Räumungsschutz
ZPO § 721 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsschutz; Bereitstellungskosten; Vorauszahlung der Nutzungsentschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumungsschutz nur bei Zahlung der Bereitstellungskosten vor dem Räumungstermin an den GV und der laufenden Nutzungsentschädigung an Gläubiger.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht hat die Gläubigerin gerügt, daß die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Zahlung der Bereitstellungskosten nur in monatlichen Raten von 50,-DM erfolgt ist.
Nach ständiger Übung gewährt die Kammer nur unter der Bedingung Räu-mungsschutz, daß der Schuldner die Bereitstellungskosten vor dem an-beraumten Räumungstermin an den Gerichtsvollzieher und die laufende Nutzungsentschädigung an die Gläubigerin zahlt. Denn der Räumungsschutz ergeht ausschließlich zugunsten des Schuldners, so daß dieser auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und der Räumungsschutz von deren Zahlung abhängig zu machen ist.