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Räumungsfristverlängerung

AG Wedding18 C 367/8920.03.1990GE 1990, 431

ZPO § 794a Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsfristverlängerung; Bindung des Gericht an Verzicht auf Fristverlängerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gericht ist an einen wirksamen Verzicht auf Fristverlängerung in einem Räumungsvergleich gebunden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Bewilligung einer über die im Vergleich vom 5. Oktober 1989 vereinbarten Räumungsfrist hinausgehenden Räumungsfrist ist zwar gem. § 794 a ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 794 a Abs. 1 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangen.

In der Sache hat er aber keinen Erfolg.

Dies gilt zum einen deshalb, weil die Bekl. nicht dargetan hat, bereits jetzt eine konkrete Ersatzwohnung angemietet zu haben und diese Räumlichkeiten auch bis zum 15. Mai 1990 beziehen zu können. Das Schreiben der N.-Immobilien GmbH vom 1. März 1990 spricht lediglich von einem Termin zur Vertragsunterzeichnung, der zudem offensichtlich auch noch die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erfordert. Der 15. April 1990 ist im Schreiben derselben Absenderin vom 18. Januar 1990 nur als "voraussichtlicher Einzugstermin" benannt, so daß der Kl. auch insoweit nicht sicher sein kann, daß der Umzug jedenfalls bis Mitte Mai 1990 tatsächlich erfolgt.

Zum Zweiten kommt eine Räumungsfrist deshalb nicht in Betracht, weil die Bekl. im vorbezeichneten Vergleich wirksam auf eine "Fristverlängerung" verzichtet hat und hieran gebunden ist. Entgegen der Auffassung des Be-klagtenvertreters ist auch das Gericht an einen derartigen Verzicht gebunden (vgl. zur Vereinbarung einer "Räumungs-Höchstfrist": Schmidt Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetz, 6. Aufl., Rn. B 425).

Schließlich hat die Bekl. nicht dargetan, sich mit Vergleichsschluß an-haltend und ernsthaft um den Abschluß eines Mietvertrages bemüht zu haben und gleichwohl erst jetzt, Ende März 1990, dabei Erfolg gehabt zu haben. Nach einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag kam eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 794 a Abs. 1 Satz 5, 732 Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht.