Räumungsklage
BGB § 546 Abs.2; § 556 Abs.3 a.F.;ZPO § 51
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Räumungsklage; gewillkürte Prozeßstandschaft; Vollmacht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch auf Herausgabe und Räumung von Wohnraum kann in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht (für das Land Berlin) Herausgabe und Räumung von Wohnraum geltend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch besteht gemäß § 985 BGB, wobei unschädlich ist, daß gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages das Land Berlin und (noch) nicht die Kl. Grundstückseigentümerin geworden ist. Diesen dem Land Berlin zustehenden Herausgabeanspruch kann die Kl. im Wege der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen, wonach demjenigen die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen erlaubt ist, der vom Anspruchsinhaber dazu rechtsgeschäftlich ermächtigt ist und der daran ein eigenes Interesse hat.
Die Kl. hat zunächst ihr selbst zustehende Vermieterrechte behauptet, indem sie vom Bekl. zu 1) Räumung und Herausgabe nach § 556 Abs. 3 BGB verlangt. Auf § 556 Abs. 3 BGB, wonach der Vermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses von einem Dritten die Herausgabe verlangen kann, kann sich die Kl. aber nicht stützen, weil sich dieser Anspruch nur gegen den unmittelbaren Besitzer richtet (Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 1989, Rdz. V/32), der Bekl. zu 1) aber nur mittelbarer Besitzer ist.
Die Kl. hat aber zusätzlich unwidersprochen behauptet, das Land Berlinhabe ihr alle notwendigen Vollmachten erteilt. Damit macht sie in zulässiger Weise über ihre Vermieterrechte auch Eigentumsrechte des Landes Berlin in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend.
Sie kann sich auch auf ein berechtigtes Interesse für die Prozeßführungsbefugnis berufen, weil ihre Stellung über die einer gewöhnlichen Hausverwaltung hinausgeht. Sie soll künftig ohne weitere Subventionszahlungen eigenverantwortlich die Wohnungsbestände verwalten und über sie verfügen, wozu das Grundstückseigentum auf sie übertragen werden soll. Das geht aus Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages hervor und ist in der amtlichen Begründung zu dieser Regelung ausdrücklich bestimmt (BT Drucksache 11/7760, S. V ff., abgedruckt bei Stern/Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag und Wahlvertrag 1990). Somit handelt die Kl. bereits jetzt in Erwartung ihres Vollrechts.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Steht zu erwarten, daß eine Wohnungsbaugesellschaft nach Art. 22 Abs. 4 EV Eigentum an Grundstücken mit Wohnhäusern erhält, so kann sie schon vor der Übertragung des Grundeigentums im eigenen Namen Rechte gegen die Mieter geltend machen (gewillkürte Prozeßstandschaft), wenn sie von dem derzeitigen (Noch-) Eigentümer dazu ermächtigt ist. Ihr berechtigtes (wirtschaftliches) Eigeninteresse geht über die Stellung einer bloßen Hausverwaltung hinaus.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So entschied das LG Berlin durch Urteil vom 10. November 1993.