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Räumungsfristverlängerung

LG München I14 T 9905/9810.08.1998WuM 1999, 415

ZPO §§ 788, 91

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsfristverlängerung; Räumungsfrist; Vollstreckungsauftrag; Zwangsvollstreckung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gläubiger darf nach Ablauf der bewilligten Räumungsfrist und nach erstinstanzlicher Zurückweisung eines Räumungsfristverlängerungsantrags die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zur Durchsetzung des titulierten Räumungsanspruchs grundsätzlich für erforderlich (notwendig) halten, ohne den Fristablauf zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Räumungsfristverlängerungsversagung abwarten zu müssen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das AG München verurteilte den Bekl. mit Endurteil v. 5.7.1996 zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung an die Kl. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. wurde durch Endurteil des LG München I v. 5.2.1997 zurückgewiesen. Im Urteil v. 5.2.1997 gewährte das Berufungsgericht dem Bekl. Räumungsfrist bis 31.5.1997.

Einen Antrag des Bekl., diese Räumungsfrist "angemessen, mindestens jedoch ... bis 31. August 1997 zu verlängern", wies das AG München durch Beschluß v. 30.5.1997 als unbegründet zurück. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist den Parteivertretern jeweils am 4.6.1997 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluß legte der Bekl. mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter v. 18.6.1997 am selben Tag sofortige Beschwerde ein. Auf das Rechtsmittel wurde durch Beschwerdeentscheidung des LG München I v. 17.7.1997 Räumungsfristverlängerung bis 31.8.1997 bewilligt.

Mit Schriftsatz der Klägervertreter v. 5.6.1997 erteilten die Kl. Räumungsvollstreckungsauftrag. Dieser wurde später zurückgenommen. Am 4.9.1997 ist die Wohnung zurückgegeben worden.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluß v. 23.4.1998 setzte das AG München, Rechtspfleger, die von dem Bekl. an die Kl. als Gesamtgläubiger nach § 788 ZPO zu erstattenden Kosten der Räumungsvollstreckung (Räumungsauftrag v. 5.6.1997) antragsgemäß auf 189,28 DM nebst 4 % Zinsen seit 16.2.1998 fest.

Gegen diese Kostenfestsetzung wendet sich der Bekl. mit der Erinnerung v. 11.5.1998: Die Kosten für den Räumungsauftrag v. 5.6.1997 seien vom Bekl. nicht zu erstatten, weil die Erteilung des Auftrags nicht erforderlich gewesen sei. Die Kl. hätten zumindest bis zum Ablauf der Frist für eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des AG München v. 30.5.1997 mit der Erteilung eines Räumungsauftrags warten müssen. Auch wenn die Kl. nicht gehalten gewesen seien, das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Räumungsfristverlängerung abzuwarten, heiße dies nicht, daß der Schuldner die Kosten einer vor Rechtskraft eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme zu tragen habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - ganz erhebliche Gründe für ein Obsiegen des Schuldners sprächen und die Vollstreckung nicht dringend sei. Wer dennoch vor Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über eine beantragte Räumungsfristverlängerung Räumungsauftrag erteile, habe das sich daraus ergebende Kostenrisiko selbst zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel des Bekl. ist unbegründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung entspricht der Sach- und Rechtslage. Sie läßt einen Sach- und Rechtsfehler zum Nachteil des Bf. nicht erkennen.

1. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), gemäß § 788 Abs. 1 Satz ZPO dem Schuldner zur Last. Ob eine Vollstreckungsmaßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, die hierdurch verursachten Kosten somit erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind (Zöller Stöber, ZPO 20. Aufl., § 788 Rn. 9 a m. w. N.).

2. Die hier geltend gemachten und festgesetzten Kosten sind durch die Erteilung des Räumungsvollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher v. 5.6.1997 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kl. einen ihnen rechtskräftig zuerkannten Räumungsanspruch. Der Durchsetzung des Räumungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung stand eine dem Bekl. bewilligte Räumungsfrist seit dem Ablauf des 31.5.1997 als Hindernis nicht mehr im Wege. Von da an war demnach die Erteilung eines Räumungsvollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, zumal das AG München zudem durch Beschluß v. 30.5.1997 den Räumungsfristverlängerungsantrag des Bekl. als unbegründet zurückgewiesen hatte.

3. Bei dieser Ausgangslage - und das ist entscheidend - konnten und durften die Kl. bei Räumungsauftragserteilung am 5.6.1997 diese zur Durchsetzung des titulierten Räumungsanspruchs objektiv für erforderlich (notwendig) halten, auch wenn wegen des späteren erfolgreichen Rechtsmittels des Bekl. gegen die Räumungsfristverlängerungsversagung und der Wohnungsrückgabe am 4.9.1997 der Vollstreckungsauftrag v. 5.6.1997 (letztlich) erfolglos geblieben ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mußten die Kl. hiernach vor Erteilung eines Räumungsvollstreckungsauftrags weder den Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Bekl. gegen die Räumungsfristverlängerungsversagung v. 30.5.1997 abwarten, noch hatten sie das "Kostenrisiko" einer (erfolglosen) Auftragserteilung mit der Folge zu tragen, daß es für die Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Vollstreckungskosten darauf ankäme, ob "erhebliche Gründe" für den Erfolg eines Rechtsmittels des Bekl. sprachen oder die Vollstreckung "nicht dringend" gewesen ist.

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