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Räumungsklage als Kündigung

LG Berlin63 S 248/8305.08.1983GE 1983, 1067

§ 564 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsklage als Kündigung; Kündigung; Schriftform; Räumungsklage; Beendigung des Mietverhältnisses

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der Räumungsklage ist eine wirksame Kündigung zu erblicken, auch wenn die Klageschrift nicht ausdrücklich als Kündigung bezeichnet wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bedenken des Bekl. gegen die Wirksamkeit des Kündigungsschreibens der Hausverwaltung der Kl. durchgreifen, weil eine wirksame Kündigung jedenfalls in der nach der unstreitigen Beendigung des Dienstverhältnisses erhobenen Räumungsklage erblickt werden kann. Dafür, daß die Zustellung der beglaubigten Abschrift der Klageschrift ausreicht, um dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftform zu genügen, sei auf den Rechtsentscheid des OLG Zweibrücken vom 17. Februar 1981 - 3 W 191/80 - verwiesen. Daß die Klageschrift nicht ausdrücklich als Kündigung bezeichnet wird, ist unschädlich. Es genügt, daß der Wille, das Mietverhältnis zu beenden, unzweideutig erklärt worden ist. Dieser kann keinen eindeutigeren Ausdruck als in dem Räumungsbegehren des Kl. finden. Die Klageschrift enthält auch die für § 565 Ziffer 2 BGB erforderliche besondere Begründung, daß die Wohnung für einen neuen Hauswart dringend benötigt werde. Daß es sich bei der streitbefangenen Wohnung um eine funktionsgebundene Werkwohnung im Sinne dieser Bestimmung handelt, steht außer Zweifel.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 64 S 137/85 - Urt. v. 12.11.1985, in GE 1986, 659 - dort LS Nr. 4