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Räumungsklage nach Auszug eines von mehreren Mietern

LG Berlin64 T 66/8413.07.1984GE 1985, 99

§ 556 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsklage nach Auszug eines von mehreren Mietern; Räumungsanspruch; Mietermehrheit; Anlaß zur Klageerhebung; Auszugsmitteilung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist bei einer Mehrheit von Mietern ein Mieter ausgezogen, und hat er den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt, so kann er insoweit auch keinen Anlaß zur Erhebung einer Räumungsklage geben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Beschluß ist eine Kostenentscheidung zu einem Räumungsprozeß. Verklagt wurden Eheleute, die die Wohnung gemeinsam gemietet hatten. Die Ehefrau war schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgezogen, ohne jedoch aus dem Mietvertrag entlassen worden zu sein. In dem Rechtsstreit hat das AG in Übereinstimmung mit dem in der Beschlußbegründung zitierten Rechtsentscheid des OLG Schleswig die Auffassung vertreten, daß insoweit die Ehefrau keinen Anlaß zur Räumungsklage gegeben habe, da sie dort nicht mehr wohne und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt habe. Die ZK 64 des LG Berlin vertritt ebenfalls diese Auffassung, so daß in derartigen Fällen nur noch der in der Wohnung verbliebene Mitmieter verklagt werden darf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer schließt sich auch nach erneuter Überprüfung des Rechtsentscheides des OLG Schleswig (NJW 1982, 2672 ff.) der dortigen Rechtsfassung erneut an.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. BayObLG - RE-Miet 5/88 - Beschl. v. 26.7.1989