Räumungsklage
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Räumungsklage; Klageänderung; Prozesskosten; Erledigung vor Klagezustellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gibt nach Einreichung einer Räumungsklage der Mieter die Wohnung vor Klagezustellung zurück, kann der Vermieter die Klage dahin ändern, daß der Mieter die Kosten zu tragen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache hat die Berufung Erfolg. Denn der von der Kl. im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - der Sache nachgestellte - Feststellungsantrag, daß die Bekl. verpflichtet ist, die durch den Räumungsantrag entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, war gerechtfertigt, weil die Bekl. ihr gegenüber aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB in dem beantragten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet und die Verfolgung dieses Anspruches im Wege des Feststellungsbegehrens als zulässig anzusehen ist.
Bei Einreichung der Klageerweiterung auf Räumung und Herausgabe der von der Bekl. innegehaltenen Wohnung am 24. September 1992 war die Klage zulässig und begründet. Denn mit Zugang der Kündigung vom 11. September 1992 am 15. September 1992 ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam aufgehoben worden; §§ 130, 554 Abs. 1 BGB. Die Fälligkeit des Herausgabe- und Räumungsanspruchs unter Beachtung der §§ 242, 556 Abs. 1 BGB war hier, wie auch im Kündigungsschreiben angeführt, nach einer Woche gegeben (vgl. LG München, WM 1989, 181; LG Hamburg, WM 1976, 227). Die Zahlung von zwei Monatsmieten am 18. September 1992 hat die Kündigung im Sinne von § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB nicht unwirksam gemacht, da der gesamte fällige Mietrückstand nicht getilgt worden war. Die Klage war daher bei Einreichung zulässig und begründet. Dies änderte sich jedoch in dem Zeitraum zwischen ihrer Anhängigkeit und ihrer Rechtshängigkeit am 7. Oktober 1992 mit der Zahlung des fälligen Mietrückstandes und der laufenden Miete für Oktober 1992 am 1. Oktober 1992; § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB.
Da zwischen den Parteien wegen des Räumungs- und Herausgabeanspruchs ein Prozeßrechtsverhältnis mangels seiner Zustellung an die Bekl. nicht bestand, konnte die Kl. insoweit den Rechtsstreit in der Haupt-sache nicht für erledigt erklären und eine entsprechende Feststellung beantragen angesichts des abweisenden Antrages der Bekl. (vgl. BGH, NJW 1982, 1598).
Bei dieser Sachlage konnte die Kl. die bei ihr durch den Räumungs- und Herausgabeanspruch entstandenen Kosten als auf Verzug gestützten Schadensersatzanspruch nach entsprechender Klageumstellung, die ge-mäß §§ 263, 264 Abs. 3 ZPO jedenfalls als sachgerecht und deshalb zu-lässig anzusehen ist, geltend machen. Dabei ist davon auszugehen, daß die gesamten Kosten des Verfahrens, soweit sie der Kl. durch den Räumungs- und Heraugabeanspruch entstanden sind, als Verzugsschaden im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB durch die Bekl. zu ersetzen ist. Denn die Kl. erfuhr von der restlichen Gutschrift erst am 5. Oktober 1992, was unwidersprochen geblieben ist. Billigt man ihr außerdem zwei Tage Bearbeitungszeit zu, dann sind ihr auch die durch die Antragstellung am 7. Oktober 1992 entstandenen Kosten zu ersetzen. Unter Beachtung der Entscheidung des KG in NJW 1991, S. 499 ff. bedarf es eines bezifferten Antrages insoweit nicht. Denn im Vergleich mit den bei der Bezifferung des Begehrens ent-stehenden Problemen erweist sich demgegenüber die spätere betragsmäßige Konkretisierung einer eine ziffernmäßige unbestimmte Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz enthaltenen gerichtlichen Entscheidung als ausgesprochen einfach, weil der Rechtspfleger - nicht anders als im Rahmen der als Nebenentscheidung ergangenen Kostengrundentscheidung - lediglich die ihm stets zukommende Ermittlung der entstandenen Kosten vornimmt und es darüber hinaus nur noch der Berücksichtigung der durch den Verzug entstandenen Kosten bedarf (vgl. KG, a. a. O.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das kommt in der Praxis immer wieder vor: Der Mieter ist mit seinen Zahlungen in Verzug, auf die Kündigung räumt er zunächst nicht. Nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber vor Zustellung an den Mieter (dazwischen können mehrere Wochen liegen) werden die Mieten gezahlt oder die Räume herausgegeben. Wie dann der Vermieter eine Erstattung der Prozeßkosten, insbesondere seine Anwaltskosten erreichen kann, war bis vor einiger Zeit streitig, weil nach formalistischer Sicht eine Erklärung der Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO nicht möglich war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 hat das Kammergericht in solchen Fällen die Möglichkeit eröffnet, dem Beklagten im selben Prozeß durch entsprechenden geänderten Klageantrag die Kosten aufzuerlegen. Diese Entscheidung ist, wie das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 1993 zeigt, bei manchen Amtsgerichten noch immer unbekannt. Das Landgericht schloß sich der praxisnahen Meinung des Kammergerichts ausdrücklich an.