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Räumungsfrist nach fristloser Kündigung

LG Berlin62 T 69/0116.07.2001GE 2001, 1468

ZPO § 721

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungsfrist von drei Monaten nach fristloser Kündigung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auch bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt die Kammer in ständiger Rechtsprechung eine Räumungsfrist von etwa drei Monaten, um dem Mieter die Suche nach einer geeigneten Ersatzwohnung zu ermöglichen. Für eine Räumungsfrist von neun Monaten, die der Bekl. begehrt, besteht im Regelfall kein Anlaß.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gericht hat ein Ermessen, ob und in welcher Höhe es eine Räumungsfrist bewilligt. Dabei hat es auch die Vermögensinteressen des Vermieters zu berücksichtigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter war fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden und bestand vor Gericht auf einer Räumungsfrist von neun Monaten.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 16. Juli 2001 verweist die 62. Kammer des Landgerichts Berlin auf ihre ständige Rechtsprechung, wonach im Falle der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs dem Mieter eine Räumungsfrist von drei Monaten (aber auch nicht mehr) bewilligt wird.

Räumungsfrist nach fristloser Kündigung — LG Berlin 62 T 69/01 — vera