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Räumungsklage auch gegen ausgezogenen Mitmieter

LG Berlin64 S 244/0516.09.2005GE 2005, 1431

BGB § 546

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Räumungsklage des Vermieters gegen den ausgezogenen Mitmieter ist zulässig und begründet, denn mehrere Mieter schulden die Räumung als Gesamtschuldner (Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer GE 2003, 529).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat die Bekl. (...) antragsgemäß zur Zahlung und Räumung verurteilt. (...)

Mit ihrem (...) Rechtsmittel (...) wendet sie sich gegen das ihr am 20. Mai 2005 zugestellte Urteil. (...)

Aus der Wohnung sei sie bereits Anfang 1999 ausgezogen, weshalb sie nicht mehr damit rechnen mußte, daß noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen sie geltend gemacht würden. Sie bestreite, die Klageforderung zu schulden und mittels gerichtlichen Titels zur Räumung verpflichtet werden zu können. (...)

Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. (...)

Der Zahlungsanspruch ist (...) nicht verwirkt. Insoweit fehlt es jedenfalls am sog. Umstandsmoment. Zusätzlich zum sog. Zeitmoment bedarf es eines Umstandes, aus dem sich die Verwirkung ergibt. Denn allein der Zeitablauf wird bereits durch Vorschriften über die Verjährung geregelt und stellt deshalb für sich genommen keinen für die Verwirkung erheblichen Umstand dar. An einem derartigen Umstandsmoment fehlt es vorliegend.

Bezüglich des Räumungsanspruches haftet sie entgegen der Entscheidung der Kammer vom 25. Februar 2003 (GE 2003, 529-531) ebenfalls, selbst wenn sie bereits längst ausgezogen ist (BGH NJW 1996, 515-517 = WuM 1996, 83-85 = GE 1996, 255-259). Denn mehrere Mieter schulden die Räumung als Gesamtschuldner, weshalb der Rückgabeanspruch so lange nicht erfüllt ist, wie auch nur ein Mieter noch Besitz an der Mietsache hat. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin hatte in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH gemeint, es fehle für eine Räumungsklage gegen den längst ausgezogenen Mitmieter am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. ablehnende Anmerkung von Beuermann in GE 2003, 497). Diese Rechtsprechung gibt die Kammer jetzt auf. Die Räumungsklage muß sich auch gegen den ausgezogenen Mieter richten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mitmieterin behauptete, sie sei schon 1999 aus der Wohnung ausgezogen; ein Räumungsurteil gegen sie sei also überflüssig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit knapper Begründung gab die ZK 64 des LG Berlin in ihrem Urteil vom 16. September 2005 ihre entgegenstehende Rechtsprechung auf und meinte, es liege ein Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage vor. Mehrere Mieter hafteten als Gesamtschuldner.