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Räumungsfristbemessung

LG Berlin67 T 120/9911.10.1999GE 1999, 1427

ZPO § 721

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsfristbemessung; Räumungstermin

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist unzulässig, eine - wenn auch kurze - Räumungsfrist in einem Urteil erst mit Rechtskraft beginnen zu lassen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem der Kl. mit Schriftsatz vom 22. September 1999 die sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, und ob die sofortige Beschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (Baumbach-Albers, ZPO, 55. Aufl., 1997, § 573, Rdnr. 8; Baumbach-Hartmann, a. a. O., § 91 a, Rdnr. 199, 173).

Das Versäumnisurteil, in dem dem Bekl. eine Räumungsfrist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils gewährt worden war, wurde diesem am 25. August 1999 zugestellt. Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolgte nicht. Die Räumungsfrist war daher am 23. September 1999 abgelaufen.

Die sofortige Beschwerde wäre in der Sache erfolgreich gewesen. Das Amtsgericht war grundsätzlich von Amts wegen gemäß § 721 Abs. 1 ZPO berechtigt, dem Bekl. eine Räumungsfrist zu gewähren. Die Gewährung ist vorliegend auch nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Jedoch wendet sich der Kl. zu Recht dagegen, daß der Beginn der gewährten Räumungsfrist von der Rechtskraft des Versäumnisurteils abhängig gemacht wurde, da hierdurch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils völlig entwertet werden könnte, da der Bekl. allein durch Einlegung eines Einspruchs diese verlängern könnte und somit eine unzulässige Rechtsunsicherheit geschaffen werden würde. Vielmehr hätte das Amtsgericht entweder einen Kalendertag bestimmen müssen, bis zu dem die Räumungsfrist dauert oder eine Frist bestimmen müssen, die nicht an die Rechtskraft des Urteils gebunden gewesen wäre. Die Regelung des § 721 Abs. 5 Satz 2 ZPO steht dem nur scheinbar entgegen, da hierin lediglich die Gesamthöchstdauer einer Räumungsfrist geregelt wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Jedes Räumungsurteil des Amtsgerichts, sei es eine streitige Entscheidung oder sei es ein Versäumnisurteil, ist vorläufig vollstreckbar. Nach § 721 ZPO kann allerdings das Gericht nach Ermessen eine Räumungsfrist (auch ohne Antrag) festsetzen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 11. Oktober 1999 entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht eine Räumungsfrist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils bestimmt. Das hielt das Landgericht für unzulässig, da hierdurch die vorläufige Vollstreckbarkeit "völlig entwertet" würde. Zulässig ist damit nur die Angabe eines bestimmten Räumungstermins oder eine Frist, deren Beginn schon bei Urteilserlaß feststeht.