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Räumungsfristbegründung durch Versäumnisurteil

LG Berlin66 T 19/9212.10.1993GE 1993, 1335

ZPO §§ 539, 577, 721 Abs. 6,

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist ist auch dann zu begründen, wenn durch Versäumnisurteil auf Räumung erkannt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Wegen rückständiger Mietzahlungen für fünf aufeinanderfolgende Monate kündigte die Kl. das Mietverhältnis fristlos und machte klageweise die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung geltend. Den Zahlungsanspruch erkannte die Bekl. an und beantragte hinsichtlich der Räumung die Gewährung einer großzügigen Frist nicht unter sechs Monaten, da sie angesichts der Wohnungssituation kurzfristig keine neue Wohnung finden würde. Durch Anerkenntnisteil- und Schlußurteil, welches der Kl. am 1. September 1992 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 1992 bewilligt, ohne diese Entscheidung zu begründen. Gegen diese Entscheidung hat die Kl. am 2. September 1992 sofor-tige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, daß angesichts der schweren und anhaltenden Vertragsverletzung der Bekl. die Räumungsfrist unangemessen und rechtswidrig sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 721 Abs. 6 Nr. 1, 577 ZPO statthaft und zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Räu mungsfristgewährung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil dieses seine Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht begründet hat.

Zwar bedürfen Versäumnisurteile - ein solches hat das Amtsgericht er-kennbar bezüglich des Räumungsantrages erlassen - nach § 313 b Abs. 1 ZPO keiner Entscheidungsgründe. Die Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist in einem Versäumnisurteil ist jedoch selbst keine Säumnisentscheidung. Hierüber ist vielmehr nach § 721 Abs. 1 ZPO un-abhängig von einer Säumnis zu befinden. Die Entscheidung über die Ge-währung einer Räumungsfrist ist deshalb auch dann zu begründen, wenn durch Versäumnisurteil auf Räumung erkannt wird (MünchKomm ZPO - Krüger § 721 Rdnr. 6). Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, daß alle Ent scheidungen, die einem Rechtsmittel - hier der sofortigen Beschwerde nach § 721 Abs. 6 ZPO - unterliegen, zu begründen sind. Denn nur dann ist es dem Rechtsmittelgericht möglich, die Entscheidung nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Da die Entscheidung über die Räumungsfristgewährung damit an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, war sie aufzuheben und die Sache entsprechend § 539 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Versäumnisurteil (wie auch ein Anerkenntnisurteil) muß vom Gericht nicht begründet werden, anders als bei "normalen" Urteilen fehlen also Tatbestand und Entscheidungsgründe. Wenn aber in dem Versäumnisurteil gleichzeitig nach § 721 ZPO über eine Räumungsfrist entschieden worden ist, bedarf dieser im Wege des Versäumnisurteils erlassene Beschluß einer Begründung, denn das Landgericht muß bei einer sofortigen Beschwerde die Erwägungen des Amtsgerichts nachprüfen können.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1993 noch einmal hervorgehoben und deshalb wegen fehlender Begründung die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hätte sich dies ersparen können, wenn es eine kurze Begründung für die Räumungsfrist entweder im Verhandlungsprotokoll aufgenommen hätte oder zumindest nach Einlegung der sofortigen Beschwerde die Begründung durch Beschluß nachgeholt hätte, denn - wie gesagt - bei der Entscheidung nach § 721 ZPO handelt es sich um einen Beschluß, der nicht an die strengen Formvorschriften eines Urteils geknüpft ist.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn man die Ausführungen des Landgerichts Berlin wörtlich nimmt, wonach alle anfechtbaren Entscheidungen zu begründen sind. Nach überwiegender Auffassung enthält nämlich ein Versäumnisurteil, das zu der Frage einer Räumungsfrist schweigt, eine stillschweigende Ablehnung, die dann auch mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist. Auch hier ist also eine Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich.