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Räumungsfristverlängerung

LG Berlin66 T 36/9024.07.1990GE 1991, 251

ZPO § 721

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsfristverlängerung; Erhaltungsinteresse des Räumungsschuldners; Bemühen um Ersatzwohnraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen einer Räumungsfristverlängerung nach § 721 ZPO unter Berücksichtigung der gegenwärtigen schlechten Wohnungsmarktlage für preisgünstigen Wohnraum.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. September 1989 - 13 C 170/89 - ist der Bekl. verurteilt worden, die von ihm innegehaltene Wohnung zum 30. November 1989 an die Kl. herauszugeben, welche im Hinblick auf den beendeten Hauswartdienstvertrag nach § 565 c Satz 1 Nr. 2 BGB die Kündigung ausgesprochen hatte. Durch Be-schluß der Kammer vom 11. Dezember 1989 - 66 S 75/89 - ist dem Bekl. auf seinen Antrag eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 1990 bewilligt wor-den. Den am 16. Mai 1990 bei Gericht eingegangenen Antrag des Bekl. auf Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist bis zum 30. November 1990 hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1990 zurückgewiesen, weil der Bekl. sich nicht ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht habe. Ge-gen diesen ihm am 19. Juni 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. Juni 1990 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Bekl. Bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde hat die Kammer durch Beschluß vom 27. Juni 1990 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts nach § 732 Abs. 2 ZPO eingestellt.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 721 Abs. 6 Ziff. 2, 577 ZPO zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Räumungsfristverlängerungsantrag des Bekl. zurückgewiesen.

Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 721 ZPO vorzunehmende Ab-wägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ergibt nunmehr, daß das Interesse der Kl. an einem baldigen Freiwerden der streitbefangenen Wohnung, die für den neuen Hauswart des Grundstücks benötigt wird, ge-genüber dem Interesse des Bekl., die Wohnung unter Ausschöpfung der in § 721 Abs. 5 ZPO genannten Jahresfrist bis zum 30. November 1990 zu nutzen, Vorrang hat.

Grundsätzlich ist zwar von dem Vorrang des Erhaltungsinteresses des Räumungsschuldners auszugehen; dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Schuldner zuvor mit der gebotenen und ihm zumutbaren Intensität um die Beschaffung von Ersatzwohnraum bemüht hat (Schmidt-Futterer, NJW 1971, 1829; Buche, MDR 1972, 189, 191, 194). Die Aktivitäten, die der Bekl. seit der Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31. Mai 1990 durch den Beschluß der Kammer vom 11. Dezember 1989 in dieser Hin-sicht entfaltet hat, sind jedoch nicht ausreichend.

Der Eintritt des Bekl. in die "Baugenossenschaft I." stellt sich als ungeeignete Maßnahme zur kurzfristigen Beschaffung von Ersatzwohnraum dar, denn dem Bekl. war von Anfang an mitgeteilt worden, daß die Wohnungen in der Reihenfolge der Mitgliedschaft vergeben werden und mit langfristigen Wartezeiten zu rechnen ist (Schreiben der "Baugenossenschaft I." vom 26. Juni 1990, Bl. 248).

Darüber hinaus hat der Bekl. nur drei gescheiterte Vermittlungsversuche der Firma "Miet Tips" belegt (Schreiben vom 13. und 29. Dezember und 24. November 1989, Bl. 213 - 215) und Unterlagen eingereicht, aus welchen sich ergibt, daß er im März 1990 auf eine Annonce geantwortet hat.

Weitere Bemühungen aus diesem Zeitraum hat der Bekl. nicht dargelegt. Soweit er vortragen läßt, er habe "auf diverse Annoncen geantwortet", hat er trotz der entsprechenden Ankündigung in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 1990 und der Auflage des Gerichts vom 27. Juni 1990 weder die Ko-pien dieser Schreiben noch die Antwortschreiben eingereicht, so daß sein Vorbringen unsubstantiiert ist und nicht berücksichtigt werden kann.

Auch seine weitere Behauptung, sein Freund und Arbeitgeber habe "eben-falls das Wohnungsangebot überprüft und sich darum bemüht, telefonischen Kontakt mit den potentiellen Vermietern aufzunehmen", hat der Bekl. trotz der Auflage des Gerichts vom 27. Juni 1990 nicht konkretisiert.

