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Räumungsschutz

LG Berlin81 T 227/9002.04.1990GE 1990, 491

ZPO § 721 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsschutz; Bereitstellungskosten; Vorauszahlung der Nutzungsentschädigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsschutz nur bei Zahlung der Bereitstellungskosten vor dem Räumungstermin an den GV und der laufenden Nutzungsentschädigung an Gläubiger.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat die Gläubigerin gerügt, daß die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Zahlung der Bereitstellungskosten nur in monatlichen Raten von 50,-DM erfolgt ist.

Nach ständiger Übung gewährt die Kammer nur unter der Bedingung Räu-mungsschutz, daß der Schuldner die Bereitstellungskosten vor dem an-beraumten Räumungstermin an den Gerichtsvollzieher und die laufende Nutzungsentschädigung an die Gläubigerin zahlt. Denn der Räumungsschutz ergeht ausschließlich zugunsten des Schuldners, so daß dieser auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und der Räumungsschutz von deren Zahlung abhängig zu machen ist.