Räumungsschutz
§ 765 a ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsschutz; Voraussetzungen; Vollstreckungsschutz; Räumungsvollstreckung; Schutzantrag; Räumungsanspruch; titulierter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO nur, wenn durch Vorlage eines Mietvertrages nachgewiesen ist, daß kurzfristig eine neue Wohnung bezogen werden kann; allein zum Zwecke der Wohnungssuche wird kein Räumungsschutz gewährt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Schuldner begehren einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung und führen zur Begründung aus, daß bis zum Räumungstermin kein Ersatzwohnraum vermittelt werden könne. Der Antrag wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Grundlage für die Beurteilung des Schutzantrages der Schuldner ist allein § 765 a ZPO. Die Vorschrift enthält, wie auch schon das Kammergericht wiederholt ausgeführt hat, eine Generalklausel des Schuldnerschutzes, die nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen angewandt werden darf. Die Vorschrift schränkt den Vollstreckungsschutz dahingehend ein, daß neben den Belangen der Schuldner auch jene der Gläubigerin zu berücksichtigen sind. Der Umstand, daß mit der Räumung für den Schuldner zwangsläufig eine gewisse Härte verbunden ist, steht dem nicht entgegen, denn grundsätzlich hat der Gläubiger bis auf Ausnahmefälle, in denen er seine Rechte in verwerflicher Weise mißbraucht, ein schützenswertes Interesse an der baldigen Realisierung seines titulierten Räumungsanspruchs.
Im vorliegenden Fall drohte die Gläubigerin bereits seit Dezember 1987 der im Erkenntnisverfahren nicht substantiiert bestrittenen Störung des Hausfriedens durch Lärm und Beschimpfungen sowie wegen Verwahrlosung des Wohnraums mit der Lösung des Mietverhältnisses. Spätestens aber seit der Kündigung vom 8.6.1988 war den Schuldnern zuzumuten, Vorsorge für Ersatzwohnraum zu treffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin kann den Räumungsschuldnern Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO nur dann gewährt werden, wenn sie durch Vorlage eines Mietvertrages oder Vorvertrages nachweisen, daß sie zu einem bestimmten in absehbarer Zeit liegenden Termin eine neue Wohnung beziehen können.
Allein zum Zwecke der Wohnungssuche, wie im vorliegenden Fall, kann Räumungsschutz nicht gewährt werden.