Räumungsvollstreckung
ZPO §§ 767, 794 a; BGB § 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsvollstreckung; Mietverhältnis, konkludentes; Vollstreckung, treuwidrige; schlüssiges Verhalten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsvergleich ist unzulässig, wenn die Parteien bei objektiver Betrachtungsweise ein neues Mietverhältnis begründet haben oder die konkludente Vollstreckung treuwidrig ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich mit der Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten Prozeßvergleich.
Der Kl. hatte mit dem Rechtsvorgänger des Bekl., dessen Vater, im Rahmen eines geschlossenen Räumungsverfahrens vor dem Amtsgericht am 17.11.1978 folgenden Vergleich geschlossen:
"1.) Der Bekl. (der heutige Kl.) verpflichtet sich, die im ersten Stock des Hauses ... gelegene Wohnung ... zu räumen und geräumt an den Kl. herauszugeben ...
2.) Der Bekl. erhält eine Räumungsfrist bis 31.3.1979."
Der Vater des Bekl. machte bis zu seinem Tode im Jahre 1980 von diesem Titel keinen Gebrauch. Der Bekl. selbst ließ den Titel erst am 29.1.1986 auf sich als Rechtsnachfolger umschreiben. In der Folgezeit forderte er unter mehrfacher Fristsetzung und Androhung der Zwangsvollstreckung zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung auf. Dazwischen verlangte der Bekl. jedoch auch eine "Mieterhöhung", die der Kl. aufforderungsgemäß seit 1.4.1989 bezahlt.
Der Bekl. betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung, deren einstweilige Einstellung durch Beschluß v. 18.9.1989 angeordnet wurde.
Der Kl. vertritt die Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus dem o. a. Titel sei unzulässig, da sich die Parteien in der Folgezeit nach dem Räumungsvergleich auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses geeinigt hätten.
Der Bekl. wendet ein, daß die Räumungsverpflichtung des Kl. aus dem Prozeßvergleich nach wie vor bestehe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Die Vollstreckungsgegenklage ist entgegen dem Wortlaut des § 767 ZPO nach ganz herrschender Meinung nicht nur gegen Urteile, sondern auch gegen andere Vollstreckungstitel des § 794 ZPO, wie etwa den Prozeßvergleich statthaft. Die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Prozeßvergleich v. 17.11.1978 ist unzulässig, da die Parteien nach Abschluß desselben durch schlüssiges Verhalten ein neues faktisches Mietverhältnis bezüglich der streitbefangenen Wohnung begründeten. Dies stellt eine Einwendung des Kl. i. S. des § 767 ZPO dar. Der Bekl. ist seit dem Tod seines Vaters im Jahre 1980 Eigentümer des Gebäudes. In dem Zeitraum von 1980 bis 1986 nahm der Bekl. vom Kl. einen monatlichen Geldbetrag entgegen, der dem Nutzungsentgelt aus dem ursprünglichen Nutzungsverhältnis entsprach; auch im übrigen wurde so verfahren, als ob ein Mietverhältnis bestehe. Für diesen Zeitraum ist seitens des Bekl. nicht dargetan, daß irgendwelche Räumungsaufforderungen an den Kl. ergangen wären. Erst ab 1986, also zum Zeitpunkt der Titelumschreibung, berühmte sich der Bekl. gegenüber dem Kl. auf den existierenden Räumungstitel. Damit ist bei objektiver Betrachtungsweise festzustellen, daß die Parteien konkludent ein neues Mietverhältnis begründet haben. Das schlüssige Verhalten auf seiten des Kl. liegt in der regelmäßigen Mietzinszahlung, das des Bekl. in der faktischen zur Verfügungstellung der Wohnung (trotz Vorliegens des vollstreckbaren Titels) und der kommentarlosen Entgegennahme der Zahlungen des Kl. über einen Zeitraum von zunächst jedenfalls ca. sechs Jahren. lm übrigen hat der Bekl. lediglich im November oder Dezember 1986 sowie dann noch einmal mit Schreiben v.10.3.1987 den Kl. zur Räumung aufgefordert. Nachdem der Kl. hierauf nicht reagierte, hat der Bekl. zunächst im Dezember 1988 eine Mieterhöhung verlangt (wobei er selbst das Wort Miete gebrauchte) und die erhöhte Miete auch ab 1.4.1989 angenommen. Erst danach nämlich wieder im Juni 1989, folgte eine erneute Räumungsaufforderung. Damit ist zum einen davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein neues Mietverhältnis auch bei objektiver Betrachtungsweise entstand, welches einer Vollstreckung des streitbefangenen Titels entgegensteht. Zumindest aber hat der Bekl. einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine Vollstreckung aus dem Titel als Verstoß gegen § 242 BGB erscheinen ließe, worauf sich der Kl. zusätzlich stützen könnte.