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Räumungsverpflichtung des ausgezogenen Mitmieters

LG Berlin64 T 113/9927.12.1999GE 2000, 281

BGB §§ 275, 556

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der auf Räumung verklagte, aus der Wohnung ausgezogene Mitmieter kann sich solange nicht auf Unmöglichkeit der Herausgabe durch den in der Wohnung verbliebenen Mitmieter berufen, solange er nicht darlegt, daß er vergeblich gerichtliche Maßnahmen gegen diesen durchzusetzen versucht hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Bekl. zu 1) war verpflichtet, nach § 556 Abs. 1 BGB die Wohnung an die Kl. zurückzugeben und war dieser Pflicht noch nicht nachgekommen.

Unmöglichkeit der Rückgabe gem. § 275 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Bekl. zu 2) als der in der Wohnung verbliebene Mieter zur Räumung in der Lage war. Unvermögen i. S. von § 275 Abs. 2 BGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 56, 308 [311] = NJW 1971, 2065 = LM § 556 BGB Nr. 3; BGHZ 62, 388 [393 f.] = NJW 1974, 1552 = LM § 21 WohnungseigentumsG Nr. 2; BGH, NJW 1974, 2317 [unter B 1] = LM Vorbem. zu § 253 ZPO (Rechtsschutzbedürfnis) Nr. 7; NJW 1982, 2552 = LM § 162 BGB Nr. 8 = WM 1982, 1234 [unter 4]) nicht schon dann vor, wenn die Erfüllung von dem Willen eines Dritten abhängt, solange die Möglichkeit besteht, daß der Schuldner rechtlich oder auch nur tatsächlich auf den Dritten einwirken und so die Leistung erbringen kann (BGH, NJW 1996, 515, 516).

Zwar hat dies die Bekl. zu 1) versucht, jedoch bleibt offen, warum die gerichtlichen Maßnahmen letztlich ohne Erfolg blieben. Damit ist davon auszugehen, daß letztlich noch nicht feststand, daß eine Räumung der Wohnung ohne daß die Bekl. zu 1) dies nicht zu verantworten hätte, ihrerseits nicht erfolgen konnte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mehrere zur Räumung verpflichtete Mieter haften als Gesamtschuldner, was hier bedeutet, daß jeder auch für die Räumungsverpflichtung des anderen einzustehen hat. In dem vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 27. Dezember 1999 entschiedenen Fall nutzte es also der Mieterin, die schon längst ausgezogen war, nichts, daß sie ihre eigene Räumungsverpflichtung erfüllt hatte. Ihr Mitmieter war nach wie vor in der Wohnung, und sie war verpflichtet, jede tatsächliche oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit auf ihn wahrzunehmen. Bis dahin haftet also auch der ausgezogene Mieter weiter.