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Räumungsklage - Schonfrist

AG Spandau2 C 5/8519.03.1985MM 1985, 282

§ 91 a ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsklage - Schonfrist; Räumungsklage - Kostentragungspflicht bei vorzeitiger; Prozeßkosten - der Räumungsklage bei Zahlung innerhalb der Schonfrist; Schonfrist - Ablauf als Voraussetzung für Räumungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Mieter noch die Möglichkeit hat, die Kündigung nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch Zahlung binnen Monatsfrist unwirksam zu machen, so ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände die vor Ablauf der Frist erhobene Räumungsklage verfrüht, eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Rahmen einer Entscheidung nach § 91 a ZPO findet auch der Grundgedanke des § 93 ZPO Anwendung, wonach die Kosten des Rechtsstreits derjenige zu tragen hat, der Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Das waren hinsichtlich des Zahlungsrückstandes zweifellos die Bekl., da sie mit der monatlichen Miete in Verzug waren.

Demzufolge war die auf den Verzug gestützte fristlose Kündigung auch berechtigt (§ 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Kl. stand daher nach § 556 BGB ein Räumungsanspruch zu. Unabhängig von dem Bestehen des materiellen Anspruchs ist jedoch - auch nicht anders als bei jedem Kaufpreis- oder Darlehensanspruch - die Frage zu beurteilen, ob Veranlassung besteht, den materiellen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, weil auf die Kündigung hin die Wohnung etwa nicht herausgegeben wird. Ohne daß der Vermieter feststellt, ob seiner Kündigung Folge geleistet wird oder nicht, besteht kein Grund, gerichtliche Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen.

Dies entspricht dem Grundgedanken des § 93 b Abs. 3 ZPO und ist inzwischen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. LG Stade WM 1983, 116; LG Bonn WM 1983, 117; LG Wuppertal WM 1983, 117; LG München WM 1983, 118; LG Stuttgart WM 1983, 118). Eine Räumungsklage ist also überflüssig, wenn die Mieterseite erkennen läßt, daß sie die Wohnung zurückgeben werde oder keine Zweifel daran aufkommen läßt, daß gerichtliche Hilfe nicht erforderlich sein wird. Das gleiche gilt, wenn die Räumungsklage deswegen überflüssig ist, weil die Mieterseite noch die Möglichkeit hat, die Kündigung nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch Zahlung des rückständigen Mietzinses unwirksam zu machen.