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Räumungspflicht des Nichtmieters

AG Schöneberg76 L 71/8721.03.1988GE 1988, 635

§ 149 ZVG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungspflicht des Nichtmieters; Zwangsverwaltung; Nutzer; gewerblicher; Räumungsverpflichtung; Räumungsanordnung; Nutzung; unentgeltliche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Räumungsverpflichtung des Schuldners in der Zwangsversteigerung aufgrund eines Beschlusses nach § 149 Abs. 2 ZVG.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Gemäß Beschluß vom 16. Juni 1987 ist die Zwangsverwaltung angeordnet und die Zwangsverwalterin bestellt worden.

Mit ihrem Gereich vom 15. Januar 1988 begehrt die Zwangsverwalterin eine Anordnung des Gerichts dahingehend, daß dem Schuldner aufzuerlegen ist, die von ihm gewerblich genutzten Räume zu räumen und geräumt herauszugeben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß hinsichtlich der Gewerberäume keine vertraglichen Beziehungen bestehen.

Die Zwangsverwalterin hat, nach mehreren mündlichen Aufforderungen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete, den Schuldner mit Schreiben vom 14. November 1987 aufgefordert, ab 1. Juli 1987 monatlich 2.660,- DM zu zahlen. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Der Schuldner hat beantragt, ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren und die Zwangsvollstreckung bis zur Klärung der gesamten Angelegenheit auszusetzen.

Die Gläubiger sind ebenfalls zu dem Antrag der Zwangsverwalterin gehört worden. Gleichzeitig sind sie auf die beabsichtigte Terminierung im Zwangsversteigerungsverfahren - 76 K 7/88 - auf den 6. Juni 1988 hingewiesen worden. Die Bank hat erklärt, daß sie im Hinblick auf den voraussichtlich am 6. Juni 1988 stattfindenden Versteigerungstermin damit einverstanden wäre, wenn die Räumung bis auf weiteres zurückgestellt wird.

Der Antrag der Zwangsverwalterin ist zulässig und begründet.

Gewerberäume darf der Vollstreckungsschuldner in der Zwangsverwaltung nicht unentgeltlich weiter benützen; insoweit ist er auch nicht als Mieter im Sinne des § 152 Abs. 2 ZVG geschützt (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 12. Auflage, Anm. 2.7. zu § 149).

Durch die fortwährende Nichtzahlung zumindest einer Nutzungsentschädigung in Höhe des monatlichen Betrages von 2.660,- DM insgesamt gefährdet der Antragsgegner als Schuldner in Vollstreckungsverfahren das Hausgrundstück und die ordnungsgemäße Verwaltung, da der Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren die erzielbaren Einnahmen aus der Vermietbarkeit der streitgegenständlichen Gewerberäumlichkeiten nicht zugute kommen können, was aber geboten wäre. Mithin ist der Antragsgegner gem. § 149 Abs. 2 ZVG in die Räumung der Gewerberäume zu verpflichten.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ist dabei im Wege des § 149 ZVG zu Lasten des Antragsgegners vorzugehen, und nicht im Wege einer Räumungsklage, da zwischen den Parteien mietvertragliche Beziehungen, die denkbar und zulässig wären, tatsächlich nicht bestehen und die Antragstellerin den Herausgabeanspruch daher nicht aufgrund mietrechtlicher Bestimmungen durchsetzen kann (vgl. Zeller, ZVG, Anm. 7 zu § 149 ZVG/Umkehrschluß).

Aufgrund des Antrages des Schuldners waren jedoch Zahlungen anzuordnen. Da nur die Gläubigerin zu b) ihr Einverständnis mit einer Zurückstellung der Räumung erklärt hat, konnte für die Gläubigerin zu a) ein entsprechendes Gereich nicht unterstellt werden. Es mußte daher wie geschehen entschieden werden.