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Räumungsfrist bei Zahlungsverzug

LG Berlin61 T 166/8820.09.1988GE 1988, 1167

§ 721 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Räumungsfrist bei Zahlungsverzug; Räumungsurteil, Vollstreckung; Wohnraummiete; Räumungsfrist, Bemessung; fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Mietrückstand; Zahlungsrückstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch bei angespannter Lage auf dem Wohnungsmarkt allenfalls kurze Räumungsfrist bei Räumung wegen Zahlungsverzuges.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat im Versäumnisurteil vom 1. September 1988 dem Bekl. eine Räumungsfrist von zwei Monaten gewährt. Auf die Beschwerde des Kl. hin hat das Landgericht die Frist gekürzt und eine Räumungsfrist bis zum 30. September bewilligt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Einem Räumungsschuldner, der wegen Zahlungsverzuges zur Räumung verurteilt worden ist, wird mit Rücksicht auf die für den Vermieter zu befürchtenden weiteren Vermögensschäden allenfalls eine verhältnismäßig kurze Räumungsfrist zuzubilligen sein. Auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt ist es für die Kl. angesichts des Zahlungsrückstandes des Bekl. nicht zumutbar, daß dem Bekl. eine Frist von zwei Monaten für die Wohnungssuche gewährt wurde.

In diesem Fall hat das Amtsgericht den bereits angefallenen Mietzinsrückstand und die hieraus für die Kl. resultierende Vermögensgefährdung nicht ausreichend berücksichtigt. Des weiteren konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Bekl. auch für die Monate August und September 1988 keinen Mietzins geleistet hat. Die Räumungsfrist war deshalb abzuändern, wobei eine Frist bis zum 30. September 1988 angemessen, aber auch ausreichend erschien.