Räumungstitel
ZPO §§ 766, 885
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungstitel; Vollstreckung; Ehegatten; Titel; Zwangsvollstreckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besteht ein Mietvertrag nur mit einem Ehegatten, so kann aus einem gegen diesen lautenden Räumungstitel dann nicht gegen den in der Ehewohnung zurückgebliebenen Ehegatten vollstreckt werden, wenn durch Auszug des Titelschuldners die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und der zurückgebliebene Ehegatte alleiniger Gewahrsamsinhaber an der Wohnung geworden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das am 2.7.1997 ergangene Räumungsurteil gegen die Sch. war vorläufig vollstreckbar und wurde ihr am 7.7. zugestellt. Der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher stellte am 25.8.1997 die Zwangsvollstreckung ein, da in der Wohnung nicht die Sch., sondern nur deren Ehemann angetroffen wurde. Der Ehemann habe erklärt, daß er von seiner Ehefrau getrennt lebe und diese seit Februar 1997 nicht mehr in der Wohnung wohne.
Mit Erinnerung v. 3.9.1997 wandte sich die Gl. gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, da der Ehemann der Vollstreckungsschuldnerin zu keinem Zeitpunkt Mietvertragspartei gewesen sei und somit seinen Besitz nur von der Schuldnerin abgeleitet habe. Aufgrund des Titels hätte der Gerichtsvollzieher auch gegenüber dem Ehemann vollstrecken können.
Das AG Regensburg hat durch Beschluß v. 28.10.1997 die Erinnerung zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen, so ist lediglich ein Titel gegen diesen erforderlich, selbst wenn der andere Ehegatte als Mitbesitzer der Wohnung anzusehen ist. Der Mitbesitz wird aus dem Mietrecht des Ehepartners abgeleitet und durch das eheliche Zusammenleben begründet. Anders ist die Sachlage jedoch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und ein Ehegatte alleiniger Gewahrsamsinhaber geworden ist. Dann kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter-Ehegatten nicht gegen den in der Ehewohnung zurückgebliebenen Ehegatten vollstreckt werden (OLG Düsseldorf MDR 1960, 234). Anhaltspunkte dafür, daß die eheliche Lebensgemeinschaft entgegen der Darstellung des Ehemannes der Schuldnerin und den Bekundungen des Gerichtsvollziehers noch besteht, liegen nicht vor. Der Umstand, daß die Vollstreckungsschuldnerin das Schreiben v. 19.3.1997 unter der Adresse "X. Straße 5" verfaßt, reicht hierfür nicht aus. Entscheidend ist, daß die Schuldnerin tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt noch in der Wohnung hat, hierfür fehlt es aber an entsprechenden Hinweisen.