Die hier zu berücksichtigenden Wohnraumbeschaffungsversuche des Bekl., die sich somit auf die Beauftragung der Firma "Miet-Tips" und die Be-antwortung der Annonce im März 1990 beschränken, sind in keiner Weise ausreichend, und zwar auch unter Berücksichtigung der behaupteten ein geschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des Bekl. Sie hätten auch bei einer günstigen Wohnungsmarktlage kaum zum Erfolg geführt. Die ge-richtsbekannt schlechte Wohnungsmarktlage für erschwingliche Wohnungen in Berlin hat zwar zur Folge, daß von den Gerichten zu Recht in der Re-gel eine Räumungsfrist von mehreren Monaten eingeräumt wird (vgl. z.B. LG Berlin, WM 1989, 31 - 6 Monate -; LG Hamburg, WM 1989, 387, 388 - 7 Monate -); sie verlangt dem Wohnungssuchenden auf der anderen Sei-te aber auch ein gesteigertes Maß an Aktivität ab. Konkret heißt das z.B., daß der Wohnungssuchende regelmäßig die wöchentlich erscheinenden Wohnungsangebote in den großen Tageszeitungen durchsehen und sich um alle geeignet erscheinenden Wohnungen entweder schriftlich bewerben bzw. bei Angabe nur der Telefonnummer den Wohnungsbesichtigungstermin erfragen muß, um sich nach Besichtigung der Wohnung ggf. zu bewerben (vgl. Buche, MDR 1972, 193).

Sinnvoll und oft erfolgversprechend ist es auch, bei größeren Hausverwaltungen anzurufen, um sich nach gerade freigewordenen oder demnächst freiwerdenden Wohnungen zu erkundigen, da den Hausverwaltungen auf diese Weise die nach Massenbesichtigungen anfallende Auswahlarbeit erspart bleibt. Schließlich wäre es dem Bekl. auch zuzumuten gewesen, verschiedene Makler zu beauftragen, da deren Provision ohnehin nur nach erfolgreicher Wohnungsvermittlung anfällt. Selbst bei einer Kaltmiete von 800,- DM würde die Maklerprovision den Betrag von 960,- DM, den der Bekl. für den Erwerb der Genossenschaftsanteile aufgewendet hat, nicht überschreiten, da nach § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8.10.1956 (GVBl. S. 1068), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.8.1978 (GVBl. S. 1578), die Provision 10 % der Jahresmiete nicht übersteigen darf.

Der Bekl. kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, ein Berliner Wohnungsmarkt existiere "insbesondere aufgrund der politischen Entwicklung nicht mehr", und aufgrund dieser Einschätzung von einer intensi-ven Wohnungssuche Abstand nehmen. Auch unter Berücksichtigung der schlechten Wohnungsmarktlage ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der 60jährige alleinstehende Bekl., der zumindest seit März 1990 ein Nettoeinkommen von 2.150,- DM hatte und somit rund 700,- DM bis 800,- DM (1/3 des Einkommens) an Miete aufbringen kann, eine Wohnung findet. Nur wenn von Anfang an feststeht, daß Bewerbungen keinen Erfolg haben, braucht der Wohnungssuchende keine nutzlosen Bemühungen auf sich zu nehmen (Buche, MDR 1972, 193 m.w.N., z.B. bei einer Fa milie mit 6 Kindern). Auch wenn sich der Bekl. bei den für ihn in Betracht kommenden Wohnungen gegen eine größere Zahl von Mitbewerbern durchzusetzen haben wird, gehört er nicht zu dem Personenkreis, der bei Wohnungsbewerbungen in der Regel keinerlei Chancen hat.

Der Gesundheitszustand des Bekl. hat weder eine wesentliche Einschränkung bei der Wohnungssuche zur Folge, noch ist die Feststellung berechtigt, daß ihm ein Umzug nicht zugemutet werden kann.

Trotz der ärztlich attestierten pathologischen Befunde (vergrößerte Vorsteherdrüse und Überfunktion der Schilddrüse) war der Bekl. bis Mitte Mai 1990 als Mitarbeiter eines "Ermittlungsbüros" tätig und als solcher überwiegend mit "Beobachtungs- und Kontrolltätigkeiten" beschäftigt (Bescheinigung des Herrn X. vom 12. Juni 1990, Bl. 236), so daß nicht nach-vollziehbar ist, daß er den Belastungen der Wohnungssuche, die zum gro-ßen Teil aus Telefonaten, dem Durchsehen der Wohnungsinserate und dem Verfassen von schriftlichen Bewerbungen besteht, nicht gewachsen gewesen sein soll. Zudem ist der Bekl. nach seinem Vorbringen von Herrn X. unterstützt worden. Die in den ärztlichen Attesten erwähnten, langfristig nicht zu vermeidenden operativen Eingriffe sind aus jetziger Sicht in näch-ster Zeit nicht erforderlich, vielmehr wird die vergrößerte Vorsteherdrüse des Bekl. derzeit konservativ behandelt.

Die mit einem Umzug verbundenen körperlichen Anstrengungen kann der Bekl. durch Beauftragung eines Umzugsunternehmens vermeiden, welches erforderlichenfalls auch das Packen übernimmt.

Demgegenüber haben die Kl. ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung des Bekl. zurückzubekommen, um diese dem benötigten Hauswart zu überlassen, nachdem die Mieterin Y., die aushilfsweise die Hausmeistertätigkeit ausgeübt hat, nicht mehr zur Verfügung steht und das Arbeitsverhältnis mit dem Bekl. bereits seit dem 1. November 1988 beendet ist.