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Räumungsschuldner

LG Münster5 T 303/0030.03.2000WuM 2000, 314

ZPO § 765 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsschuldner; Vollstreckungsschutz; Zwangsräumung; Obdachlosigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Gemeinde notfalls verpflichtet, einem Räumungsschuldner eine Notwohnung zur Verfügung zu stellen, so droht dem Schuldner bei einer Zwangsräumung keine Obdachlosigkeit, die einer Zwangsräumung entgegenstünde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Schuldner ist aufgrund eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 (5 C 2066/99) zur Räumung der von ihm bewohnten Wohnung verpflichtet. Im Termin vom 18. August 1999 hatte der Schuldner seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgenommen, während die Gläubigerin sich ausweislich des Protokolls verpflichtete, aus dem Räumungsurteil nicht vor dem 1. Januar 2000 zu vollstrecken.

Am 14. März 2000 teilte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit, daß er im Auftrag des Gläubigers am 5. April 2000 die Zwangsräumung vornehmen werde, falls der Schuldner bis zu diesem Termin nicht freiwillig ausgezogen sei. Der Schuldner stellte daraufhin am 21. März 2000 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO, den dieser damit begründete, daß der Schuldner finanziell an der Grenze des Existenzminimums lebe und im Juni dieses Jahres ohnehin in die Türkei zurückkehren wolle.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die ... sofortige Beschwerde des Schuldners ist rechtzeitig eingelegt und zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. ...

Der Räumungsschutz ist [...] aus sachlichen Gründen zu versagen. Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO kann nur gewährt werden, wenn eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, hier die Räumung, unter voller Berücksichtigung der schutzwerten Interessen des Gläubigers für den Schuldner eine Härte bedeutet, welche mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme daher zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde.

Dies kann hier nicht angenommen werden. Der Schuldner ist alleinstehend. Er weiß spätestens seit dem Termin vom 18.8.1999, daß er sich um eine Ersatzwohnung bemühen muß und daß er zum 1.1.2000 spätestens geräumt haben muß. Er verschweigt in seinem Vollstreckungsschutzantrag, daß die Gläubigerin im Termin vom 18.8.1999 nur deswegen auf eine sofortige Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil verzichtet hat und dem Schuldner noch ein Verbleiben in der Wohnung bis zum 1.1.2000 zugestanden hat, weil der Schuldner vorgetragen hatte, er werde ohnehin Ende des Jahres 1999 in die Türkei zurückkehren. Offensichtlich hat er sich im zweiten Halbjahr 1999 aber nicht darum bemüht, in seine Heimat zurückzukehren.

Wenn er nunmehr angibt, er beabsichtige, im Juni 2000 in die Türkei zurückzukehren, erscheint dieser Vortrag unglaubwürdig. ...

Letztlich droht dem Schuldner bei einer Zwangsräumung auch keine Obdachlosigkeit, da die Gemeinde notfalls verpflichtet ist, dem Schuldner eine Notwohnung zur Verfügung zu stellen.

Die Gläubigerin hat dem Schuldner nicht nur im Termin vom 18.8.1999 mehr als vier Monate Zeit gelassen, die Wohnung zu räumen, sondern hat auch noch im Jahre 2000 mehr als zwei Monate zugewartet, bevor sie dem Gerichtsvollzieher Räumungsauftrag erteilte. Ein weiteres Zuwarten ist der Gläubigerin nicht zuzumuten.