Räumungsfrist, hinreichende Bestimmung
§ 721 Abs. 1 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine vom AG festgesetzte Räumungsfrist "von zwei Wochen nach Rechtskraft des Versäumnisurteils" ist nicht interessengerecht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In dem angefochtenen Urteil hatte das AG eine Räumungsfrist von 14 Tagen seit Rechtskraft des Räumungs Versäumnisurteils formuliert. Dagegen wandte sich der Kl. mit Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vom Amtsgericht Wedding festgesetzte Räumungsfrist "von zwei Wochen nach Rechtskraft des Versäumnisurteils" ist nicht interessengerecht. § 721 Abs. 1 ZPO sieht die Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist für den Schuldner vor. Nur eine hinreichend bestimmte - nämlich durch Beginn und auch fixierte - Frist - kann auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Vorliegend ist jedoch bereits der Anfangszeitpunkt nicht genau fixiert. Die Räumungsfrist beginnt nur zu laufen, wenn der Bekl. und Räumungsschuldner keinen Anspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt. Damit ist der Beginn der Frist für eine gewisse Zeit in das Belieben des Räumungsschuldners gestellt. Dies berücksichtigt nicht die Interessen des Kl. an der möglichst baldigen Wiederinbesitznahme und Neuvermietung des streitigen Wohnraums. Die vom Amtsgericht gewählte Formulierung hinsichtlich der Räumungsfrist führt dazu, daß das Versäumnisurteil praktisch nicht vorläufig vollstreckbar ist. § 708 Nr. 2 ZPO sieht jedoch zwingend eine vorläufige Vollstreckbarkeit (sogar ohne Sicherheitsleistung) vor. Auch in der Sache wird der Bekl. durch die neu festgesetzte Räumungsfrist nicht unangemessen benachteiligt. Nach dm unbestrittenen Sachvortrag des Kl. bewohnt der Bekl. drei, in sich selbständige, Teilwohnungen mit einer Gesamtfläche von 137,58 m2. Es ist ihm durchaus zuzumuten, seinen Wohnbedarf um die zu räumende Fläche zu verringern. Dies würde ihn auch in die Lage versetzen, zumindest für einen Teil seiner Wohnung Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vergleiche auch die Entscheidung derselben Kammer vom 20. September 1988 in GE 1988, 1167.