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Räumungsschutz wegen sittenwidriger Härte nur ausnahmsweise

AG Charlottenburg32 M 8044/0729.06.2007GE 2007, 1055

ZPO § 765 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Schuldner nach einem Umzug in ein Obdachlosenasyl eine ernsthafte Schädigung der Entwicklung seiner Kinder in einem kriminellen Umfeld befürchtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 21.6.2007 Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO bis zum 21.8.2007.

Zur Begründung führte er an, daß die Räumung eine sittenwidrige Härte bedeuten würde, weil er mit seinen Kindern in ein Obdachlosenasyl bzw. in Wohnraum aus dem sog. geschützten Marktsegment des Bezirksamtes ziehen müsse, wenn die Räumung durchgeführt würde.

Ferner gab er an, daß er zwei kleine Kinder im Alter von 3 und 2 Jahren hat, für die der Umzug in solch eine Wohnung eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Gläubigerin wurde rechtliches Gehör gewährt; sie lehnte die Fortsetzung des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses ab, weil erhebliche Mietrückstände bestehen. Mithin sei auch ein Räumungsaufschub unter der Auflage, daß eine Nutzungsentschädigung zu entrichten ist, vom Schuldner nicht zu realisieren.

Der Schuldner hat sich offensichtlich erst sehr spät um eine Mietübernahme durch das zuständige Sozialamt bemüht.

Allein zum Zweck der Wohnungssuche kann Räumungsschutz nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin nicht gewährt werden.

Eine unbillige Härte kann nicht allein aufgrund der Tatsache angenommen werden, daß der Schuldner bisher nicht über Ersatzwohnraum verfügt. Denn eine zwangsweise Räumung bedeutet stets eine Belastung für den Schuldner, nicht jedoch eine besondere Situation, auf die der § 765 a ZPO abstellt.

Soweit der Schuldner die Sittenwidrigkeit damit begründet, daß für die Kinder eine ernsthafte dauernde Schädigung der Entwicklung zu befürchten sei, wenn diese mehrere Monate im kriminellen Umfeld verbringen müssen, kann hiervon aufgrund der bevorstehenden Räumung und dem hiermit verbundenen Umzug nicht zwangsweise ausgegangen werden, eine Entscheidung im Rahmen von § 765 a ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.

Regelmäßige Nachteile der Räumungsvollstreckung muß der Schuldner in Kauf nehmen (LG Berlin in ständiger Rechtsprechung).

Umstände, die das Vorgehen der Gläubigerin ganz untragbar erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsschutz wegen sittenwidriger Härte kann nur ausnahmsweise gewährt werden; bei erheblichen Mietrückständen reicht die Befürchtung des Schuldners nicht aus, seine Kinder seien im Obdachlosenheim mit kriminellem Umfeld gefährdet. Der Rechtspfleger kann nach § 765 a ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil einstweilen einstellen, wenn dies "unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist".

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war am 21. Februar 2007 zur Räumung verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher hatte zum 6. Juli 2007 die Räumungsvollstreckung angekündigt. Gut zwei Wochen vorher beantragte der Schuldner Räumungsschutz.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 29. Juni 2007 wies das AG Charlottenburg den Antrag zurück und verneinte eine unbillige Härte. Angesichts der Mietrückstände reiche der Vortrag des Schuldners nicht aus, daß der Umzug möglicherweise eine Gefährdung für seine Kinder bedeuten würde.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die (neuere) Rechtsprechung bejaht einen Vollstreckungsschutz grundsätzlich nur bei Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners (Suizidgefahr). Ansonsten kann nur bei ganz besonderen Umständen die Zwangsvollstreckung eingestellt werden (LG Frankfurt [Oder] GE 2005, 1252), wozu der drohende Umzug in ein Obdachlosenheim nicht genügt (LG Münster WuM 2000, 314).