfspersonen bedienen mag.
2. Wenn - wie im Streitfall - offensichtlich wertloses Räumungsgut bei der Räumungsvollstreckung im Einvernehmen mit dem Gläubiger in dem zu räumenden Objekt verbleibt, so ist die Räumungsvollstreckung bereits mit der Wegschaffung der beweglichen Sachen im übrigen und der Übergabe der Räumungssache durch Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers in den Besitz beendet.
Der Gerichtsvollzieher kann die Räumungsvollstreckung nicht - auch nicht hinsichtlich scheinbar unwesentlicher Teile - auf den Gläubiger mit der Folge delegieren, daß auf Verwirklichung des Schuldtitels gerichteten Gläubigerhandlungen außerhalb der Verantwortung des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsbeamten Zwangsvollstreckungsqualität zukäme, auch wenn - wie hier geltend gemacht - der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hiermit "beauftragt" hat.