Räumungsvergleich
ZPO § 794 Abs.1 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumungsvergleich; Rechtsschutzbedürfnis für erneute Räumungsklage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach Abschluß eines Räumungsvergleichs nutzt der Mieter die Räume bis zur tatsächlichen Rückgabe aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. 2. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis kann aus wichtigem Grund wie ein Mietverhältnis gekündigt werden.
3. Rechtsschutzbedürfnis für erneute Räumungsklage nach Abschluß eines Räumungsvergleichs.
Aus den Gründen:
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Räumungsklage ist zulässig, insbesondere be-stehen keine Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis der Kl. an einem Räumungstitel neben dem bereits vor dem Amtsgericht Neukölln ge-schlossenen Räumungsvergleich. In diesem gerichtlichen Vergleich hat sich der Bekl. zur Räumung der streitbefangenen Wohnung verpflichtet. Gleichzeitig wurde dem Bekl. eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 1994 gewährt.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Kl., die mit dem Prozeßvergleich bereits einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Händen haben, ist dennoch zu bejahen.
Zwar fehlt einer Klage im allgemeinen das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung hat und aus diesem unschwer die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann. Er darf das Prozeßgericht nicht in überflüssiger Weise in Anspruch nehmen und den Schuldner nicht unnötig mit einem Prozeß behelligen. Aber dem Gläubiger kann die Erhebung einer Klage trotz eines Vollstreckungstitels nicht verwehrt sein, wenn er hierfür nach Lage der Din-ge einen verständigen Grund hat. Verfügt der Gläubiger über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, etwa einen Prozeßvergleich wie hier, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder Interesses zu bejahen, wie es etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGH, LM § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 9; BGH, NJW 1961, 1116; BGH, NJW 1962, 1392; BGHZ 98, 27; BGH, NJW 1985, 1962; NJW-RR 1989, 31). Ein derartiges besonderes Interesse an der Leistungsklage ist den Kl. zuzugestehen. Denn aufgrund der in dem Prozeßvergleich gleichzeitig gewährten Räumungsfrist war die Verpflichtung des Bekl. zur sofor-tigen Räumung der streitbefangenen Wohnung bis zum 31. Dezember 1994 nicht fällig. Einer Vollstreckung des Räumungstitels steht die Räumungsfrist entgegen, auf die sich der Bekl. bei einer Zwangsräumung der Kl. gegenüber dem Gerichtsvollzieher berufen könnte. Entscheidend ist hier, daß der Bekl. - wie er mit seinem Klageabweisungsantrag hinreichend zum Ausdruck gebracht hat - sich gegen eine Zwangsvollstreckung der Kl. aus dem Prozeßvergleich zur Wehr setzen würde, ggf. im Wege der Voll-streckungsgegenklage (BGH, NJW-RR 1989, 318).
2. Den Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Räumung der streitbefangenen Wohnung aus § 556 Abs. 1 BGB zu. Das zwischen den Parteien aufgrund des am 27. Juni 1982 mit dem Voreigentümer R. geschlossenen Mietvertrags bestehende Mietverhältnis ist zwar bereits durch den im Vor-verfahren geschlossenen Räumungsvergleich beendet worden. Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt der erneuten fristlosen Kündigung vom 6. Mai 1992 kein Mietverhältnis mehr. Vielmehr bestand zwischen den Par-teien bis zur Räumung ein gesetzliches Schuldverhältnis (Emmerich/Son-nenschein, Miete, 6. Aufl., Rdnr. 28 zu § 557 BGB; Urteil der Kammer vom 17. März 1992 - 64 S 347/91 - ZMR 1992, 541 m. w. N.), aufgrund dessen die Parteien zu vertragsgerechtem Verhalten und der Bekl. insbesondere zur Entrichtung einer Nutzungsentschädigung (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 17. März 1992 - 64 S 347/91 - a. a. O.) verpflichtet ist. Dieses ge-setzliche Schuldverhältnis haben die Kl. aus wichtigem Grund rechtswirksam gekündigt, denn die Fortsetzung des Schuldverhältnisses ist den Kl. aufgrund der schwerwiegenden schuldhaften Vertragsverletzung des Bekl. nicht mehr zumutbar. Die Kl. haben den ihnen obliegenden Nachweis ge-führt, daß der Brand in der streitbefangenen Wohnung in der letzten De-kade des Monats April 1992 auf grobfahrlässiges Verhalten des Bekl. zu-rückzuführen ist.
Aufgrund der Bekundungen der im Termin am 4. Dezember 1992 vernommenen Zeugin steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß sich die Ma-tratze bereits in der streitbefangenen Wohnung entzündet hat, bevor sie von dem Bekl. auf den Balkon getragen wurde.
Zwar konnte die Zeugin H. K. Einzelheiten zur Brandursache nicht bekunden, da der Bekl. ihr nur erzählt hatte, die Matratze habe in seinem Zimmer gebrannt und gequalmt. Insoweit steht aber jedenfalls aufgrund der eige-nen Angaben des Bekl. gegenüber der Zeugin unmittelbar nach dem Brand fest, daß die Matratze bereits in der Wohnung des Bekl. in Brand ge-setzt worden ist und nicht erst auf dem Balkon durch unbekannte Dritte, wie sich der Bekl. später zu den Vorwürfen der Kl. eingelassen hat.
Umstände, die gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin K. sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Zeugin hat vielmehr sicher und frei von Widersprüchen ihr Gespräch mit dem Bekl. geschildert.
Ist aber von der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin auszugehen, ist es jedenfalls aufgrund grober Unachtsamkeit des Bekl. in seiner Wohnung zur Inbrandsetzung der Matratze gekommen, was die Kl. zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigte.
3. Dem Bekl. war auch angesichts der gerichtsbekannten Wohnungssituation in Berlin keine über den 31. März 1993 hinausgehende Räumungsfrist zu gewähren. Denn das Verhalten des Bekl. kann zu einer schwerwiegenden Gefährdung anderer Bewohner des Hauses führen, die von den Kl. nicht hinzunehmen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter sich in einem Vergleich zur Räumung der Wohnung verpflichtet, wird üblicherweise eine Räumungsfrist vereinbart, wobei für die Länge dieser Frist keine gesetzlichen Regelungen bestehen. Der Vermieter wird sich oft auch auf eine längere Räumungsfrist einlassen, wenn er sicher sein kann, wenigstens dann die Wohnung zurückzuerhalten und ein Berufungsverfahren mit ungewissem Ausgang zu vermeiden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einem derartigen Fall hatte sich das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1993 zu befassen, bei dem nach Abschluß eines Vergleichs mit langer Räumungsfrist der Vermieter den Mieter vorzeitig (erneut) auf Räumung verklagte, weil dieser in seiner Wohnung einen Brand verursacht hatte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin nahm für die Zeit nach Abschluß des Räumungsvergleichs zwar kein Mietverhältnis an, jedoch ein Nutzungsverhältnis, das ebenso wie ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden durfte. Es bejahte deshalb auch ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf sofortige Räumung, obwohl der Vermieter einen Räumungsvergleich in Händen hatte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nicht geprüft hat das Gericht dabei allerdings die Vorschrift des § 794 a Abs. 2 ZPO, wonach eine Räumungsfrist nachträglich auf Antrag des Vermieters verkürzt werden kann. Ob nicht dieses Beschlußverfahren der einfachere und schnellere Weg gewesen wäre, so daß eben doch kein Rechtsschutzbedürfnis an einer erneuten Räumungsklage bestand, sei dahingestellt.