Räumungsrechtsstreit
ZPO § 91a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsrechtsstreit; Erledigung; Kostentragungspflicht; Mietfälligkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kostentragungspflicht bei Erledigung eines Räumungsrechtsstreits.
2. Eigenmächtige Änderung des Mieters hinsichtlich des fälligen Mietzahlungs-Zeitpunkts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Unstreitig haben die Bekl. die Miete für den Monat März 1989 - zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage - gezahlt, während sie gem. § 4 Ziff. 1 des Mietvertrages vom 13.10.1988 zur Zahlung spätestens am 3. Werktag des Monats verpflichtet waren.
Sie befanden sich daher im Schuldnerverzug (§§ 284 ff BGB) und haben in Höhe von 364 DM die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu tragen (§ 91 a ZPO), weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung in analoger Anwendung des § 93 ZPO nicht vorlagen. Die Kl. waren nicht gehalten, um etwa eine bestimmte Zeit bis zur Kündigung g zuzuwarten, zumal die Miete für Januar 1989 noch insgesamt offen war.
Auch im übrigen haben die Bekl. die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO zu tragen und hat die sofortige Beschwerde Erfolg.
Zu Recht stellt das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluß das Vorliegen der für die Kündigung gem. § 554 Abs. 1 Ziff. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen fest; ein Rechtsmißbrauch ist jedoch in der mit Schreiben vom 13. März 1989 erklärten Kündigung nicht zu sehen.
Für eine Auslegung der vorgenannten Vorschrift nach ihrem Schutzzweck ist hier kein Raum.
Die Rechtsausübung einer Anspruchsverletzung kann allerdings unter Berücksichtigung von Treu und Glauben unzulässig sein (§ 242 BGB), wenn es keine schutzwürdigen Interessen verfolgt. Dies kann im Einzelfall und ausnahmsweise die Ausübung des Kündigungsrechts z.B. bei nur geringfügigem Zahlungsrückstand hindern (vgl. Palandt-Heinrichs, 46. Aufl. § 242 Anm. 4 C d).
Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Unstreitig haben die Bekl. eigenmächtig den Mietzins erst nach dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt; es stellt dann keine grobe, unerträgliche Unbilligkeit im Sinne von § 242 BGB dar, wenn der Vermieter nach einer bloßen eigen-mächtigen Mitteilung des Mieters - wie sie den Bekl. im Januar den Kl. zu kommen ließen -, er wolle den Mietzins künftig erst jeweils Mitte des Monats - statt am 3. Werktag, wie vertraglich vereinbart, zahlen, die Kündigung gem. § 554 BGB ausspricht. Zum Zeitpunkt der Kündigung vom 13. März 1989 war nämlich unstreitig weder der Mietzins für Januar noch für März 1989 eingegangen.
Hieran ändert auch das Datum der Banküberweisung für die März-Miete (13.3.1989) nichts. Denn die Kündigung wird im Sinne von § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB erst durch die vollständige Ausgleichung des Rückstands unwirksam; zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Kl. war jedoch noch immer der Mietzins für Januar 1989 nicht gezahlt.