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Räumungspflicht

LG Berlin62 S 141/8618.12.1986MM 1987, 184

§ 556 BGB, § 276 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungspflicht; Rückgabe der Mietsache/Kellerräumung; Räumungspflicht/Keller; Keller/Räumung bei Beendigung des Mietverhältnisses; Beendigung des Mietverhältnisses/Räumung des Kellers; Herd/Beseitigung von Fettresten; Fettreste/Herd; positive Vertragsverletzung/Fettreste am Herd; positive Vertragsverletzung/nicht geräumter Keller

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat bei Mietende den Keller vollständig zu räumen und den Herd von Fettresten zu säubern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der von dem Kl. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung für das Reinigen des Herdes und für die Räumung des Kellers ist begründet. Die Einwendungen der Bekl. sind insoweit unbegründet. Es mag sein, daß die Bekl. am 27. Juni 1978 den Herd in den Keller gestellt haben, bis zu diesem Zeitpunkt haben sie ihn aber offenbar benutzt. Die von dem Sachverständigen Böttcher am 21. Juni 1983 festgestellten Fettreste hätten deshalb von den Bekl. bei Mietende entfernt werden müssen. Der Keller war von den Bekl. bei Mietende geräumt zurückzugeben. Sie haben selbst vorgetragen, daß zumindest eine Kiste in dem Keller von ihnen zurückgelassen worden ist. Der Kl. war gehalten, die dort noch befindlichen Gegenstände wegzuschaffen. Die hierdurch verursachten Kosten haben die Bekl. dem Kl. als Schadensersatz zu erstatten. ...