Räumungsklage
§ 16 GKG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumungsklage; Streitwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert im Räumungsprozeß in Wohnraummietsachen bemißt sich nach dem Jahresbetrag der Bruttomiete, weil die Nebenkostenvorauszahlungen materiell zum Mietzins zählen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwischen den Parteien ist der auf den Räumungsantrag entfallene Teil des Gesamtstreitwerts streitig. Dieser berechnet sich nach dem Zwölffachen des Monatsmietzinses. Dieser beträgt 12.120 DM ohne den Nebenkostenanteil für Heizung und Warmwasser in Höhe von 130 DM monatlich. Diesen Betrag hinzugerechnet, ergibt sich ein Räumungsstreitwert von 13.680 DM.
Die Beklagtenseite verlangt berechtigterweise die Festsetzung auf den höheren Streitwert, also eine Berechnung des Jahresmietwertes unter Einschluß der Nebenkosten für Heizung und Warmwasser. Das OLG Schleswig hat zwar in seinen Beschlüssen v. 7.8.1995 und 20.12.1996 (vgl. SchlHA 1995, 249 und 1997, 122) entschieden, daß Nebenkosten, deren Höhe von dem Verbraucherverhalten abhängig sind, bei der Berechnung des Streitwerts nach § 16 GKG nicht mit zu berücksichtigen sind. Das LG Kiel folgt indessen dieser Rechtsprechung nicht. Die Kammer verweist insoweit auf eine ständige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert im Räumungsprozeß in Wohnraummietsachen gemäß § 16 Abs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der Bruttomiete bemißt, weil die Nebenkostenvorauszahlungen materiell zum Mietzins zählen (vgl. LG Kiel WM 1991, 50 m. w. N. sowie die Beschlüsse 1 T 17/97 - 44 C 190/96 AG Norderstedt, 1 T 21/97 - 44 C 392/96 AG Norderstedt, 1 T 23/97 - 44 C 13/97 AG Norderstedt. 1 T 30/97 - 41 C 33/97 AG Norderstedt; Sternel Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 1524).
Die Einbeziehung auch der vom Mieter zu erbringenden Leistungen für Heizung und Warmwasser in den Begriff des Mietzinses i. S. d. § 16 GKG hat zum einen seinen Grund darin, daß es inzwischen allgemein üblich geworden ist, daß der Mieter für die zu erwartenden Nebenkosten einen monatlichen Vorauszahlungsbetrag entrichtet, der normalerweise nicht nach verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängien Kosten differenziert. Der Mietvertrag würde daher als Grundlage für die Streitwertfestsetzung nicht ausreichen. Vielmehr müßte in allen Fällen die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres herangezogen und, wo eine solche fehlt oder ihre inhaltliche Richtigkeit bestritten ist, auf die Erstellung einer korrekten Abrechnung hingewirkt werden. Ein solcher Aufwand würde dem Bedürfnis der Praxis nach schneller und einfacher Ermittlung des Streitwerts widersprechen. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum dasselbe Tatbestandsmerkmal in § 16 GKG anders als in § 554 BGB ausgelegt werden sollte (vgl. OLG Hamm ZMR 1995, 359).