Räumungsurteil nach fristloser Kündigung
ZPO § 721; BGB § 554
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Räumungsurteil nach fristloser Kündigung; Räumungsfrist unter der Bedingung künftig pünktlicher Zahlungen; bedingte Räumungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In dem Räumungsurteil nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann dem früheren Mieter unter Berücksichtigung seiner Bemühungen, die Zahlungsrückstände zu begleichen, eine Räumungsfrist unter der Bedingung künftig pünktlicher Zahlungen gewährt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gem. § 721 Abs. 6 Ziff. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom AG bis zum 31.1.1996 bewilligte Räumungsfrist ist nicht zu beanstanden. Der entsprechende Antrag war mit Schriftsatz v. 1.8.1995 vor Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hätte im übrigen auch von Amts wegen bewilligt werden können. Die Dauer der Frist hält sich im Rahmen des durch § 721 Abs. 1 ZPO eingeräumten richterlichen Ermessens. Bei der notwendigen Interessenabwägung ist zwar zu berücksichtigen, daß nach dem von der Bekl. vorgelegten Kontoauszug per 30.10.1995 Mietrückstände in Höhe von 2.195,79 DM bestanden. Andererseits hat sich der Kl. seit Juli 1995 bemüht, die zu diesem Zeitpunkt auf 3.496 DM aufgelaufenen Rückstände zu reduzieren. Er hat im August, September und Oktober Zahlungen über die fälligen Mieten hinaus geleistet. Die Bekl. befürchtet zwar, daß er ab Erlaß des Urteils für die bewilligte Räumungsfrist Mietzahlungen nicht mehr erbringen werde. Dazu ist jedoch inzwischen nichts vorgetragen. Es kann demnach nicht von vornherein angenommen werden, daß dem Kl. Räumungsschutz auf Kosten der Bekl. gewährt wird, wobei durch die eingefügte Bedingung insoweit Vorsorge getroffen wird. Darüber hinaus ist der gewährte Räumungsaufschub auch mit der langen Dauer des jetzt beendeten Mietverhältnisses begründbar. Schließlich hat die Bekl. selbst einen schon im Jahre 1984 erstrittenen Räumungstitel nicht vollstreckt, sondern den Kl. gegen mehr oder minder pünktliche und vollständige Zahlungen bis zur Erhebung der Räumungsklage im Juni 1995 in der Wohnung belassen. Mit Rücksicht auf die für den Kl. ersichtlich schwierige Wohnungssuche verstößt die bewilligte Räumungsfrist deshalb in der Form des Beschlußtenors nicht einseitig gegen die Interessen der Bekl.