Räumungsfristverzicht
ZPO § 765a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verzicht auf eine Räumungsfrist im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3. Dem Antrag der Bekl. stand der unter Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs erklärte Verzicht der Bekl., Rechte aus den §§ 721, 794 a und 765 a ZPO geltend zu machen, nicht entgegen. Der Ver-zicht des Schuldners, eine Räumungsfrist oder die Verlängerung der Räu-mungsfrist oder Vollstreckungsschutz zu beantragen, ist unzulässig. Der Schuldner kann insbesondere nicht auf den Schutz des § 765 a ZPO im voraus verzichten (Thomas Putzo, ZPO, 13. Aufl., 1985, Anm. 1 zu § 765 a); denn für den Schuldner ist im Zeitpunkt des Abschlusses eines Räu mungsvergleiches oft gar nicht überschaubar, ob es ihm trotz entsprechender Bemühungen gelingen wird, innerhalb der Räumungsfrist Ersatz-wohnraum zu finden, oder ob in dieser Zeit Gründe eintreten, die die Räu-mung als besondere Härte im Sinne des § 765 a ZPO erscheinen lassen. Dasselbe gilt für den Verzicht auf Verlängerung der Räumungsfrist.